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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2013: Konkretisierung zu § 83 SGB XII

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Zweckbestimmte Leistungen vom 1.1.2005 (Gz.: SI 226/111.20-3-1-5). Stand 23.09.2010 bis 20.08.2013.

Infoline-Archiv 2013: Konkretisierung zu § 83 SGB XII

geändert am 23.09.2010: Zusätzliches Kapitel 3 eingefügt ('Anrechnungsfrei als zweckbestimmte Leistung bleiben')


1. Allgemeines

§ 83 Abs.1 ist nur anzuwenden auf Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen bestimmten Zweck erbracht werden. Die Zweckbestimmung muss sich eindeutig aus der Vorschrift ergeben; es genügt nicht, wenn sie im Wege der Auslegung gewonnen werden kann.

2. Abgrenzung von anrechnungsfreien und anzurechnenden Teilen zweckbestimmter Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften

2.1 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einschließlich der 

Zusatzleistungen in Härtefällen dienen der Deckung des Lebensunterhalts des Auszubildenden und der Ausbildungskosten; sie sind daher bei der Prüfung, in welchem Umfange Angehörigen des Auszubildenden Sozialhilfe zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Auszubildenden sind von der BAföG-Leistung die für die Ausbildung zweckbestimmten Teile abzusetzen. Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, sind 15 v. H. der Grundleistung (ohne Zusatzleistung in Härtefällen) als für die Ausbildung zweckbestimmt abzusetzen.
 

2.2 Vom Übergangsgeld, das nach dem SGB VI im Rahmen der Berufsförderungsmaßnahmen 

gezahlt wird, sowie vom Unterhaltsgeld nach dem SGB III für Aus- und Fortbildungen bzw. Umschulungen sind pauschal 20,- Euro monatlich oder aber die nachgewiesenen ausbildungsbedingten Kosten (Lernmittel, Schreibmaterial, Fahrgeld usw.) als für die Ausbildung zweckbestimmt abzusetzen. Der danach verbleibende Betrag ist als Einkommen zu berücksichtigen.

2.3 Werden die Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von einem

Versicherungsträger oder einem sonstigen Kostenträger übernommen und erhält der Untergebrachte daneben weitere Leistungen (z. B.  Krankengeld, Übergangsgeld), so sind diese weiteren Leistungen vollständig auf einen etwaigen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 SGB XII anzurechnen.

2.4 Von der Mutterschaftshilfe und dem Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz

ist ein Betrag in Höhe des Erziehungsgeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zweckbestimmte Leistung anzusehen; der darüber hinausgehende Betrag ist Einkommen.

2.5 Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Kosten

der Unterkunft Einkommen. Haben nicht alle zum Familienhaushalt rechnenden Familienmitglieder einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft, so ist das Wohngeld nur auf die Zahl der  bei seiner Bewilligung berücksichtigten Familienmitglieder aufzuteilen. Im übrigen wird wegen der Berücksichtigung von Wohngeld bei den laufenden Leistungen für die Unterkunft auf die Konkretisierung zu § 29 SGB XII verwiesen.

2.5.1 Erhält ein Heimbewohner für die Heimunterbringung Wohngeld und werden die in dem Heim entstehenden Unterkunftskosten zusammen mit den sonstigen Leistungen durch einen Pflegesatz abgegolten, so ist das Wohngeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen (bei einer Hilfe nach Kapitel 6 oder 7 gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

2.6 Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) wird nicht auf die Sozialhilfe angerechnet.

2.7 Beispiele für weitere zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften:

Leistung

zu berücksichtigen bei

1. Ausbildungsbeihilfen, Berufsausbildungsbeihilfen, Erziehungsbeihilfen usw.

Hilfen zur Schul- oder Berufsausbildung nach § 54 SGB XII

2. Beihilfen nach den für den öffentlichen Dienst maßgebenden Bestimmungen

Leistungen, die der jeweiligen Zweckbestimmung der Beihilfe entsprechen

3. Bestattungsgelder, Sterbegelder nach SGB VII, Berufsgenossenschaften, BVG, LAG usw.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

4. Krankenbehandlung, Krankenpflege, Krankenhilfe nach SGB V, BVG, LAG usw.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-51 SGB XII) sowie entsprechende Leistungen der Eingliederungshilfe

5. Pflegegelder, Pflegezulagen nach SGB XI, BVG, LAG usw.

Hilfen zur Pflege nach §§ 64, 65 sowie Blindenhilfe nach § 72 SGBXII, Blindengeld

6. Wohnraumhilfen nach den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften einschl. Kapitalabfindungen für diesen Zweck

Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

3. Anrechnungsfrei als zweckbestimmte Leistung bleiben

3.1  Leistungen nach dem Gesetz zur „Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG-Renten).

4. Keine Anrechnung von Schmerzensgeld als Einkommen

4.1 Nach § 83 Abs. 2 sind Schmerzensgelder nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da § 83 Abs. 2 ausdrücklich auf § 253 Abs. 2  BGB Bezug nimmt, handelt es sich um eine abschließende Regelung. Sie ist nur dort, nicht jedoch auf ähnliche Tatbestände anwendbar.
4.2 Wegen der Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen wird auf die Konkretisierung zu § 83 SGB XII – Schmerzensgeld verwiesen.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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