Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2009: Fachliche Vorgaben zu § 23 Abs. 3 SGB II

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Abweichende Erbringung von Leistungen: Einmalige Leistungen vom 18.01.2007 (Az.: SI 213/112.21-2). Gültig bis 17.02.2009.

Infoline-Archiv 2009: Fachliche Vorgaben zu § 23 Abs. 3 SGB II

1. Erstausstattung für die Wohnung

Mit Einführung des SGB II wird die Regelleistung (§ 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt (§ 20 Abs. 2 SGB II). Neben den Pauschalen sind ergänzende Leistungen auf Antrag für einmalige Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II nur noch in drei Fällen zulässig:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen


Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.

Zur Höhe der Leistungen bei Erstausstattungen im Sinne der Nr. 1 gelten die folgenden Vorgaben:

1.1 Wohnungseinrichtungspauschalen allgemein

Bei Neubezug aus öffentlichen Unterkünften und Untermietverhältnissen ohne eigenen Hausstand sowie bei erstmaligem Bezug einer Wohnung können folgende Leistungen für die Erstausstattung gewährt werden.

Es gelten folgende Wohnungseinrichtungspauschalen:

Einrichtungspauschale

Betrag in Euro

Wohnungseinrichtung 1. volljährige Person

809,-- €

Wohnungseinrichtung 2. volljährige Person

277,-- €

Wohnungseinrichtung für Kinder

224,-- €

Aus den Wohnungseinrichtungspauschalen ist die gesamte Einrichtung einschließlich der Elektrogeräte (insbesondere Lampe, Toaster, Bügeleisen) zu tragen. Für die Bewilligung großer Elektrogeräte wird auf die  besonderen Regelungen hingewiesen.

Im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung können für Kinder im Krabbelalter (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) zusätzlich auch die Kosten eines Teppichbodens im Kinderzimmer (2,50 € pro Quadtratmeter) bewilligt werden, soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit Auslegeware ausgestattet ist.

Sofern aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Notwendigkeit eines besonderen Bodenbelags gegeben ist, können die erforderlichen Mittel bewilligt werden, soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit Auslegeware ausgestattet ist. Hierfür gilt ein Preis von 7,-- € pro Quadratmeter. Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens durch das bezirkliche Gesundheits- und Umweltamt.

Grundsätzlich ist die Leistung bei bestehendem Bedarf in Höhe der Pauschale zu gewähren. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Notwendigkeit der Leistung in voller Höhe nicht gegeben ist, sind entsprechende Abzüge von der Pauschale vorzunehmen. Hierzu geben die nachfolgenden Übersichten Anhaltspunkte für eventuelle Bedarfstatbestände:


1 - Personen – Haushalt (Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale)

Gegenstände/Ausstattung

Einzelposition

Gesamtleistung

Richtwerte

Richtwert pro Zimmer

Hausratgrundausstattung

 

190,-- EURO

190,-- EURO   

Wohnzimmer

Couchtisch

  22,-- EURO

Couch / od. 2 Sessel

  65,-- EURO

Schrank

  70,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

167,-- EURO

Schlafzimmer

Bettrahmen              

 58,-- Euro

Lattenrahmen          

13,-- Euro 

Federkernmatratze  

45,-- Euro

 116,-- EURO

Kopfkissen

8,-- EURO

Einziehdecke

16,-- EURO

Bettwäsche (2 x)

32,-- EURO

Kleiderschrank

  41,-- EURO

Nachtschrank

    5,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

228,-- EURO

Flur

Lampe

  10,-- EURO

Spiegel

    7,-- EURO

  17,-- EURO

Bad

Badezimmerablage incl. Spiegel

  11,-- EURO

Badezimmerschrank

  11,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

32,-- EURO

Küche

1 Hänge- +

1 Unterschrank

  20,-- EURO

  30,-- EURO

Tisch

  20,-- EURO

2 Stühle

  20,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

100,-- EURO

Gardinen

75,-- EURO

75,-- EURO

Gesamtsumme:

809,-- EURO


2 - Personen – Haushalt (2 volljährige Personen, Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale)

 

Gegenstände/Ausstattung

Einzelposition

Gesamtleistung

Richtwert

Richtwert pro Zimmer

Hausratgrundausstattung

 

Haushaltsvorstand

190,-- EURO

190,-- EURO

Haushaltsangehöriger

   16,-- EURO

   16,-- EURO

Wohnzimmer

Couchtisch

  22,-- EURO

Couchgarnitur    (3er, 2er, 1er)

115,-- EURO

Schrank

  70,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

217,-- EURO

Schlafzimmer

Doppelbettrahmen          

  99,-- Euro

2 x Lattenrahmen           

  26,-- Euro

2 x Federkernmatratze   

90,-- Euro

 215,-- EURO

Kopfkissen (2 x)

16,-- EURO

Einziehdecke (2 x)

32,-- EURO

Bettwäsche (4 x)

64,-- EURO

Kleiderschrank  (2 Personen)

  82,-- EURO

2 Nachtschränke

  10,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

429,-- EURO

Flur

Lampe

  10,-- EURO

Spiegel

    7,-- EURO

  17,-- EURO

Bad

Badezimmerablage incl. Spiegel

  11,-- EURO

Badezimmerschrank

  11,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

  32,-- EURO

Küche

1 Hänge- +

1 Unterschrank

  20,-- EURO

  30,-- EURO

Tisch

  20,-- EURO

3 Küchenstühle

  30,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

110,-- EURO

Gardinen

75,-- EURO

Gesamt:

1.086,-- EURO


Zusätzlich pro Kind- gilt nicht für Neugeborene (Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale)

  

Gegenstände/Ausstattung

Einzelposition

Gesamtleistung

Richtwert

pro Kind

Hausratgrundausstattung

16,-- EURO

16,-- EURO

Bettrahmen

Lattenrahmen

Federkernmatratze

(inkl. 3 x Bettwäsche)

103,-- EURO

Kopfkissen

8,-- EURO

Einziehdecke

16,-- EURO

Tisch

  20,-- EURO

Stuhl

  10,-- EURO

Regal/Schrank

  41,-- EURO

Lampe

  10,-- EURO

208,-- EURO

Gesamtsumme:

224,-- EURO

1.2 Besonderheiten bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung

Wird von einem Leistungsberechtigten, der bislang stationär untergebracht war, im Rahmen der Ambulantisierung erstmals ein Mietvertrag abgeschlossen, handelt es sich um den erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung. In diesen Fällen kann auch bei Untermietverhältnissen ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehen. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erstausstattung gegeben, kann eine Pauschale in Höhe von bis zu  809 Euro gewährt werden.

Will der Leistungsberechtigte Mobiliar übernehmen, dass ihm bislang im Rahmen der stationären Unterbringung zur Verfügung gestanden hat, können die Möbel als Erstausstattung dann anerkannt werden, wenn sich die Kosten im Rahmen der Wohnungseinrichtungspauschalen halten und dem Wert des Mobiliars entsprechen. Ein entsprechender Kaufvertrag ist vorzulegen. Eine Anweisung des Kaufpreises unmittelbar an den Verkäufer kann allerdings nur dann erfolgen, wenn sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden erklärt.

Wenn es sich bei dem bereitgestellten Mobiliar um eine komplette Wohnungseinrichtung handelt und der Kaufpreis unter dem max. Pauschalbetrag von 809 Euro liegt, so besteht der Leistungsanspruch auch nur in der Höhe des Kaufpreises. Die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Pauschalbetrag ergänzend für weitere Bedarfe zu gewähren, besteht nicht.


1.3 Große Haushaltsgeräte

Leistungen für die Erstausstattung mit großen Haushaltsgeräten - Herd, Kühlschrank - können ergänzend nur gewährt werden, wenn sie laut Mietvertrag nicht Bestandteil des Mietobjektes sind.

Waschmaschinen können nur gewährt werden, wenn seitens des Vermieters  keine Gemeinschaftswascheinrichtung gestellt wird oder deren Nutzung aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Alleinstehende haben einen Anspruch nur bei einem Hilfebezug von mindestens 6 Monaten.

Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Betrag in Euro

E-Herd Standgerät

195,--

E-Herd Einbaugerät

285,--

Gasherd

255,--

Kühlschrank Einbaugerät

259,--

Kühlschrank Standgerät

154,--

Waschmaschine

256,--

Zusätzlich sind die Anschlusskosten der bewilligten Geräte zu übernehmen.

1.4 Ersatzbeschaffungen und Reparaturen 

Kosten für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen der Geräte sind aus dem Regelsatz zu tragen, weil Leistungen für einmalige Bedarfe grundsätzlich nur für Erstausstattungen gewährt werden.

1.6 In Kraft treten

Diese Fachliche Vorgabe tritt am 10.07.2006 in Kraft.

2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt

Mit Einführung des SGB II wird die Regelleistung (§ 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt (§ 20 Abs. 2 SGB II). Neben den Pauschalen sind ergänzende Leistungen auf Antrag für einmalige Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II nur noch in drei Fällen zulässig:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.

Zur Höhe der Leistungen bei geltend gemachten Bedarfen nach Nr. 2 gelten die folgenden Vorgaben.


Pauschalen für die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt.

Für besondere Bedarfssituationen gelten folgende, abschließend benannte, Pauschalen:

  

Pauschale

Betrag in Euro

Babypauschale, 1. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, vor der Geburt auszuzahlen)

200,--

Babypauschale, 2. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, bei Geburt auszuzahlen)

130,--

Babypauschale, 3. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, 6 Monate nach der Geburt auszuzahlen)

170,--

Schwangerschaftsbekleidung

120,--

Die Babypauschale in Höhe von 500 Euro deckt sämtliche geburtsbedingten Bedarfe - Babybekleidung und Säuglingserstausstattung, wie z.B. Kinderwagen, Kinderbett oder Wickeltisch - ab. Sie wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist bereits vor dem Ende der Schwangerschaft, der zweite unmittelbar bei der Geburt und der dritte sechs Monate nach der Geburt zu gewähren.

Eine Erstausstattung mit Bekleidung kann nur in außergewöhnlichen Lebenssituationen - z.B. bei einem Brand oder dem vollständigen Verlust der Bekleidung - gewährt werden. Diese Pauschale beträgt 420,-- Euro.


Bekleidung für Häftlinge und Arbeitskleider für Freigänger

Sofern im Einzelfall ein Bekleidungsbedarf bestehen sollte, ist hierüber vom vorrangig zuständigen Trägern nach den Vorschriften über die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3  SGB II zu entscheiden. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II ist zu unterstellen.

Eine Entlassung von Häftlingen löst keinen Bekleidungsbedarf nach § 31 SGB XII aus, da grundsätzlich von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen ist.


Bekleidung für Untersuchungshäftlinge und Häftlinge

Die Justizvollzugsanstalten stellen Untersuchungsgefangenen und Häftlingen, die vor der Entlassung

  • über keine ausreichende Bekleidung verfügen und
  • diese auch nicht aus eigenen Mitteln durch Vermittlung der Anstalt kaufen oder
  • nicht von Angehörigen oder Dritten erhalten

Bekleidungsstücke zur Verfügung (§ 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und dazu gehörige Verwaltungsvorschrift). Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht.


Arbeitskleidung für Freigänger

Freigängern wird häufig die benötigte Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. In vielen Fällen hat sich der Freigänger bereits vor der Arbeitsaufnahme bei den Arbeitsagenturen arbeitslos gemeldet. In diesen Fällen können bei den Arbeitsagenturen Leistungen für Arbeitskleidung beantragt werden. Darüber hinaus besteht für Freigänger die Möglichkeit, dass sie sich die Arbeitskleidung aus eigenen Mitteln kaufen. Der Kaufpreis wird dann auf die von ihm zu entrichtenden Haftkosten angerechnet, d.h. der Haftkostensatz reduziert sich entsprechend.

Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht.

Geltungsdauer

Die Fachliche Vorgabe tritt am 1.6.2005 in Kraft.

3. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Mit Einführung des SGB II wird die Regelleistung (§ 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt (§ 20 Abs. 2 SGB II). Neben den Pauschalen sind ergänzende Leistungen auf Antrag für einmalige Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II nur noch in drei Fällen zulässig:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.


Zur Gewährung der Leistungen bei geltend gemachten Bedarfen nach Nr. 3 gelten die folgenden Vorgaben:

1. Grundsatz

Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Maßnahmen im Rahmen dieses Auftrages -  Klassenfahrten  - dienen nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens.

Die Nichtteilnahme an derartigen Veranstaltungen benachteiligt Kinder und Jugendliche und grenzt sie aus dem Klassenverband aus. Diese Isolation / Ausgrenzung zu verhindern ist Aufgabe der Sozialhilfe. Die Teilnahme an Klassenfahrten ist als Teil des besonderen Bedarfes von Kindern und Jugendlichen zu werten.

2. Voraussetzungen

Die Richtlinien der Behörde für Bildung und Sport (BBS) entsprechen den genannten Grundsätzen.  Deshalb sind nach vorheriger Beantragung und Vorlage eines Nachweises durch die Schule auf dem Vordruck „SF 13“ die Kosten einer Schulfahrt oder Projektfahrt im Rahmen des § 23 Abs. 3 SGB II in Anwendung der „Richtlinien für Schulfahrten“ ab 1.6.2005 der BBS  zu übernehmen.

3. Vorgaben

3.1 Begriffsbestimmungen

Als mehrtägige Klassenfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen im In- oder Ausland, die außerhalb von Schulen stattfinden:

  •  Klassen- und Studienfahrten

  • Projektfahrten

  • Internationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche.

Die Richtlinien der BBS gelten für staatliche Schulen, die in den §§ 14 bis 27 Hamburgisches Schulgesetz als Schulformen und Bildungsgänge beschrieben sind (Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium, Sonderschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule, Fachoberschule, Wirtschaftsgymnasium. Technisches Gymnasium, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasium, Studienkolleg). Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten sie auch für Privatschulen (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schule, Konfessionsschule), sofern diese die Richtlinien für Schulfahrten analog anwenden.

Darüber hinaus können auch Kosten mehrtägiger Schulfahrten im Rahmen des Besuchs einer Vorschulklasse übernommen werden, sofern diese von der Schulleitung genehmigt ist.

Tages- und Hortfahrten sowie Projektfahrten außerschulischer Träger - z.B. VHS – zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 SGB II).

3.2 Zeitlicher Rahmen

Jede Schülerin und jeder Schüler sollen in der

  • Grundschule einmal

  • Sekundarstufe I (Klassen 5 – 10) zweimal

  • Sekundarstufe II (Klassen 11 – 13) einmal

an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen. Die Schulkonferenz jeder Schule ist berechtigt, nach § 53 Absatz 3 Nr. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) schulinterne Grundsätze für Schulfahrten als schulische Veranstaltungen zu beschließen. Dazu zählt auch, die Zahl der Schulfahrten abweichend von dieser Mindestanforderung zu erhöhen, nicht aber von Ziffer 3.3 abweichende Höchstkostensätze festzulegen.

3.3 Höchstkostensätze

Mit den nachstehend genannten Beträgen müssen alle Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrgeld, Nebenkosten, Taschengeld) abgedeckt werden:

Stufen

Höchstkostensätze
für sämtliche Fahrten in einer Stufe

Klassen 1 bis 4

200 Euro

Klassen 5 und 6

250 Euro

Klassen 7 bis 10

300 Euro

Sekundarstufe II

350 Euro

Sofern die Schulkonferenz nach Ziffer 3.2 beschließt, mehr als die dort genannte Zahl an Schulfahrten durchzuführen, gelten die für die Schulstufen angegebenen Höchstkostensätze mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Beträge im Verlauf von zwei auf einander folgenden Schuljahren nicht überschritten werden dürfen.

Stufen

Höchstkostensätze
bei größerer Anzahl der Fahrten
nach Beschluss der Schulkonferenz

Klassen 1 bis 4

200 Euro
für jeweils 2 Schuljahre

Klassen 5 und 6

250 Euro

Klassen 7 bis 10

300 Euro
für jeweils 2 Schuljahre

Sekundarstufe II

350 Euro
für jeweils 2 Schuljahre
bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen

Die Behörde für Bildung und Sport gewährt im Einzelfall Zuschüsse für Klassenfahrten an bedürftige Schülerinnen und Schüler. Die Höhe ist in dem Vordruck "SF 13" dokumentiert. In den Fällen sind nur die verbleibenden Kosten der Klassenfahrt nach § 23 Abs. 3 SGB II zu übernehmen.

 

Überschreitung der Höchstkostensätze

Ein Überschreiten der Höchstkostensätze ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Jahre keine Schulfahrt unternommen wurde und nunmehr der Höchstkostensatz überschritten werden soll.

Eine Überschreitung kann aber dann anerkannt werden, wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Teilnahme an der Reise angezeigt ist. Dies ist z.B. bei folgender Fallkonstellation gegeben:

  • Wiederholung der Klasse und damit Überschreitung der Höchstkostensätze innerhalb einer Stufe:

    Ein Schüler bzw. eine Schülerin, die bzw. der die Klasse wiederholen muss, ist bereits aufgrund dieses Umstandes ausgegrenzt und im Klassenverband isolierter. Die Klassenfahrt hat in diesen Fällen auch integrativen Charakter. Eine Überschreitung der Höchstkostensätze ist in diesen Fällen zu akzeptieren. 

4. Geltungsdauer

Die Fachliche Vorgabe tritt am 18.01.2007 in Kraft. Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auf die bestehenden „Richtlinien für Schulfahrten“ ab 01.11.2006 der BBS. Sie gelten grundsätzlich bis zur Änderung dieser Vorgaben.

4. Eigenanteil bei der Gewährung einmaliger Leistungen

Personen, die nicht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stehen, können ebenfalls Anträge auf Gewährung von Leistungen für die in  § 23 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Bedarfe stellen.

Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.

Bei der Anwendung des § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB II müssen Sie grundsätzlich den Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 2 und 3 SGB II, welches den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dieser Bedarfsgemeinschaft übersteigt, im Monat Ihrer Entscheidung und in den folgenden 6 Monaten verlangen (insgesamt 7 Monate). Veränderungen des Bedarfes und des Einkommens nach der Entscheidung und im Heranziehungs- bzw. Bewilligungszeitraum dürfen Sie nicht berücksichtigen.

Ob Sie einen geringeren Einsatz des Einkommens verlangen, entscheiden Sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Dies ist insbesondere dann möglich, soweit das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn Hilfebeziehende unabweisbare Belastungen zu tragen haben.

Muss eine Vorleistung des Eigenanteils - ggf. bis zur vollen Höhe des Bedarfes - erfolgen, sind die Aufwendungen in diesem Umfang dem Träger nach § 6 SGB II zu ersetzen. Ergibt sich, dass sich die Einnahmen in den berücksichtigten Monaten mindern oder entfallen, ermäßigen Sie den monatlichen Tilgungsbetrag entsprechend, wodurch sich der Tilgungszeitraum verlängert. An der Höhe der Forderung (Vorleistung) ändert sich dadurch nichts.

Soweit Vorleistungen nach § 11 Abs. 2 BSHG erbracht wurden, sind die monatlichen Tilgungsbeträge auch über den 31.12.2004 zu erbringen. Bei einer sich anschließenden Entscheidung über Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II ab dem 1.1.2005 können diese Tilgungsbeträge für die verbleibenden Monate eigenanteilsmindernd berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind einmalige Bedarfe nicht zu gewähren, wenn das zu berücksichtigende Einkommen einen Betrag übersteigt, der sich aus 150 % der maßgeblichen Regelsätze zuzüglich der gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Zuschlägen für die Sammelheizung zusammensetzt. Bei Hilfen für die Erstausstattung der Wohnung (ohne Elektrogeräte) erhöht sich der Satz von 150 % auf 200 %.

Berechnungsbeispiel:

Wie wird nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB II das Einkommen berechnet, das als Eigenanteil aufgebracht werden muss?

Gemäß § 21 Absatz 2 BSHG wurde bis zum 31.12.2004 für einen Zeitraum von sieben Monaten das Einkommen angerechnet, das oberhalb der Sozialhilfesätze zur Verfügung stand.

Beispiel: Einzelperson

Bedarf

Einkommen

Eigenanteil

296 Euro Regelsatz                                  

318 Euro Miete

40 Euro Heizung

654 Euro

720 Euro Rente

7 x (720 – 654) =

462 Euro

Nach dem SGB II werden ab dem 1.1.2005 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der weitestgehend pauschalierten einmaligen Leistungen erbracht, was den Eigenanteil bei ergänzenden einmaligen Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB II reduziert.

Bedarf

Einkommen

Eigenanteil

345 Euro ALG II  (inkl. Pauschale für einmalige Bedarfe)                                

318 Euro Miete

40 Euro Heizung

703 Euro

720 Euro Rente

7 x (720 – 703) =

119 Euro

Hierdurch verbleiben auch den Personen, die nicht im laufenden Hilfebezug stehen, die Geldmittel, um die nach SGB II pauschalierten Bedarfe aus dem eigenen Einkommen zu decken. 

Geltungsdauer

Diese Fachliche Vorgabe tritt am 1.1.2005 in und am 31.12.2009 außer Kraft.

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch