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Infoline-Archiv 2011: Globalrichtlinie zu § 54 Abs.1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr.7 SGB IX

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Soziale Betreuung für HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Menschen vom 21.12.2004 (Az. SI 3309/111.20-3-1-10). Gültig bis 31.10.2011.

Infoline-Archiv 2011: Globalrichtlinie zu § 54 Abs.1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr.7 SGB IX

 

1. Ziele

Bei der Sozialen Betreuung für HIV- Infizierte und an AIDS erkrankte Menschen handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 Abs. 1 SGB XII  in Verbindung mit § 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.

Die Soziale Betreuung ( SB ) ist eine psychologisch/sozial/pädagogisch orientierte ambulante Leistung, die Menschen, die HIV - infiziert oder an AIDS erkrankt sind, helfen soll, in ihrer eigenen Häuslichkeit selbständig zu leben. Dabei sollen die vorhandenen Fähigkeiten erhalten oder gesteigert werden. Die sozialen Beziehungen sollen aufrechterhalten werden, um eine möglichst unabhängige Lebensführung zu ermöglichen.

Sie dient der Milderung einer Behinderung/Krankheit und ihrer Folgen.

Zweck ist nicht die laufende Übernahme von Tätigkeiten für den behinderten Menschen, sondern Anleitung zur Selbsthilfe. Deshalb ist die Gewährung von SB für hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Tätigkeiten der Betreuung nach dem Betreuungsgesetz und für Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausgeschlossen.

Sie soll insbesondere

  • stationäre Unterbringung verhindern oder verkürzen,
  • die Eigeninitiative und Selbstverantwortung herstellen bzw. fördern,
  • die Mobilität und Orientierung zu den unterschiedlichen Lebensfeldern herstellen bzw. fördern,
  • die Gestaltung des sozialen und Arbeitsumfelds ermöglichen und fördern,
  • dem behinderten Menschen helfen, die verschiedenen Lebensbereiche im Kontext der Besonderheit der HIV- Infektion bzw. der AIDS – Erkrankung zu organisieren und zu gestalten,
  • Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Besonderheit der HIV –Infektion bzw. der AIDS- Erkrankung überwinden helfen.          

2. Vorgaben

2.1 Personenkreis

SB wird ausschließlich an die Menschen mit HIV-Infektion oder AIDS- Erkrankung gewährt, die zu den Leistungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII gehören. (Leistungen der Eingliederungshilfe können nur gewährt werden, „wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann“) Mit der Leistung sollen die mit der Behinderung verbundenen sozialen und psychosozialen Schwierigkeiten vermieden, gemildert und/ oder behoben werden.

Das Vorliegen einer HIV-Infektion oder einer AIDS-Erkrankung an sich begründet nicht automatisch eine Hilfegewährung, wenn nicht auch die in den Ziffern 1 und 2 dieser Globalrichtlinie genannten Kriterien erfüllt sind.

2.2 Gesamtplan
Vor Gewährung dieser Leistung soll regelmäßig ein Gesamtplan nach Maßgabe des   § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, der alle Leistungen des Sozialhilfeträgers und anderer Leistungsträger umfasst.

Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.

2.3 Leistungen

Der Leistungskatalog gliedert sich in direkte, indirekte personenbezogene und indirekte nicht personenbezogene Leistungsanteile.

Diese Differenzierung wurde zur Verbesserung der Steuerungsfähigkeit vorgenommen. Sie wird hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden.

  • Direkte personenbezogene Leistungen sind solche, die mit der Person in unmittelbaren Kontakt erbracht werden.    
    Sie umfassen

    • Aktivitäten des täglichen Lebens,

    • Umgang mit Behörden, Ämtern und Institutionen,

    • physische und psychische Gesundheit,

    • Alltagsbewältigung,

    • Tages- und Kontaktgestaltung,

    • Teilnahme am öffentlichen Leben,

    • Mobilität,

    • Bildung und Arbeit und

    • Nachbetreuung zur Sicherung des Erfolges.

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen und Teilzielen.

  • Indirekte personenbezogene Leistungen sind solche, die für die Person (z.B. stellvertretende Regelung mit anderen Personen / Organisationen / Behörden) erbracht werden, soweit keine gesetzliche Betreuung besteht.     

    Beide Leistungsinhalte der Sozialen Betreuung  sind budgetfähig im Rahmen  Trägerübergreifender Budgets nach § 57 SGB XII.          

  • Indirekte nicht personenbezogene Leistungen sind solche, die zwar nicht einzelnen Personen zuordenbar sind, die aber als Voraussetzung für personenbezogene Leistungen notwendig sind (z.B. Dienstbesprechung, Supervision, Fortbildung, Qualitätsmanagement).

Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung der Vereinbarung nach § 75 SGB XII zu entnehmen.

Bei einem Aufenthalt in einem hamburgischen Krankenhaus/ Hospiz kann SB zur Aufrechterhaltung des Kontaktes, d.h. zum Erhalt des erreichten Status bzw. im Hospiz zur Eingewöhnung in der Übergangsphase in der Regel bis zu 4 Stunden wöchentlich – bis zu 4 Wochen- gewährt werden.

Soweit fachlich sinnvoll und geboten, können auch mehrere behinderte Menschen gemeinsam gefördert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie in räumlicher Nähe zueinander wohnen und durch die Gruppenmaßnahme eine sinnvolle Variante der Einzelmaßnahme oder der Aufbau von Kontakten erreicht werden kann. Die mit Gruppenmaßnahmen angestrebten Ziele müssen den im Gesamtplan vereinbarten Zielen entsprechen.
Gruppenmaßnahmen ersetzen in geeigneten Fällen Einzelmaßnahmen und tragen damit zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen bei.

Zum Erhalt der erreichten Ziele können wöchentlich zwei Stunden SB für längstens sechs Monate bewilligt werden, wenn es erforderlich ist, dass der behinderte Mensch einen regelmäßigen Kontakt zu der betreuenden Person aufrechterhält. Dies kann auch telefonisch geschehen. 

2.4 Befristung

Bei der Erstbewilligung ist die Leistung ist in der Regel auf ein halbes Jahr zu befristen. Folgebewilligungen sind in der Regel nach Berichterstattung zur Zielerreichung auf ein Jahr zu befristen. Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig. Über die Notwendigkeit einer erneuten Gutachtlichen Stellungnahme ist im Einzelfall durch die Sachbearbeitung zu entscheiden. Stellt sich heraus, dass einzelne Ziele nicht erreicht werden können, ist die Leistung dafür im Rahmen von SB einzustellen (s. dazu § 53 Abs. 1 SGB XII). Der Bedarf kann ggf. durch andere Leistungen nach dem SGB XII  gedeckt werden.

2.5 Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.

Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.

2.6 Ausnahmeregelung

Laufende Bewilligungen für behinderte Menschen aus diesem Personenkreis bei anderen Trägern als den unter 2.7 genannten sollen nicht abgebrochen werden, sondern bis zur Zielerreichung fortgeführt werden.

2.7 Träger

Der Träger Hamburg Leuchtfeuer erbringt Leistungen der SB im Rahmen der Vereinbarung nach § 75 SGB XII und eines festen Kontingents von 9.000 Betreuungseinheiten. § 75 Abs. 4 SGB XII  bleibt unberührt.

3. Verfahren

Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen  und Konkretisierungen vereinbaren.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:

  • Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Geschlecht und Alter getrennt,
  • Anzahl der bewilligten Stunden zur SB pro Fall im Monat,
  • Anzahl der Einstellungen der SB,
  • durchschnittliche Kosten je Bewilligung SB, einschließlich sonstiger Leistungen nach dem SGB XII.          

Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.

Die durchführenden Stellen berichten unverzüglich, wenn außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden.

5. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.

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