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Infoline-Archiv 2009: Häusliche Pflege

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Leistungsbeschreibung der Leistungskomplexe SGB XI vom 13.06.2006. Gültig bis 31.05.2009.

(FHH) Infoline-Archiv 2009: Häusliche Pflege - Leistungsbeschreibung der Leistungskomplexe SGB XI

Leistungskomplex 1 - Kleine Morgen-/Abendtoilette Punktzahl: 250

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere fünf Verrichtungen, die üblicherweise im Rahmen einer kleinen Morgen- oder Abendtoilette abgerufen werden:

  • Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes:

    Diese Hilfe ist so zu gestalten, dass Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen berücksichtigt werden. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen.

  • An- und Auskleiden:

    Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

  • Teilwaschen:

    Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit und zurück, das Schneiden/Feilen von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Hautpflege.

  • Mundpflege und Zahnpflege:

    Die Zahnpflege umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung und die Mundhygiene.

  • Kämmen:

    Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung der Tagesfrisur.

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Leistungskomplex 2 - Kleine Morgen-/Abendtoilette Punktzahl: 200

Leistungskomplex 2 ist gegenüber Leistungskomplex 1 um die Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes verkleinert - im übrigen decken sich beide Leistungskomplexe. Damit wird dem Wahlrecht des Pflegebedürftigen besonders Rechnung getragen. Im Rahmen der Vergütung ist die Ausgliederung der Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes in der Weise zu berücksichtigen, dass zwingend nach Leistungskomplex 2 abzurechnen ist, wenn bei der Kleinen Morgen- oder Abendtoilette Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes nicht abgerufen werden.


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Leistungskomplex 3 - Große Morgen-/Abendtoilette Punktzahl: 450

Der Leistungskomplex umfaßt insbesondere sechs Verrichtungen:

  • Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes:

    Diese Hilfe ist so zu gestalten, dass Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen berücksichtigt werden. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen.

  • An-/Auskleiden:

    Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

  • Waschen/Duschen/Baden:

    Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit und zurück, das Schneiden/Feilen von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Hautpflege.

  • Rasieren:

    Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils notwendige Gesichtspflege.

  • Mundpflege und Zahnpflege:

    Die Zahnpflege umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung und die Mundhygiene.

  • Kämmen:

    Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung der Tagesfrisur.

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Leistungskomplex 4 - Große Morgen-/Abendtoilette Punktzahl: 400

Bei Leistungskomplex 4 bleiben gegenüber Leistungskomplex 3 Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes (wie bei Leistungskomplex 2 gegenüber Leistungskomplex 1) unberücksichtigt. Im Übrigen sind die Leistungskomplexe 3 und 4 deckungsgleich. Sofern der Pflegebedürftige auf Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes verzichtet, ist zwingend nach Leistungskomplex 4 abzurechnen.

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Leistungskomplex 5 - Lagern 1 Betten Punktzahl: 100

Dieser Komplex beinhaltet zwei Verrichtungen:

  • Betten machen/richten

  • Lagern/Mobilisierung:

Diese Verrichtung umfaßt die Beurteilung für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen, wie z. B. Kontraktur, vorbeugen und die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen. Dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei Bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen aufzustehen oder sich zu bewegen.

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Leistungskomplex 6 - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Punktzahl: 250

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere drei Verrichtungen:

  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung:

    Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck.

  • Hilfen beim Essen und Trinken: Hierzu gehört insbesondere die Darreichung und Zuführung der Nahrung.

  • Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme:

    Von dieser Verrichtung sind insbesondere Hygienemaßnahmen, wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung umfasst. 

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Leistungskomplex 7 - Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG) Punktzahl: 200

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Aufbereitung der Sondennahrung

  • Verabreichung der Sondenkost:

    Die Verabreichung von Sondenkost bei implantierter Magensonde verursacht regelmäßig einen geringeren Aufwand als die Gewährung von Hilfen bei der Nahrungsaufnahme (Leistungskomplex 6).


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Leistungskomplex 8a - Hilfen bei der Darm- und Blasenentleerung Punktzahl: 50

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung, die während der Morgen- oder Abendtoilette (Leistungskomplexe 1 bis 4) erbracht werden.

  • Hilfen bei der Darm- oder Blasenentleerung sind Bestandteil der Verrichtungen der Körperpflege. Die Hilfen bei der Körperpflege sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen orientieren, seine Intimsphäre schützen und mit dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Dabei unterstützt die Pflegekraft den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen".

  • Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sowie die Unterstützung/Pflege bei Inkontinenz (z. B. Wechseln der Urin- und Stomabeutel, Wechseln der Inkontinenzartikel/Urinal), ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.

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Leistungskomplex 8b - Hilfen bei der Darm- und Blasenentleerung Punktzahl: 150

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • An-/Auskleiden:

    Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit den Pflegebedürftigen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

  • Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung:

    Hilfen bei der Darm- oder Blasenentleerung sind Bestandteil der Verrichtungen der Körperpflege. Die Hilfen bei der Körperpflege sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen orientieren, seine Intimsphäre schützen und mit dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Dabei unterstützt die Pflegekraft den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen".

    Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sowie die Unterstützung/Pflege bei Inkontinenz (z. B. Wechseln der Urin- und Stomabeutel, Wechseln der Inkontinenzartikel/Urinal), ggf. Wechseln der Wäsche.

    Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.

  • Teilwaschen:

    Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit und zurück, Hautpflege.

Dieser Leistungskomplex kann nicht abgerechnet werde, wenn er während der Leistungskomplexe 1 bis 4 (Morgen- oder Abendtoilette) erbracht wird. Er kann jedoch während eines Hausbesuchs neben Leistungskomplex 1 bis 4 abgerechnet werden, wenn der Hilfebedarf nach Abschluß der Leistungskomplexe 1 bis 4 eintritt.

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Leistungskomplex 9 - Hilfestellung beim Verlassen und / oder Wiederaufsuchen der Wohnung Punktzahl: 100

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen und/oder Wieder aufsuchen der Wohnung

  • Treppensteigen:

    Von diesem Leistungskomplex sind nur Hilfen umfaßt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlassen und/oder Wiederaufsuchen der Wohnung stehen, wie beispielsweise Begleitung zur Haustür oder Hilfegewährung beim Besteigen eines Taxis. Weitergehende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen, die im Rahmen der Begleitung zum Hausarzt anfallen, sind von diesem Leistungskomplex nicht umfaßt.

Dieser Leistungskomplex ist nur einmal abrechenbar, wenn Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung in einem Einsatz erbracht wird (z. B. beim Entleeren des Briefkastens).

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Leistungskomplex 10 - Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Punktzahl: 600

Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist. Nicht erfaßt sind Spaziergänge oder kulturelle Veranstaltungen. Von diesem Leistungskomplex sind Hilfen bei solchen Verrichtungen außerhalb der Wohnung umfaßt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.

Soweit sich die Hilfestellung nur auf Verrichtungen innerhalb der Wohnung bezieht (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches), ist eine Abrechnung nur über den Leistungskomplex 9 möglich.

 

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Leistungskomplex 11 - Beheizen der Wohnung (Ofenheizung) Punktzahl: 100

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials:

    Die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials ist nur in der unmittelbaren häuslichen Umgebung zu gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise die Herbeischaffung von kellergelagertem Heizmaterial.

  • Heizen


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Leistungskomplex 12 - Reinigung der Wohnung Punktzahl: wöchentlich 500

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Das Reinigen von Fußböden, Möbeln und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich. Hiervon ist keine Grundreinigung der gesamten Wohnung umfasst.

  • Trennung und Entsorgung des Abfalls.

Innerhalb einer Woche sind alle im Rahmen dieses Leistungskomplexes anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d. h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein. Diese Regelung soll verhindern, dass jeweils bei Erbringung einer einzelnen Leistung - z. B. Staub wischen - der gesamte Komplex in Anrechnung gebracht wird.


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Leistungskomplex 13 - Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung Punktzahl: 400

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Wechseln der Wäsche

  • Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern)

  • Einräumen der Wäsche

Der Leistungskomplex ist einmal die Woche abrechenbar.

Der Leistungskomplex ist bei Pflegebedürftigen mit hochgradiger Verwirrtheit und gleichzeitiger absoluter Harn- und/oder Stuhlinkontinenz maximal 1 x täglich abrechenbar.


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Leistungskomplex 13.a - Wechseln der Bettwäsche Punktzahl: 60

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes: Sofern über das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche hinaus akuter Bedarf (z. B. bei Inkontinenz) besteht, kann dieser Leistungskomplex abgerechnet werden.

Nicht abrechnungsfähig neben dem Leistungskomplex 13.

 

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Leistungskomplex 14a – Einkauf / Vorratseinkauf Punktzahl: 350

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Erstellung eines Einkaufs- und Speiseplans (in der Regel für eine Woche)

  • Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen

  • Unterbringung der eingekauften Waren und Gegenstände in der Wohnung/ im Vorratsschrank

Dieser Leistungskomplex ist einmal wöchentlich abrechenbar.

Hinweis BSF: Nicht am Wochenende und an Feiertagen.

 

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Leistungskomplex 14 b – kleine Besorgung Punktzahl: 60

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Einkauf von in der Regel nicht mehr als 3 Gegenständen des täglichen Bedarfs maximal 1 x täglich, nicht am Tag des Großeinkaufs.


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Leistungskomplex 15 a - Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftige(nicht bei Essen auf Rädern) Punktzahl:270

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Kochen

  • Spülen

  • Reinigen des Arbeitsbereiches

Dieser Leistungskomplex ist einmal täglich abrechenbar.

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Leistungskomplex 15 b - Zubereitung einer warmen Mahlzeit für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen ein besonderer Aufwand bei der Zubereitung der Mahlzeiten notwendig ist (z.B. Diabetiker) Punktzahl: 350

Dieser Leistungskomplex kann anstelle des Leistungskomplexes 15 a in Ansatz gebracht werden, wenn

  • aus medizinischen Gründen,

  • ein besonderer Aufwand

bei der Zubereitung der Mahlzeiten notwendig ist.

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Leistungskomplex 16 - Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen Punktzahl: 80

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Die Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit:

    Von dieser Verrichtung ist neben der Zubereitung kleiner Zwischenmahlzeiten auch das Aufwärmen von Mahlzeiten eines Mahlzeitendienstes (Essen auf Rädern) umfasst. Nicht erfasst ist die Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit.

  • Spülen

  • Reinigen des Arbeitsbereiches

Soweit keine warmen Hauptmahlzeiten zubereitet werden, ist für die Abrechnung ausschließlich der Leistungskomplex 16 zugrunde zu legen. Soweit Mahlzeitendienste in Anspruch genommen werden, ist der Leistungskomplex bis zu dreimal täglich abrechenbar, in diesem Fall ist die Abrechnung nach Leistungskomplex 15 ausgeschlossen.

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Leistungskomplex 17 - Erstbesuch Punktzahl: 700

Zur Abstimmung der vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungskomplexe mit dem Pflegedienst kann ein Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Der Erstbesuch beinhaltet insbesondere:

  • Anamnese

  • Pflegeplanung

Der Erstbesuch ist je Pflegebedürftigem nur einmal abrechenbar.

In begründeten Einzelfällen, bei gravierender - nicht nur vorübergehender Veränderung der Pflegebedürftigkeit - kann dieser Komplex erneut in Ansatz gebracht werden.

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Leistungskomplex 18a - Wegepauschale Punktzahl: 2,33 €

Dieser Leistungskomplex kann je Hausbesuch in Ansatz gebracht werden.

Dieser Leistungskomplex ist nicht abrechnungsfähig für Einsätze in trägereigenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens, die von trägereigenen Pflegediensten erfolgen.

Werden Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander von der gleichen Pflegefachkraft erbracht, wird die Wegepauschale den Pflegekassen zur Hälfte berechnet. In Fällen, in denen ausschließlich Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach SGB XI erbracht wird, erfolgt die Zuordnung der Wegepauschalen für den Hausbesuch ausschließlich zum SGB Xl.


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Leistungskomplex 18b – Wegepauschale bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und/oder bei Erbringung von Leistungen bei mehrerer Patienten in einem Haushalt durch dieselbe Pflegekraft. Punktzahl: 1,16 €

Dieser Leistungskomplex kann je Hausbesuch in Ansatz gebracht werden, wenn Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander von derselben Pflegekraft erbracht werden. Der Leistungskomplex ist auch in Ansatz zu bringen bei Erbringung von Leistungen bei mehreren Patienten in einem Haushalt.

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Leistungskomplex 19 - Zuschläge Wochenende / Feiertage / ungünstige Zeiten Punktzahl: 10%

Bei Anwendung dieses Leistungskomplexes kann die Punktzahl der an diesen Tagen bzw. zu diesen Zeiten (22.00 bis 06.00 Uhr) erbrachten und abzurechnenden Leistungskomplexe um den vereinbarten Prozentsatz erhöht werden.

Der Zuschlag ist nicht auf die Leistungskomplexe 18 - Wegepauschale anwendbar.

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Leistungskomplex 20 - Bericht gemäß § 12 Rahmenvertrag Punktzahl: 150

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

  • Schriftlicher Bericht inkl. Porto

Auf Aufforderung der Pflegekasse und im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen teilt der Pflegedienst der Pflegekasse mit, wenn nach seiner Einschätzung

  • Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen,

  • die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist,

  • der Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig ist,

  • eine Anpassung des Wohnraumes erforderlich wird.

Achtung:

Die Leistungskomplexe 21 a und 21 b dürfen ab dem 1.1.2004 in  keinem  Fall mehr bewilligt werden, weil die Leistungen durch die Krankenkassen nach dem SGB V zu erbringen sind. § 37 SGB V ist seit diesem Zeitpunkt entsprechend geändert worden. 

In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.9.2005 in Kraft.

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