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Infoline Sozialhilfe Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Einkommensabhängige Einzelförderung (EEF) nach § 12 HmbLPG vom 21.9.2005 (Az. SI 3205/171.00-9). In Kraft bis 30.06.2010.

Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII



1. Inhalt und Ziele

Pflegebedürftigen, die in zugelassenen Wohnpflegeeinrichtungen vollstationär gepflegt und ganztägig versorgt werden, wird ein Zuschuss zu den laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die ihnen die Einrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nummern 1 und 3 SGB XI in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI gesondert berechnen, einkommensbezogen gewährt.

Nach § 12 Abs. 2 HmbLPG wird EEF gewährt, soweit die FHH die gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechneten Investitionsaufwendungen aus Sozialhilfemitteln übernimmt oder übernehmen würde.

2. Vorgaben

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist nach der Änderung des § 12 LPGVO mit dem Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften anlässlich des In-Kraft-Tretens des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.03.2005 kein Antrag des Klienten mehr erforderlich. EEF wird demnach gewährt, sobald der zuständigen Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Mit dem Wegfall der Antragspflicht ist auch § 12 Abs. 3 LPGVO entfallen. Eine bis zu 3 Monaten rückwirkende Gewährung kommt daher nicht mehr in Betracht.

Bezieher von KOF und verwandten Leistungen (BVG usw.) können keine EEF erhalten. Hier ist auch weiterhin der Gesamtpflegesatz des Heimes maßgeblich; die darin enthaltenen Investitions­aufwendungen werden nicht gesondert behandelt. Gleiches gilt für Anspruchsberechtigte nach § 2 AsylbLG.

EEF und Wohngeld können im Grundsatz parallel gewährt werden. Seit dem 01.01.2005 sind jedoch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG Transferleistungsempfänger vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Daher haben nur Heimbewohner, die weder Hilfe zum Lebensunterhalt, noch Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, noch ggf. einen Wohngeldanspruch. Dies gilt vor allem für Heimbewohner, die ihren Lebensunterhalt über eigenes Renteneinkommen decken können und nur auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII angewiesen sind. Da für GS kein eigenes Antragsrecht mehr besteht, lassen Sie sich zur Antragstellung durch den Klienten bevollmächtigen. Sie stellen den Antrag dann auf dem herkömmlichen Vordruck (Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss). Eine Einwilligung des Heimbewohners in die Auszahlung des Wohngeldes an GS ist nicht mehr möglich. Das Wohngeld kann nur an den Heimbewohner oder das Heim (als Vermieter) ausgezahlt werden. Sie wirken darauf hin, dass eine direkte Zahlung des Wohngeldes an das Heim erfolgen kann und kürzen die Hilfeleistung um den entsprechenden Betrag.

Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen sind lediglich 75% der Vergütungen für Pflege und Unterkunft/Verpflegung zu zahlen. Da der Heimbewohner somit für den Zeitraum seiner Abwesenheit mehr Einkommen für die Investitionsaufwendungen einsetzen kann, berech­nen Sie den EEF-Zahlbetrag entsprechend neu.

Die Vermögensfreigrenze bezieht sich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LPGVO auf den Frei­betrag nach § 90 SGB XII und beträgt derzeit € 7.800,- (das Dreifache von € 2.600,-). Sie gilt für alle Antragsteller (also auch für Blinde etc.).

Das Widerspruchsverfahren bei EEF ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Gebührenfreiheitsver­ordnung (GebFreiVO) gebührenfrei.

3. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt mit Wirkung vom 21.09.2005 in Kraft.

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