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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Allgemeine Informationen

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Hilfe zur Pflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Senioren vom 20.02.2008 (Gz.: SI 2208 / 171.31-20). Stand 01.07.2008 bis 08.02.2012.

Infoline-Archiv 2012: Allgemeine Informationen

 

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben nach SGB XI (Pflegeversicherung) entsprechend ihrer Pflegestufe Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege einschließlich hauswirtschaftlicher Hilfen. Wird mit der Erbringung der häuslichen Pflege ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, sind dies der Höhe nach die Sachleistungspauschalen nach § 36 SGB XI.

Leistungsbeschreibung und Vergütung richten sich nach den Vereinbarungen gem. §89 SGB XI, die der Pflegedienst mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger geschlossen hat. Derzeit ist dies grundsätzlich das Leistungskomplexsystem in Verbindung mit dem einrich­tungsindividuellen Punktwert des Pflegedienstes.

Der von der Mietergemeinschaft gemeinsam beauftragte Pflegedienst vereinbart die individuell erforderlichen Leistungen (Leistungskomplexe) mit jedem Mieter bzw. seinem rechtlichen Vertreter.

Für ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII gelten die Regelungen des Sozialhilfeträgers für die häusliche Pflege in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Regelungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften im Einzelnen:

1. Individuelle Leistungsbedarfe (z.B. im Hinblick auf die Leistungskomplexe 9, 12, 13 und 13a) sollen generell nicht mit Verweis auf die Wohngemeinschaftssituation gekürzt werden.

2. Bei gemeinschaftlicher Beauftragung eines Pflegedienstes kommt es zu Synergieeffekten bei den Wegezeiten, die zugunsten der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin­gung und der Minderung individueller Zuzahlungen genutzt werden können. Die Wegepauschale nach LK 18a kann höchstens einmal täglich je Mieter abgerechnet werden.

3. Die nach dem Konzept ambulant betreuter Wohngemeinschaften unabdingbare (gemein­same) Zubereitung warmer Mahlzeiten ist – abweichend von dem sonst zumin­dest im Bereich der Hilfen zur Pflege nach SGB XII vorrangigen Verweis auf Mahlzei­tendienste – wirtschaftlich realisierbar, wenn der Leistungskomplex 15 je Mieter bis zu 16x monatlich angesetzt wird.

4. Die zwischen dem Sozialhilfeträger und den meisten Pflegediensten vereinbarten Leistungen für „andere Verrichtungen“ nach § 61 SGB XII können im individuellen Bedarfsfall bewilligt und abgerechnet werden. Zeitlich befristet kann z.B. ein Bedarf für den Leistungskomplex 40 („Hilfen bei der Tagesstrukturie­rung und sozialen Integration“) bestehen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des LK 40 können beispielsweise erfüllt sein, wenn durch den Umzug in die Wohngemeinschaft die Eingewöhnung erheblich erschwert ist.

5. Der für Hilfen bei Kommunikation und bei sozialen Kontakten allein lebender Pflegebedürftiger vereinbarte Leistungskomplex 41 kann in einer Wohngemeinschaft nicht zur Anwendung kommen.

6. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass in Wohngemeinschaften ein ständiger außerordentlich hoher Kommunikationsbedarf besteht, der von dem beauftragten Pflegedienst aktiv – auch im Hinblick auf die Angehörigenbegleitung – zu steuern und zu leisten ist. Zur Finanzierung dieses besonderen Kommunikationsaufwandes setzen die Mieter das ihnen zusätzlich zum Sachleistungsbetrag nach SGB XI/SGB XII anteilig gewährte Pflegegeld nach § 66 Abs. 2 SGB XII ein. Zu diesem Zweck kürzt der Sozialhilfeträger das jeweilige Pflegegeld in einem geringeren Umfang und gewährt es auch bei Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenhausaufenthalt). Die Höhe des danach gewährten Pflegegeldes nach § 66 Abs. 2 SGB XII beträgt in

Pflegestufe I 

(statt 68 €)   205 € (ungekürzt)
Pflegestufe II  (statt 137 €) 

367 € 

Pflegestufe III (statt 232 €) 410 € 

Im Hinblick auf die im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vorgesehenen Änderungen des SGB XI zu § 45 b (Leistungserhöhung auf bis zu 2.400 € jährlich) und §§ 36 und 89 (Poolen von Leistungsansprüchen i. V. mit entsprechenden neuen Vergütungsmöglichkeiten) gilt diese Regelung bis auf weiteres. Die Leistungen können ab Februar 2008 bewilligt werden, sofern sie tatsächlich erbracht worden sind. 

7. Es besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag von Bewohnern einer WG mit einer allgemeinen Betreuungsleistung („Grundservice“) des Vermieters analog der Regelung im Betreuten Wohnen zu koppeln. Die Betreuungspauschale für Wohngemeinschaften muss im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung sein. Der Betreuungszuschlag kann im Einzelfall im Rahmen der Alten­hilfe nach § 71 SGB XII übernommen werden und beträgt maximal 44,78 Euro für den einzelnen Mieter.

Zu den Standardleistungen für Wohngemeinschaften, die pauschal durch den Betreuungszuschlag abgedeckt und von allen Mieterinnen und Mietern bezahlt werden, gehören:

  • Allgemeine Beratung der Angehörigen in Mieterangelegenheiten mit verlässlichen Ansprechpartnern
  • Hilfestellung bei der Suche nach neuen Mietern für die Wohngemeinschaften (dazu gehören insbesondere Öffentlichkeitsarbeit für die Wohngemeinschaft, Durchführung von Informationsveranstaltungen für Bewerber auf das Projekt)
  • Hilfestellung bei Anträgen und behördlichen Schriftwechsel
  • Unterstützung bei der Suche nach Hilfsdiensten (ambulante Pflegedienste, Fußpflege etc.)
  • Unterstützung der Angehörigengruppe bei Konflikten (mit dem Pflegedienst, mit Nachbarn etc.)

8. Regelmäßige Durchführung von Informationsveranstaltungen (z.B. zum Brandschutz in Kooperation mit der Feuerwehr, zu gesetzlichen, für die Mieter relevanten Änderungen zum Thema Demenz, Rente) 

9. Selbstzahler kommen für die genannten Leistungen selbst auf.

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