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Infoline-Archiv 2009: Fachanweisung zu § 22 Absatz 7 SGB II

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Kosten der Unterkunft für Schüler, Studenten und Auszubildende, die Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten, vom 09.03.2009 (Gz.: SI 212 / 112.22-0-2), Stand 09.03.2009. Gültig bis 28.04.2009.

(FHH) Fachanweisung zu § 22 Absatz 7 SGB II Kosten der Unterkunft für Schüler, Studenten und Auszubildende, die Ausbildungsförderung [...] erhalten

1. Einleitung

Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II hat, wer zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, keinen Wohngeldanspruch geltend machen kann und tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Die Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II ist vorrangig vor einer Darlehensgewährung (Härtefallregelung) nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Die Leistungen sind als Beihilfe zu gewähren. Durch die Zuschussgewährung tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. Nachforderungen für Betriebs- und Heizkosten sind zu übernehmen (siehe Fachanweisung zu § 22 SGB II Höchstwerte zu den Kosten der Unterkunft vom 01.01.2009 - Ziffer 5 -), soweit sie den mietrechtlichen Regelungen entsprechen und wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der laufende Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II noch gewährt wird. § 22 Abs. 5 SGB II ist dabei zu beachten.

 

2. Kreis der Anspruchsberechtigten

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören:

  • Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die im eigenen Haushalt wohnen (Bedarfssatz nach § 65 Abs. 1 SGB III),
  • Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die im eigenen Haushalt wohnen (Bedarfssatz nach § 66 Abs. 3 SGB III),
  • Behinderte Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die auch im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Bedarfssatz nach § 101 Abs. 3 SGB III),
  • Behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld
    - bei einer beruflichen Ausbildung, die im Haushalt der Eltern oder in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (
    Bedarfssatz nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 SGB III),
    - in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (
    Bedarfssatz nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),
  • Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die im Haushalt der Eltern untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG),
  • Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 BAföG erfüllt sind (zumutbare Ausbildungsstätte ist von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar und der Auszubildende ist oder war verheiratet oder lebt mit mindestens einem Kind zusammen) (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG),
  • Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG) sowie
  • Studierende, die bei ihren Eltern wohnen (Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG).

(Siehe Arbeitshilfe Übersicht Anspruchsberechtigung Zuschlag nach § 22 Absatz 7 SGB II)

Die Gewährung des Zuschlags nach § 22 Abs. 7 SGB II kommt bei unter 25jährigen nicht im elterlichen Haushalt wohnenden Schülern und Auszubildenden dieser Schularten nur infrage, wenn auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegen.

Wenn einem solchen Schüler BAföG bzw. wenn einem solchen Auszubildenden BAB gewährt wird, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II erfüllt sind.

Die Regelung gilt demnach nicht für

Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind (zum Beispiel Ausbildungsstätte vom Haushalt der Eltern erreichbar oder nicht verheiratet oder kein Kind) – in diesen Fällen ist ein Anspruch nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 1. Alt. SGB II gegeben.

3. Wohngeldausschluss

Bevor ein Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II bewilligt wird, ist zu überprüfen, ob die Anspruchsberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II vorrangig einen Wohngeldanspruch geltend machen können

Grundsätzlich sind vom Wohngeld ausgeschlossen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Wohngeldgesetz u. a.

  • Schüler, Studenten und Auszubildende, die einen Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II erhalten,
  • ALG-II- und Sozialgeldempfänger.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz

  • Schüler, Studenten und Auszubildende, wenn ihnen  Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 59, 101 Absatz 3 oder § 104 des SGB III dem Grunde nach zustehen oder  im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden . Dies betrifft oftmals Ein-Personen-Haushalte.

Wohngeldleistungen kommen jedoch in Betracht

  • für Empfänger von Arbeitslosengeld II  oder Sozialgeld, wenn bei der Berechnung keine Kosten für die Unterkunft (Leistung) berücksichtigt worden sind (§ 7 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz Wohngeldgesetz);
  • für Schüler, Studenten und Auszubildende, die einen Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II beantragen bzw. erhalten und bei denen durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Wohngeldgesetz während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder der zuständige Träger eine der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WoGG genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3 WoGG).
  • für Haushalte, wenn nicht allen Mitgliedern dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 59, 101 Absatz 3 oder § 104 des SGB III zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden  (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz); auch Schüler, Studenten und Auszubildende, die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben, bilden nach Maßgabe des § 5 Wohngeldgesetz einen Haushalt;
  • wenn Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe  oder Ausbildungsgeld nur als Darlehen gewährt wird (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz).

Ergänzende ausführliche Informationen zum Wohngeld:

 

4. Bezug von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld: Durch die Voraussetzung, dass Leistungen der Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bezogen werden müssen, wird erreicht, dass die mit § 7 Abs. 5 SGB II verfolgte Trennung der Ausbildungsförderung von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Vermeidung einer Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene") beibehalten wird. Demnach werden nur nicht ausreichende tatsächlich erbrachte Leistungen der Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld aufgestockt.

Besteht hingegen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, zum Beispiel wegen Überschreitens der Altersgrenze oder der Studiendauer oder wegen einer Zweitausbildung, können Leistungen nur in besonderen Härtefällen und als Darlehen gewährt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

Für anspruchsberechtigte Schüler, Auszubildende und Studierende unter 25 Jahre, die bei ihren Eltern bzw. Elternteilen wohnen, gilt vorrangig zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Sind die Eltern / Elternteile nicht hilfebedürftig, haben diese für den Lebens- und Ausbildungsbedarf aufzukommen. Selbst wenn die Eltern hilfebedürftig sind, müssen vorrangig Wohngeldleistungen von den Eltern / Elternteil für das in Ausbildung oder Studium befindliche Kind beantragt werden, weil der Wohngeldanspruch erfahrungsgemäß höher als der Zuschuss-Betrag nach § 22 Absatz 7 SGB II ausfällt.

Nur im Ausnahmefall, wenn der Bedarf nicht gedeckt und die Ausbildung dadurch gefährdet ist sowie die Wohngelddienststelle in einem angemessenen Zeitraum keine Leistungen gewähren kann, können Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II bewilligt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften des Erstattungsanspruches wird in diesen Fällen hingewiesen.

Ergibt sich aus dem Leistungsbescheid über Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, dass wegen anzurechnendem Einkommen der Eltern / eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht der volle Förderungsbetrag bewilligt wird, bleibt dieses bei der Berechnung des KdU-Zuschusses nach § 22 Absatz 7 SGB II außer Betracht. In diesen Fällen ist der Auszubildende bzw. der Studierende auf die Möglichkeit der Vorausleistung nach dem SGB III bzw. nach dem BAföG zu verweisen. Die Anrechnungsbeträge (Unterhaltsbeträge) werden nach Prüfung  von der Agentur für Arbeit bzw. vom Amt für Ausbildungsförderung vorausgeleistet. Nur im Ausnahmefall, wenn der Bedarf nicht gedeckt und die Ausbildung dadurch gefährdet ist sowie die Agentur für Arbeit bzw. das Amt für Ausbildungsförderung Leistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht gewähren kann, können Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II bewilligt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften des Erstattungsanspruches wird in diesen Fällen hingewiesen.

 

5. Angemessene ungedeckte Wohnkosten

Die Wohnkosten müssen angemessen und ungedeckt sein. Unangemessen hohe Kosten werden nicht – auch nicht für eine Übergangszeit – berücksichtigt. Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessene teure Unterkunft bewohnt, werden nur die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt (siehe Fachanweisung zu § 22 SGB II Höchstwerte zu den Kosten der Unterkunft vom 01.01.2009 - Ziffer 5 -).

Es ist daher eine den Regeln des § 19 Satz 2 SGB II entsprechende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.

Folgende zwei Beispiele sollen die Einkommensberücksichtigung verdeutlichen:

 

Beispiel 1

Der 22jährige Studierende A. lebt im Haushalt seiner Eltern. Diese zahlen 800 Euro mtl. Warmmiete, die als angemessen anerkannt ist. Auf A. entfallen damit 266,67 Euro Wohnkosten. Eigene Einkünfte während des Studiums erzielt A. nicht.
Im Rahmen des BAföG werden 48 Euro für Wohnkosten gewährt. Darüber hinaus ist das für A. gewährte Kindergeld A. zuzurechnen. Da A. volljährig ist, kann dieser die Versicherungspauschale von 30 Euro geltend machen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 SGB II i. V. m. § 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V) Es ergibt sich folgende Rechnung:

Bedarfsberechnung für Ausbildungsförderung
BAföG Regelbedarf

366 Euro

zzgl. BAföG Erhöhungsbetrag (KdU)

48 Euro

BaföG Gesamtbedarf

414 Euro

Bedarf SGB II  
Fiktive Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB II

281,00 Euro

Wohnkosten einschl. Heizung

266,67 Euro

Gesamtbedarf

547,67 Euro

Einkommensanrechnung SGB II

Kindergeld

164,00 Euro

abzgl. Versicherungspauschale
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO

30,00 Euro

BAföG

414,00 Euro

abzgl. 20 % als zweckbestimmte Einnahme
anrechnungsfrei nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II/
BA-Hinweis 11.102 zu § 11 SGB II

82,80 Euro

anzurechnendes Gesamteinkommen

465,20 Euro

Gegenüberstellung Gesamtbedarf / -einkommen
Bedarf

547,67 Euro

abzgl. Einkommen

465,20 Euro

ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil)

Zahlbetrag (gemäß § 41 Absatz 2 SGB II gerundet)

82,47 Euro

82,00 Euro

Ergebnis: Es ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 82,00 Euro.
Aber: Die Leistungsgrundsätze nach dem SGB II sind anzuwenden. Ein den Bedarf vermeidender Anspruch auf Wohngeld ist zu prüfen.

 


Beispiel 2

Der volljährige Auszubildende A. lebt in einem eigenen Haushalt in einem betreuten Wohnbereich und absolviert eine berufliche Ausbildung zum Bäcker (kein Wohnheim bzw. Internat mit Vollverpflegung). Für die Unterbringung sind 350 € monatlich zu zahlen. Im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden 218 Euro (146 Euro enthaltener KdU-Anteil zzgl. 72 Euro KdU-Zulage) für die Wohnkosten gewährt; Kindergeld ist in Höhe von 164 Euro zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht (§ 20 Absatz 2 WoGG). Die Ausbildungsvergütung beträgt 252 Euro brutto. Es ergibt sich folgende Rechnung:

Bedarfsberechnung für Berufsausbildungsbeihilfe

 

BAB Regelbedarf

341,00 Euro

zzgl. BAB –Erhöhungsbetrag (KdU-Anteil)

146,00 Euro

zzgl. BAB-KdU-Zulage

72,00 Euro

BAB-Gesamtbedarf

559,00 Euro

Einkommensanrechnung BAB

 

Ausbildungsvergütung

252,00 Euro

 

abzgl. Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III

56,00 Euro

 

anzurechnen

196,00 Euro

BAB-Anspruch (aus Leistungsbescheid ersichtlich)

363,00 Euro

Bedarf SGB II

 

Fiktive Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II

351,00 Euro

Wohnkosten einschl. Heizung

350,00 Euro

Gesamtbedarf

701,00 Euro

Einkommensanrechnung SGB II

 

Ausbildungsvergütung

252,00 Euro

 

abzgl. Freibetrag gem. § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II

30,40 Euro

 

abzgl. Freibetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II

100,00 Euro

 

anzurechnende Ausbildungsvergütung

121,60 Euro

zzgl. Kindergeld

164,00 Euro

BAB

363,00 Euro

anzurechnendes Gesamteinkommen

648,60 Euro

Gegenüberstellung Gesamtbedarf / -einkommen

 

Bedarf

701,00 Euro

abzgl. Einkommen

648,60 Euro

ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil)

Zahlbetrag (gemäß § 41 Absatz 2 SGB II gerundet)

52,40 Euro

52,00 Euro

Ergebnis: Es ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 52,00Euro gemäß § 22 Absatz 7 SGB II.

Rechner für Zuschuss- (bei BAB/ABG und BAföG) und Bedarfsberechnung (Lebenspartner/Anrechnungsbetrag)

6. Verfahren und Berichterstattung

Die Kopie des Leistungsbescheides über die Gewährung von Ausbildungsförderung, BAB oder Ausbildungsgeld ist zur Leistungsakte zu nehmen. Der Bewilligungszeitraum über den Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung  soll dem Bewilligungszeitraum über die Leistungen der Ausbildungsförderung, BAB oder Ausbildungsgeld entsprechen. 

team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) führt eine standortspezifische Statistik und meldet auf Anfrage der Fachbehörde folgende Daten:

  • Anzahl, Höhe und Bewilligungszeitraum der im Einzelfall fallgewährten KdU-Zuschüsse mit Hinweis auf Ausbildungsart

7. Inkrafttreten

Diese Fachanweisung löst die Fachliche Vorgabe vom 27.12.2006 mit Wirkung zum 09.03.2009 ab und endet zum 28.02.2014.


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