Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2009: Globalrichtlinien zu §§ 26 ff SGB IX in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SBG XII

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Medizinische Rehabilitation vom 21.12.2004 (Gz. SI 3309 / 111.20-3-1-10). In Kraft bis 31.01.2009.

Infoline-Archiv 2009: Globalrichtlinien zu §§ 26 ff SGB IX in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SBG XII

 

1. Ziele

Nach § 26 Abs. 1 SGB IX bestehen die Zielsetzungen der medizinischen Rehabilitation für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen darin,

  • gegen Behinderungen und chronische Erkrankungen vorzugehen und
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und den Bezug laufender Sozialleistungen zu vermeiden.

Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung liegt damit bei der Prävention für die Entstehung und Verfestigung der Behinderung und ihrer gesundheitlichen und sozialen Folgen.

Die Aufgaben der medizinischen Rehabilitation sind damit klar gegen die Zielsetzungen der Eingliederungshilfeleistungen, nämlich die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu unterstützen, abgegrenzt.

2. Vorgaben

2.1. Personenkreis

Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dieser Globalrichtlinie erhalten nur Personen,

  • deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII festgestellt wurde und
  • die keine Ansprüche auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation gegenüber den vorrangigen Leistungsträgern haben und

  • die nicht nach § 264 SGB V von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut werden.

Nach In-Kraft-Treten des „Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes GMG“ kann es sich dabei nur noch um die Personen handeln, die nicht nach § 264 Abs. 2 SGB V von den Gesetzlichen Krankenversicherungen betreut werden.

2.2. Gesamtplan

Vor Gewährung dieser Leistungen soll regelmäßig ein Gesamtplan nach Maßgabe des § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, wenn weitere Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt wurden. Der Gesamtplan umfasst alle Leistungen des Sozialhilfeträgers und anderer Leistungsträger.

Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.

2.3. Leistung

Ist der Sozialhilfeträger zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation, entsprechen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII denen der Gesetzlichen Krankenversicherung.

2.4. Vorrang und Abgrenzung zu anderen Leistungen

2.4.1. Vorrang

Nur für den unter Ziffer 2.1. beschriebenen Personenkreis ist der Sozialhilfeträger vorrangig zuständig.

Eine Aufstockung der Leistungen anderer Leistungsträger oder ein Eintreten aus Mitteln der Eingliederungshilfe bei abgelehnten Leistungen ist nicht möglich.

2.4.2 Abgrenzung zu anderen Leistungen

Einige Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX sind zu Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB XII – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - , § 56 SGB XII – Heilpädagogische Leistungen -, § 57 SGB XII – Förderung der Verständigung – und § 58 SGB XII – Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben – abzugrenzen.

2.4.3 Früherkennung und Frühförderung

Früherkennung und Frühförderung für  behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Ziffer 2 SGB IX i.V.m. § 30 SGB IX.

Leistungen zur Früherkennung sind präventiv und dienen dazu, Krankheiten und Behinderungen zu vermeiden.

Leistungen zur Frühförderung werden als Komplexleistung (die Leistung enthält untrennbare Anteile von Medizin, Therapie und Pädagogik) von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) oder Sozialpädriatischen Zentren (SPZ) erbracht.

Näheres wird in der Fachanweisung Früherkennung und Frühförderung gem § 30 SGB IX in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 SBG IX und der Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24.06.2003 geregelt.

2.5. Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII.

Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.
Nach § 92 Abs. 2 Ziffer 5 SGB XII sind bei Leistungen des Sozialhilfeträgers zur medizinischen Rehabilitation ggf. nur Beiträge für die Kosten des Lebensunterhaltes zu erbringen.

3. Verfahren

Da die jeweiligen Leistungen rechtlich nicht streitfrei definiert sind, ist immer dann, wenn die beantragte Leistung nach Auffassung des Sozialhilfeträgers zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX gehört,

  • der Antrag immer innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten.

Leistungen gehören insbesondere dann zur Leistungsgruppe der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Da die Maßnahmen ärztlich zu verordnen sind, ist keine Stellungnahme des Gesundheitsamtes / des Landarztes einzuholen.

Dieses Verfahren ist regelmäßig bei Anträgen auf Leistungen

anzuwenden.

Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise an Hand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:

  • Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Alter und Geschlecht,
  • Gründe für die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Dauer und Höhe der Leistung.

Weitere Kennzahlen können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde vereinbart werden.

Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche  Entwicklungen abzeichnen.

5. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie tritt am 01.01.2005  in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft. 

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch