1. Ausgangslage
Erstmals in der deutschen Geschichte erreichen behinderte Menschen das Seniorenalter und scheiden aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus dem Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Tagesförderstätte aus. Dies ist für die Betroffenen eine biografische Zäsur und eine psychische Belastung.
Behinderte Menschen, deren Alltag nicht mehr durch den Arbeitsrhythmus strukturiert wird, benötigen weiterhin Impulse, um am Leben der Gemeinschaft teilhaben zu können.
2. Ziele der Leistung
Die Teilhabepauschale soll es älteren behinderten Menschen auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ermöglichen, außerhalb ihrer Wohnung am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben, indem sie
- selbstbestimmt ihre Tagesstruktur gestalten können;
- integrative Angebote in Stadtteilzentren, Begegnungsstätten und ähnlichen Einrichtungen wahrnehmen können;
- kulturelle und sportliche Veranstaltungen besuchen können.
3. Vorgaben
3.1 Berechtigter Personenkreis
a) Leistungsberechtigt sind behinderte Menschen, die
- ab dem 1.4.2009 das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Personenkreis nach § 53 SGB XII gehören,
- unmittelbar vor Beantragung der Teilhabepauschale aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Tagesförderstätte ausgeschieden sind,
- einen Bedarf an integrativen tagesstrukturierenden Angeboten außerhalb ihres Lebensmittelpunktes nachweisen und
- gesundheitlich in der Lage sind, Angebote außerhalb ihres Lebensmittelpunktes wahrzunehmen.
b) Ebenfalls leistungsberechtigt sind behinderte Menschen, die
- am 1.4.2009 das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Personenkreis nach § 53 SGB XII gehören,
- Bedarf an integrativen tagesstrukturierenden Angeboten außerhalb ihres Lebensmittelpunktes nachweisen und
- nach dem Ausscheiden aus der Werkstatt oder Tagesförderung zum regelmäßigen Besucherkreis einer am 1.4.2009 bestehenden Einrichtung mit tagesstrukturierenden Angeboten für behinderte Menschen gehören.
3.2 Leistungen bei ambulantem Wohnen
3.2.1 Bewilligungsstufen
Die Teilhabepauschale ist für die unterschiedlichen Bedarfe an Tagesstrukturierung wie folgt gestaffelt:
Stufen | Höhe der Monatspauschale |
Stufe 1 | |
Stufe 2 | |
Stufe 3 | |
Stufe 4 | |
3.2.2 Individuelles Teilhabebudget ambulant
Im besonderen Einzelfall kann auf individuellen Antrag ab der 13. Bedarfsstunde eine Erhöhung der Pauschale nach Stufe 4 um 20 € monatlich pro Bedarfsstunde bewilligt werden, höchstens jedoch bis zu 500 € monatlich. In diesen Fällen ist im Rahmen der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII besonders festzustellen, dass durch die Gesamtheit aller laufenden Leistungen nach SGB XII, SGB V und SGB XI keine Überforderung der Leistungsberechtigten eintritt. Es ist eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV abzuschließen, und ein kompletter Verwendungsnachweis zu führen.
3.2.3 Individuelles Jahresbudget ambulant
Bei nicht regelmäßigem monatlichem Bedarf unterhalb der Stufe 1 kann als einmalige Leistung ein individuelles Jahresbudget bis zu 240 € bewilligt werden. Diese Betragsgrenze entspricht 12 Monatspauschalen von 20 € für einen Bedarf unter 1 Wochenstunde (nur kalkulatorischer Wert).
3.3 Leistungen bei stationärem Wohnen
3.3.1 Abschlag für Tagesstrukturierung in der Einrichtung
In die Pauschalen für behinderte Menschen in einer stationären Einrichtung ist ein Abschlag eingerechnet worden. Dieser Abschlag gilt als Äquivalent für die tagesstrukturierenden Leistungen, die in der jeweiligen Einrichtung gemäß Leistungsvereinbarung zu erbringen sind.
3.3.2 Bewilligungsstufen
Die Teilhabepauschale ist für die unterschiedlichen Bedarfe an Tagesstrukturierung wie folgt gestaffelt:
Stufen | Höhe der Monatspauschale |
Stufe 1 | |
Stufe 2 | |
Stufe 3 | |
3.3.3 Individuelles Teilhabebudget stationär
Im besonderen Einzelfall kann auf individuellen Antrag ab der 13. Bedarfsstunde eine Erhöhung der Pauschale nach Stufe 3 um 20 € monatlich pro Bedarfsstunde bewilligt werden, höchstens jedoch bis zu 400 € monatlich. In diesen Fällen ist im Rahmen der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII besonders festzustellen, dass durch die Gesamtheit aller laufenden Leistungen nach SGB XII, SGB V und SGB XI keine Überforderung der Leistungsberechtigten eintritt. Es ist eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV abzuschließen, und ein kompletter Verwendungsnachweis zu führen.
3.4 Abgrenzung zu anderen Leistungen
Die Teilhabepauschale dient nicht zur Bestreitung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und der allgemeinen Lebenshaltung. Sie ist deshalb auch nicht bei der Gewährung einkommensabhängiger Leistungen anzurechnen.
3.5 Grundsätze der Bewilligung
Die Bewilligung der Teilhabepauschale setzt einen Gesamtplan im Sinne von § 58 SGB XII voraus. Dabei ist sicherzustellen, dass der behinderte Mensch durch die Gesamtheit aller bewilligten Leistungen nicht überfordert wird. Die Befürwortung durch das Fachamt Eingliederungshilfe beim Bezirksamt Wandsbek berücksichtigt die vorgesehenen Stufen nach 3.2.1 und 3.3.2, die sich am wöchentlichen Bedarf an tagesstrukturierenden Angeboten orientieren.
Die nach 3.1, Buchstabe b) berechtigten Personen legen mit ihrem Erstantrag eine Bestätigung der regelmäßig besuchten Einrichtung vor. Darin sind die erbrachten tagesstrukturierenden Leistungen mit ihrem zeitlichen Umfang sowie den dafür zu entrichtenden Kosten zu benennen.
Die Bewilligung erfolgt in Monats- oder Jahrespauschalen. Die unterschiedlichen Pauschalen sind in PROSA als Hilfearten und Hilfeartpositionen hinterlegt.
Der jeweilige Bewilligungszeitraum für die Monatspauschalen (3.2.1, 3.2.2, 3.3.2, 3.3.3) darf bei der Erstbewilligung 6 Monate nicht überschreiten. Die Pauschalen werden monatlich im Voraus gewährt und auf ein Konto des behinderten Menschen überwiesen.
Das individuelle Jahresbudget (3.2.3) wird jährlich im Voraus gewährt und für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.
Die genannten Leistungsarten sind budgetfähig im Rahmen Trägerübergreifender Persönlicher Budgets nach § 57 SGB XII.
3.6 Prüfung der Voraussetzungen bei Folgebewilligungen
Folgende Voraussetzungen zum Erhalt der Teilhabepauschale werden vor jeder Folgebewilligung überprüft:
- Die gesundheitlichen Voraussetzungen, Angebote außerhalb des Lebensmittelpunktes wahrzunehmen, liegen weiterhin vor.
- Das regelmäßige Einkommen überschreitet weiterhin nicht die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und die Vermögensfreibeträge nach § 90 und § 92 SGB XII (innerhalb des Bewilligungszeitraums werden die Pauschalen bei Ansparung generell nicht auf das einzusetzende Vermögen angerechnet).
- Ein schriftlicher Antrag zur Tagesstrukturierung außerhalb des Lebensmittelpunktes liegt vor.
- Die Leistungsempfänger bestätigen im Folgeantrag den zweckentsprechenden Einsatz der erhaltenen Pauschale.
3.7 Einkommensgrenze
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.
4. Berichtswesen und Evaluierung
Während einer Erprobungsphase vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 sollen der Umfang der Inanspruchnahme und die Wirtschaftlichkeit aller gewährten Leistungen im Einzelfall untersucht werden. Für die Evaluierung liegt die Federführung bei der Fachbehörde.
Die durchführenden Dienststellen berichten der Fachbehörde monatsweise über die Gewährung dieser Leistungsarten an Hand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten pro Monat:
- Anzahl der Leistungsempfänger je Leistungsart und Höhe der geleisteten Mittel,
- Art und Umfang sonstiger regelmäßiger Betreuungsleistungen der Eingliederungshilfe und nach anderen Sozialgesetzbüchern,
Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.
Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche Entwicklungen abzeichnen.
5. Geltungsdauer
Diese Arbeitshilfe tritt am 01.04.2009 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.