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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2009: Konkretisierung zu § 35 SGB XII

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Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen vom 01.12.2006 (Gz.: SI 223/112.23-1), Gültig vom 01.07.2008 bis 30.06.2009.

Konkretisierung zu § 35 SGB XII



1. Ziele

Sicherstellung der Hilfen zum Lebensunterhalt für Bewohner stationärer Einrichtungen, die nicht unmittelbar von den Einrichtungen erbracht werden.


2. Barbeträge zur persönlichen Verfügung 

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung haben nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen, die in einer stationären Einrichtung leben.

Mit der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II  durch das SGB II - Fortentwicklungsgesetz vom 25.7.2006 sind in einer stationären Einrichtung Untergebrachte von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern auch nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, kommt eine Barbetragszahlung nach § 35 SGB XII in Betracht.

Die Ausnahmen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II betreffen Personen, die

  • voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht sind oder

  • in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Zweck des Barbetrages

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung zählt zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Er dient insbesondere der Deckung folgender Bedarfe: 

  • Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Fahrgeld für den öffentlichen Personennahverkehr,

  • Körperpflege, soweit dies über den von der Einrichtung zu erbringenden hygienischen Sachaufwand hinaus geht,

  • Reinigung der Kleidung und Schuhe, Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert,

  • Zuzahlungen nach § 61 SGB V.

Ein Barbetrag ist nicht zu gewähren,

  • für Hilfebeziehende in teilstationären Einrichtungen (z.B. Werkstätten für Behinderte, Tageskliniken) sowie in Wohnheimen, in denen sie bei Hilfebedürftigkeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erhalten (§ 35 Abs. 2 SGB XII),

  • wenn dem Hilfebedürftigen für den Zeitraum eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 SGB XII wegen einer nur vorübergehenden Unterbringung in der Einrichtung belassen wird,

  • für volljährige Hilfebeziehenden, für die während einer vorübergehenden Unterbringung bzw. im Aufnahmemonat nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII keine häusliche Ersparnis verlangt wird,

  • für Empfänger von Blindengeld nach dem Blindengeldgesetz / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.  Dies gilt nicht für die einmalige Erhöhung des Barbetrages in Form der Sonderzahlung einer Weihnachtsbeihilfe.

 

Höhe der Leistung

Stand 01.07.2008. 

Euro/mtl.

Euro/tgl.

1. Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an 

Grundbetrag 

94,77

3,15

 

 

2. Kinder und Jugendliche

vom Beginn des _. Lebensjahres 

bis zur Vollendung des _. Lebensjahres

%-Satz

ergibt gerundeten PROSA-Wert = Vorgabe für Euro monatlich

Euro/tgl.

               5.

 

6.

1,73%

6,10

0,20

               7.

8.

2,59%

9,10

0,30

               9.

10.

3,45%

12,20

0,40

             11.

12.

5,67%

19,90

0,65

             13.

14.

8,66%

30,40

1,00

             15.

16.

12,99%

45,60

1,50

     dto. bei Berufs- oder Schulausbildung

17,28%

60,70

2,00

             17.

18.

17,28%

60,70

2,00

     dto. bei Berufs- oder Schulausbildung

21,65%

76,00

2,55

 

3. Besitzstandsregelung § 133a SGB XII 

Zusätzlicher Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG:  5 % des Einkommens, höchstens jedoch 15 % des Regelsatzes eines HV (296,00 Euro/mtl.)

 

 

 

44,40

1,50

Berechnung für Minderjährige erfolgte anhand der bisherigen Systematik des BSHG

Bis 30.06.2008 geltende Beträge. 

  

Abgrenzung zu Leistungen nach dem LAG

Auf den Barbetrag sind gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsgrundlagen anzurechnen (z.B. die nach § 292 LAG nicht in Anspruch genommenen Teile der Kriegsschadensrente bis zur Höhe des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 LAG).



3. Besondere Leistungen zum Weihnachtsfest

Leistungsberechtigte, die am 1.12.2006 Anspruch auf einen Barbetrag haben oder bei denen eine entsprechende Leistung vom Einkommen frei gelassen wird, wird im Dezember 2006 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 36,- € für besondere Bedarfe zum Weihnachtsfest gewährt (§ 133 b SGB XII). Ab 2007 wird statt dieser einmaligen Leistung der Barbetrag von bisher 26 auf künftig 27 Prozent erhöht.


4. Barbetrag für Untersuchungshäftlinge

Grundsatz

Mittellose Untersuchungshäftlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Taschengeld, sofern sie vor dem Haftantritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatten. Dies gilt auch für Häftlinge, die vor der Untersuchungshaft Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II erfüllen.

Leistungshöhe

Der Barbetrag nach dem SGB XII für Untersuchungshäftlinge beträgt für volljährige U-Häftlinge 8,6 Prozent des Eckregelsatzes, auf- oder abgerundet auf volle 5 Cent. Dies entspricht 29,85 €.

Davon ausgehend ergeben sich für die Altersstufen folgende Barbeträge:

ab dem 15. Lebensjahr30,20 Euro (Grundbetrag, 8,6 % des RS HV)
bis zum 14. Lebensjahr17,90 Euro (60 % d. Grundbetrages)

                 



5. Höhe der Barbeträge nach dem AsylbLG

Der Barbetrag nach dem AsylbLG ist einheitlich für das Bundesgebiet festgelegt worden und beträgt gem. § 3 Abs.1 S. 5 AsylblG für alle Altersgruppen 28,63 Euro.


6. Familienfeiern

Jugendliche in vollstationären Einrichtungen erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung einer Konfirmations- oder Erstkommunionsfeier und für erforderliche Bekleidung einen Pauschalbetrag von 137,-- €. Vollstationär betreute Personen, die eine Ehe schließen wollen, erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung der Feier einen Pauschalbetrag von 77,-- € je Person in vollstationärer Betreuung. In der Pauschale sind die Kosten für Trauringe enthalten. Gesonderte Bekleidungskosten sind nicht zu übernehmen.


7. Bekleidung in Einrichtungen

a) Vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung  zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.

Bei Neuaufnahmen wird die Pauschale erstmals 6 Monate nach Einzug gezahlt, da davon auszugehen ist, dass bei Einzug genügend Kleidung vorhanden ist.

b) Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe zur Pflege
Auf Antrag werden Bewohnern von Pflegeheimen Hilfen für konkret benötigte Bekleidung nach § 35 Abs. 2 SGB XII gewährt.

c) Stationäre Einrichtungen der  Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung  zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.



8. Umzugskosten / Renovierungskosten

Bezieht eine bislang vollstationär betreute Person eine eigene Wohnung und will selbst erworbene Einrichtungsgegenstände aus der Einrichtung mit in die Wohnung nehmen, sind notwendige und angemessene Umzugskosten auf Antrag zu übernehmen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Wohnungseinrichtungspauschale zu kürzen ist (siehe Erstausstattung für die Wohnung).

Renovierungskosten sind grundsätzlich beim Erstbezug nicht zu übernehmen, da es Aufgabe des Vermieters ist, eine bezugsfertige Wohnung zu übergeben. Sollte im Einzelfall nur eine renovierungsbedürftige Wohnung zur Verfügung stehen, sind auf Antrag notwendige Kosten für die erstmalige Renovierung in angemessenem Umfang zu übernehmen.


9. In Kraft treten

Die Konkretisierung tritt am 1.12.2006 in Kraft.

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