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Infoline-Archiv 2009: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG

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Leistungen in besonderen Fällen vom 26.05.2008 (Gz. SI 214/ 507.13-7-20-1). Gültig vom 01.06.2008 bis 14.06.2009.

Infoline-Archiv 2009: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG


1. Inhalte und Ziele

Mit dieser Fachanweisung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im Einzelfall erfolgt und welche konkreten Hilfen nach dem SGB XII zur analogen Anwendung kommen. 

2. Vorgaben und Verfahren

2.1 Vorgaben u. Verfahren zur Leistungsgewährung n. § 2 AsylbLG

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ist, dass

  • Leistungsberechtigte über einen Zeitraum von 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und
  • die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2.1 48-monatiger Leistungsbezug

Für die Berechnung der Frist von 48 Monaten kommt es auf folgende Faktoren an:

  • Der Bezug von Sozialleistungen muss tatsächlich erfolgt sein. Der bloße Ablauf einer 48-monatigen Wartezeit ohne Leistungsbezug genügt nicht.

  • Für die Frist sind sowohl Zeiten des tatsächlichen Bezuges von Grundleistungen als auch von anderen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt (z. B. BSHG, SGB II, SGB VIII, SGB XII) zu berücksichtigten. Insoweit hat sich die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Hessen angeschlossen.
  • Bezugszeiten von Sozialleistungen mit unterschiedlichem ausländerrechtlichen Status (z.B. Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, Aufenthaltserlaubnis und Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem alten Ausländergesetz) werden zusammengerechnet.
  • Bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs werden vorhergehende Zeiten grundsätzlich angerechnet; die jeweiligen Leistungszeiträume sind dann tagegenau zu berechnen und zu addieren.

Unberücksichtigt bleiben Zeiten,

  • in denen eine endgültige Ausreise erfolgt war, auch wenn  der Leistungsberechtigte zwischenzeitlich wieder eingereist ist,
  • in denen lediglich Leistungen nach § 4 oder § 6 AsylbLG oder entsprechende Leistungen nach BSHG oder SGB XII bezogen wurden,

2.2 Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthalts vorliegt

Bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland, aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen und bei Asylbewerbern ist in der Regel eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausgeschlossen.

In allen anderen Fällen ist nach § 2 AsylbLG zu prüfen, ob die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist. Ein die Dauer des Aufenthaltes beeinflussendes Verhalten des Leistungsberechtigten alleine ist nicht ausreichend.

Verhaltensweisen sind dann rechtsmissbräuchlich, wenn

  • sie von der Rechtsordnung missbilligt werden,
  • dem Leistungsberechtigten subjektiv vorwerfbar sind und
  • dieser Pflichtverstoß unmittelbar die Aufenthaltsdauer begründet oder verlängert hat.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann z. B. bei folgenden Verhaltensweisen angenommen werden:

  • Vernichtung des Passes
  • Angabe einer falschen Identität
  • Unerlaubtes Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsortes
  • Verstoß gegen Melde-, Auskunfts- und bestimmte Mitwirkungspflichten
  • Mehrfache oder verspätete Stellung eines Asylantrages

Rechtsmissbräuchlich ist auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen.

Unzumutbar ist eine Ausreise

  • bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben.

Unzumutbar kann eine Ausreise zum Beispiel auch sein,

  • wenn sich Ausreisemöglichkeiten erst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Haben sich Ausländer während dieser langen Zeit derart in die deutsche Gesellschaft und die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass ihre Ausreise in das Herkunftsland einer Auswanderung nahe käme, ist ihm seine Nichtausreise leistungsrechtlich nicht vorwerfbar; er handelt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des AsylbLG.  

Folgende Umstände können beispielhaft als Gründe für eine Unzumutbarkeit der Ausreise gelten:

  • Ausreise würde eine Trennung von dem/ den in Deutschland (weiterhin) lebenden Kind/ Kindern und/ oder Ehegatten bedeuten.
  • Langjährige Sozialisierung in Deutschland z. B. durch den Besuch allgemeinbildender Schulen
  • Keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen oder ähnliche soziale Kontakte im Heimatland
  • Es liegt eine Erkrankung vor, die eine Reiseunfähigkeit zur Folge hat

Liegen keine anzuerkennenden Bleibegründe vor, nach denen eine Ausreise unzumutbar wäre, ist der Verbleib trotz einer möglichen freiwilligen Ausreise rechtsmissbräuchlich.

Der Ausländer hat die in seinen Verhältnissen liegenden Bleibegründe darzulegen. Die Leistungsbehörde muss den Rechtsmissbrauch beweisen.

  • Bei nachweislicher Darlegung des Ausländers, dass ihm die Ausreise nicht zumutbar sei, ist unter Einbeziehung der Ausländerbehörde zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit i. S. der BSG-Rechtsprechung vorliegt. Wird das bejaht, sind Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.
  • Erfolgt keine freiwillige Ausreise, obwohl sie aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich und zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Die Entscheidung ist in Zweifelsfällen unter Beteiligung der Ausländerbehörde zu treffen und in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

2.3 Besonderheiten bei Minderjährigen (§ 2 Abs. 3 AsylbLG)

Für minderjährige Kinder nach § 2 Abs. 3 AsylbLG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Kinder müssen ebenfalls einen 48-monatigen Leistungsbezug gem. Ziff. 2.1 nachweisen. Das bedeutet, dass ein Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine Analogleistungen erhalten kann.
  • Ein Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist vorgesehen, wenn der Minderjährige die Voraussetzungen des Absatz 1 in seiner Person zwar erfüllt, aber nicht mindestens ein mit ihm in der Haushaltsgemeinschaft lebender Elternteil Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält. D. h., mindestens ein Elternteil muss Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG tatsächlich erhalten. Der Antrag auf Leistungen nach § 2 AsylbLG allein genügt nicht.
  • Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen zusammen wohnen und wirtschaften, d.h., entscheidend ist der gemeinsame Haushalt und "das Wirtschaften aus einem Topf".

2.4 Umfang der Leistungen

§ 2 AsylbLG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Es handelt sich weiterhin um Leistungen nach dem AsylbLG, lediglich der Umfang und die Höhe der Leistungen entsprechen dann den Leistungen nach dem SGB XII. Auch für das Verwaltungsverfahren gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 7a – 13 AsylbLG.

Zusammengefasst können bei Bedarf folgende Leistungsansprüche nach § 2 AsylbLG bestehen bzw. kommen folgende Regelungen zur Anwendung:

  • Anspruch entsprechend den leistungsrechtlichen Bestimmungen zur Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel  SGB XII auf Regelsätze, Mehrbedarf, einmalige Bedarfe, Kosten der Unterkunft und alle weiteren Leistungen  zum Lebensunterhalt
  • Anspruch entsprechend den Leistungen auf Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung und im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII
  • Anspruch entsprechend den Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII (z.B. Krankenhilfe gem. § 264 SGB V); bei einigen Hilfen jedoch nur über die Ermessensvorschrift § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gegeben.
  • Anrechnung von Einkommen und Vermögen entsprechend den Bestimmungen des Elften Kapitels des SGB XII anstelle der Vorgaben nach § 7 AsylbLG

Es gelten dann auch die jeweiligen rechtlichen und fachlichen Vorgaben wie z.B. Rechtsverordnungen und Fachanweisungen entsprechend. 

Welche jeweiligen Vorschriften des SGB XII im Falle des § 2 Abs. 1 AsylbLG zur entsprechenden Anwendbarkeit kommen, ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung: 

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 3 Träger der Sozialhilfe: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da § 10 AsylbLG vorrangig ist.

§ 4 Zusammenarbeit: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da das Leistungsverhältnis nicht betroffen ist; insoweit sind die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden.

§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege: Entsprechende Anwendbarkeit, soweit bei einer Leistungsgewährung typischerweise die freie Wohlfahrtspflege berührt ist, so z.B. wenn soziale Dienste betroffen sind.

§ 6 Fachkräfte: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da das Leistungsverhältnis nicht betroffen ist; insoweit sind die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden.

§ 7 Aufgabe der Länder: entfällt in Hamburg

Zweites Kapitel: Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen

§ 8 Leistungen: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 10 Leistungserbringung: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da hier etwas anderes geregelt wird als in den zu ersetzenden §§ 3 bis 7 AsylbLG.

§ 12 Leistungsabsprache: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da hier etwas anderes geregelt wird als in den zu ersetzenden §§ 3 bis 7 AsylbLG.

§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen: Entsprechende Anwendbarkeit

§§ 14, 15:Keine entsprechende Anwendbarkeit, da hier etwas anderes geregelt wird als in den zu ersetzenden §§ 3 bis 7 AsylbLG.

§ 16 Familiengerechte Hilfe: Entsprechende Anwendbarkeit

Zweites Kapitel: Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen

§ 17 Anspruch auf Sozialhilfe: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da auch das Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungen nach §§ 3 ff. keine Vorschrift über Einsetzen der Leistungen enthält. Deshalb ist hier § 22 S. 1 VwVfG einschlägig, d.h., dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. In der Sache führt dies allerdings zu dem gleichen Ergebnis wie § 18 SGB XII, nämlich Einsetzen der Hilfe ab Kenntnis der Bedürftigkeit.

§ 19 Leistungsberechtigte: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft: Entsprechende Anwendbarkeit.

§ 21 Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da Leistungsberechtigung nach AsylbLG bleibt und damit ein Leistungsanspruch nach SGB II grundsätzlich ausgeschlossen ist.

§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 23 Sozialhilfe für Ausländer:

Abs. 1 u. 3: Entsprechende Anwendbarkeit

Abs. 2, 4 u. 5: keine entsprechenden Anwendbarkeit, weil das AsylbLG hier speziellere Regelung aufweist (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 2 AsylbLG)

§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland: entfällt

§ 25 Erstattung von Aufwendungen anderer: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 26 Einschränkung, Aufrechnung: Entsprechende Anwendbarkeit

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

§§ 27-40: Entsprechende Anwendbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§§ 41-46: Entsprechende Anwendbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII)

Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über die Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 48 Krankenhilfe: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 49 Hilfe zur Familienplanung: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 50 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen: Entsprechende Anwendbarkeit

§ 51 Hilfe bei Sterilisation: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 52 Leistungserbringung, Vergütung: Anwendbarkeit, soweit Leistungen nach §§ 47 – 51 SGB XII gewährt werden.

Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§§ 53-60 Eingliederungshilfe für Behinderte: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege

§§ 61-66 Hilfe zur Pflege: Entsprechende Anwendbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§§ 67-68 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 71 Altenhilfe: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 72 Blindenhilfe: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII möglich.

§ 74_Bestattungskosten: Keine entsprechende Anwendbarkeit, jedoch Hilfegewährung über Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII  möglich.

Zehntes Kapitel: Einrichtungen

§ 75 Einrichtungen und Dienste: Entsprechende Anwendbarkeit.

§§ 76-81: Entsprechende Anwendbarkeit, da es sich bei diesen Vorschriften um einen Annex zu § 93 SGB XII handelt.

Elftes Kapitel: Erster bis vierter Abschnitt - Einsatz des Einkommens und Vermögens

§§ 82-92: Entsprechende Anwendbarkeit

Elftes Kapitel: Fünfter Abschnitt - Verpflichtung anderer

§§ 93-95:  Entsprechende Anwendbarkeit

Zwölftes Kapitel: Träger der Sozialhilfe und Sonderbestimmungen

§§ 97–101: Keine entsprechende Anwendbarkeit, es sind die spezielleren Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden.

Dreizehntes Kapitel: Erster Abschnitt - Kosten

§ 102-105: Entsprechende Anwendbarkeit

Dreizehntes Kapitel: Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§§ 106-112: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da § 10 b AsylbLG die speziellere Regelung ist.

Dreizehntes Kapitel: Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen

§§ 113-115: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da es sich um sozialhilfespezifische Übergangs- und Verfahrensregelungen handelt.

Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Personen: Keine entsprechende Anwendbarkeit, da das Verfahren betroffen ist und die §§ 3 bis 7 AsylbLG keine Verfahrensbestimmungen enthalten.

§ 117 Pflicht zur Auskunft: Entsprechende Anwendbarkeit, da die Leistungsgewährung betroffen ist (vgl. § 9 Abs. 4 AsylbLG)

§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe: Entsprechende Anwendbarkeit (vgl. § 9 Abs. 4 AsylbLG)

§§ 119, 120: entfällt

Fünfzehntes und sechzehntes Kapitel: entfällt

2.5 Leistungsbeginn

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 49. Monat.

3. Berichtswesen

Die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ist im PROSA-Verfahren nach Statusgruppen und Hilfearten entsprechend zu dokumentieren.

4. Inkrafttreten

Die Fachanweisung tritt am 01. Juni 2008 in Kraft und am 31. Mai 2013 außer Kraft.  

Die Konkretisierung vom 28.08.2005 wird aufgehoben.

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