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Infoline-Archiv Infoline-Archiv 2009: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Pflegegeld im Zusammenhang mit der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI vom 1.1.2005. Stand bis 08.10.2009.

Infoline-Archiv 2009: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

1. Inhalt

Eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird durch die Pflegekasse nur dann gewährt, wenn der Pflegebedürftige damit seine Pflege voll sicherstellen kann. In diesem Fall dürfen Sie keine Sachleistungen nach § 65 (1) SGB XII gewähren. Der Pflegebedürftige kann jedoch einen Anspruch auf die Zahlung des anteiligen, auf 1/3 gekürzten, Pflegegeldes nach § 64 SGB XII haben, wenn sich dieses rechnerisch ergibt und eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vorliegt. Werden Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI gewährt, stocken Sie den in der Leistung des SGB XI-Pflegeldes enthalten Teilbetrag auf mindestens 1/3 des maßgebenden SGB XII-Pflegeldes unter Beachtung der jeweiligen Pflegestufe auf.

Beispiel:

Ein pflegebedürftiger Mensch der Pflegestufe II nimmt Sachleistungen in Höhe von 828,90 € in Anspruch ( = 90% der zustehenden Sachleistung i. H. v. 921 € ). Er erhält somit gem. § 38 Satz 2 SGB XI nur noch 10% des ihm zustehenden Pflegegeldes von 410 € = 41 € monatlich.

Sozialhilferechtlich erhält er dagegen mindestens 1/3 seines Pflegegeldes von 410 € = 136,67 € monatlich. Er hat demnach neben den Pflegeleistungen nach SGB XI noch einen Anspruch auf ein Pflegegeld von mindestens 95,67 € (136,67 € abzüglich 41 €).

An die Entscheidung in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der pflegebedürftige Mensch gemäß § 38 SGB XI für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Erst, wenn er die Wahl der Kombinationsleistung bei der Pflegeversicherung zurückgenommen hat und er die Sachleistungen der Pflegeversicherung voll ausnutzt, können Sie über den Leistungsumfang der Pflegeversicherung hinausgehende Sachleistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewähren.

2. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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