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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Allgemeine Informationen

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Aktuelle Rechts-/ bzw. Leistungssituation bei ambulanter Suchtbehandlung im Rahmen des SGB XII. Gültig bis 20.04.2012.

Infoline-Archiv 2012: Allgemeine Informationen - Aktuelle Rechts-/ bzw. Leistungssituation bei ambulanter Suchtbehandlung im Rahmen des SGB XII.

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Nach der mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Anordnung zur Durchführung des SGB XII ist – soweit Suchtkranke betroffen sind - für die Gewährung von Eingliederungshilfe (Hilfe in teilstationären Einrichtungen) die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit (BWG) zuständige Fachbehörde. Demgegenüber liegt die Zuständigkeit für die ambulante Drogensubstitution - als Teil der Krankenhilfe - weiterhin bei der Behörde für Soziales und Familie (BSF), da es sich bei der Substitutionsbehandlung um Leistungen handelt, die auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden. 

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte am 28. Oktober 2002 einstimmig neue „Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bei der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger (sogenannte BUB-Richtlinien)“ beschlossen. Damit wird die Finanzierung der Substitutionsbehandlung durch die Krankenkassen neu geregelt. Die „BUB-Richtlinien“ sind im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 31. Dezember 2002 S. 26682 veröffentlicht worden und seit 01. Januar 2003 in Kraft.

Da die Krankenhilfeleistungen nach dem V. Kapitel des SGB XII grundsätzlich den Leistungen entsprechen sollen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden, finden diese geänderten Richtlinien auch bei Substitutionsbehandlungen von Krankenhilfeberechtigten Anwendung.

Die Richtlinien sehen vor, dass zur Substitution grundsätzlich nur Ärzte mit der Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische Grundversorgung“ zugelassen sind. Der qualifizierte Arzt entscheidet über das Vorliegen der Substitutions-Indikation. Das heißt, das bisherige Antrags- und Bewilligungsverfahren durch die Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung entfällt. Statt dessen meldet der substituierende Arzt die Behandlung nur noch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und bei der jeweiligen Krankenkasse an, die für den nach § 264 SGB V betreuten Sozialhilfeempfänger zuständig ist bzw. direkt gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, wenn es sich um einen in seiner unmittelbaren Zuständigkeit verbliebenen Leistungsberechtigten handelt.

Damit entfällt auch die bisherige Rückkoppelung von Kassenärztlicher Vereinigung zu den einzelnen Sozialleistungsträgern – und damit auch zum Träger der Sozialhilfe Hamburg bzw. der BWG - wegen der Klärung der Zuständigkeit für die Kostenübernahme.

An dessen Stelle tritt somit das Regelverfahren wie bei jeder anderen vertragsärztlichen Behandlung. Das heißt, Behandlung und Ermittlung der Kostenträgerschaft durch den Arzt sowie Liquidation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch den behandelnden Arzt. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen und ärztlich veranlassten Leistungen (Medikamente) erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Apothekenabrechnungszentren, die wiederum bei nach § 264 SGB V von den Krankenkassen betreuten Sozialhilfeempfängern gegenüber der jeweiligen Krankenkasse abrechnen.

Hinweis: Umfassende Informationen zur „Suchtberatung“ befinden sich in der infoline unter dem Link „Allgemeine Informationen zu §16a Nr. 4 SGB II Suchtberatung“.

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