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Infoline-Archiv 2009: Fachanweisung zu § 72 SGB XII

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Blindenhilfe vom 01.11.2007 (Gz: SI 3112 / 112.42-4-12-1), Gültig vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 (ohne 4. Änderung des HmbBlinGG vom 03.09.2008)

Infoline-Archiv 2009: Fachanweisung zu § 72 SGB XII

Bitte beachten:
Hinweis zur 4. Änderung des HmbBlinGG vom 03.09.2008 (PDF, 5,7 KB) !
 

1. Ziele

Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.

2. Vorgaben

2.1 Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens nach § 72 Abs. 5 SGB XII den blinden Menschen gleichstellt sind.

Grundsätzlich kann die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis durch die Landesärztin / den Landesarzt für Blinde und Sehbehinderte zeitgleich mit einem Antrag beim Versorgungsamt festgestellt werden, die Zahlung erfolgt aber vorbehaltlich der Zuerkennung des Merkmales „BL“.

Wird die Blindheit durch das Merkzeichen BL im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, ist keine zusätzliche Begutachtung erforderlich.

Dieser Personenkreis kann Blindenhilfe erhalten, wenn

  • der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer  Einrichtung, die  im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, in der Freien und Hansestadt Hamburg war -  § 109 SGB XII gilt entsprechend - und
  • keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gezahlt werden.
    Gleichartig sind andere Leistungen, wenn  dadurch ebenfalls die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgeglichen werden sollen.
    Dazu gehören auch  Leistungen nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz (HmbBlinGG).

2.2. Leistungen

2.2.1. Höhe der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII (ab 01.07.2008)

a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
.

297,82 €
(bis 30.06.2008 295,00 €)

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres
.

594,63 €
(bis 30.06.2008 588,00 €)

Der Betrag der Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert, Ziffer 2.2.1. der Fachanweisung zu § 72 SGB XII wird dann entsprechend angepasst.

2.2.2. Verhältnis zu anderen Leistungen

Nach § 72 Abs. 4 SGB XII wird neben der Blindenhilfe und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften – s. dazu Ziffer 2.2.4. –

  • außerhalb stationärer Einrichtungen keine Hilfe zur Pflege nach §§ 61 und 63 SGB XII wegen Blindheit und

gewährt.

2.2.3. Anrechnung von  Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 36 ff SGB XI)

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 36 ff SGB XI) – unabhängig davon, ob es sich um Pflegegeld oder Pflegesachleistungen handelt  und ob die Pflegebedürftigkeit auf der Blindheit beruht –, mit

  • 70 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I und
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50% des Pflegegeldes der Pflegestufe II

auf die Blindenhilfe anzurechnen:

a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    Pflegestufe I (bis 70 %) = 143,50 € Anrechnung
     Pflegestufe II oder III (bis 50 %) = 146,50 € Anrechnung
Mindestbetrag (§ 72 Abs. 3 SGB XII)


143,50 €
146,50 €
146,50 €

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Pflegestufe I (bis 70%) = 143,50 € Anrechnung
Pflegestufe II oder III (bis 50%) = 205,-- € Anrechnung
Mindestbetrag (§ 72 Abs. 3 SGB XII)


441,50 €
380,00 €
292,50 €

(Beträge bis 31.12.2004 siehe Archiv)

2.2.4. Anrechnung gleichartiger Leistungen

Erhält der Leistungsempfänger gleichartige Leistungen nach Rechtsvorschriften anderer Leistungsträger, insbesondere

  • Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (z.B. Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz),
  • Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversichtung nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), oder Pflegegeld aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge für Beamte,

ist die Blindenhilfe um diesen Betrag zu kürzen.

Wird Blindengeld nach dem HmbBlinGG gezahlt, ist bei Vorliegen der einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen Blindenhilfe als Kompensationsleistung zu zahlen

Maximal kann diese Kompensationsleistung den Differenzbetrag zwischen Blindengeld und Blindenhilfe betragen.

Für minderjährige blinde Menschen ist eine Kompensationsleistung nicht möglich, da das Blindengeld mit 448,-- € deutlich über der Blindenhilfe für diesen Personenkreis liegt.

2.2.5. Anrechnung bei Gewährung stationärer Leistungen (§ 72 Abs. 3 SGB XII)

Werden für Blindenhilfeberechtigte stationäre Leistungen durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger (insbesondere Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit)  gewährt, werden diese Kosten auf die Blindenhilfe angerechnet.

Die Anrechnung darf höchstens 50% des Betrages der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII in seiner jeweils aktuellen Fassung betragen – siehe auch Ziffer 2.2.1.

Im Monat der Aufnahme in die Einrichtung und im Folgemonat bleibt die Blindenhilfe noch ungekürzt, erst ab dem zweiten Monat nach Eintritt in die Einrichtung wird das gekürzte Blindengeld gezahlt.

Ab einer mindestens 6-tägigen vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung ist die Blindenhilfe pro Tag nach § 72 Abs. 3  Satz 3 SGB XII in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Abs. 2 zu gewähren. Die nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XII errechnete Blindenhilfe wird ebenfalls um ein Dreißigstel pro Tag gekürzt.

Beispiel:

Bei einer angenommenen Abwesenheit des Leistungsberechtigten von 7 Tagen, stehen diesem danach für diese 7 Tage 136,50 Euro Blindenhilfe zu: 585,00 Euro: 30 x 7 Tage .

Die Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger dürfen dann in diesem Monat auch nur mit 23/30 (und nicht 30/30) angerechnet werden.

Leistungen für einen Blindenführhund oder ersatzweise für fremde Führung sind nicht auf die Kürzung anrechenbar.

Verlässt ein Anspruchsberechtigter im laufenden Monat die Einrichtung, besteht für den laufenden Monat bereits wieder Anspruch auf ungekürzte Blindenhilfe.

2.3. Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Die Anrechnung bei behinderten Menschen für Leistungen in stationären Einrichtungen ist in § 92 SGB XII geregelt.

2.3.1. Einsatz des Einkommens und Vermögens

Es gelten die §§ 87 bis 90 SGB XII. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist für blinde Menschen, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten, ein mehr als 40-prozentiger Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zumutbar. Beim Einsatz des Vermögens gilt ein Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1b DVO zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII.

Die Mittel zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes zu Wohnzwecken für einen blinden Menschen bleiben nach § 90 Abs. 2 Ziffer 3 i. V. m. Ziffer 8 SGB XII als Schonvermögen ohne Verwertung.

3. Verfahren

3.1 Leistungsanspruch

Anspruch auf Blindenhilfe entsteht ab Antragstellung auf Feststellung der Blindheit beim Versorgungsamt (§ 16 SGB I) oder für den Personenkreis der nach § 72 Abs. 4 SGB XII den Blinden Gleichgestellten, ab Antragstellung auf Blindenhilfe. Eine Zahlung erfolgt frühestens vorbehaltlich der Zuerkennung des Merkmals BL.

3.2 Hinweis zur Vererbbarkeit

Ein Anspruch auf Blindenhilfe ist ein höchstpersönlicher Anspruch zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, er ist nicht vererbbar.
Regelungen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I sind nicht anzuwenden (Rechtsprechung Verwaltungsgerichte).

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise über die Gewährung dieser Leistungsart anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:

  • Gesamtzahl der Leistungsempfänger nach Alter und Geschlecht,
  • Anzahl der Leistungsempfänger, die wegen anzurechnender anderer Leistungen eine reduzierte Blindenhilfe erhalten,
  • Anzahl der Leistungsempfänger mit Ergänzungsleistungen zum HmbBlinGG (Aufstockung) nach Alter,
  • Sobald die Kategorien „nicht-deutsch“ und „ Statusgruppe“ eingerichtet wurden: Gesamtzahl der ausländischen Leistungsbeziehenden nach Alter, Geschlecht und ausländerrechtlichem Status.

5. Geltungsdauer

Die Fachanweisung tritt am 1.4.2007 in Kraft und am 31.3.2012 außer Kraft.

 

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