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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2014: Konkretisierung zu § 27 Abs. 3 SGB XII

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Erbringung von Leistungen durch private Hilfspersonen vom 06.03.2006 (Az.: SI 2204/160.10-2). Stand bis 31.01.2014.

Infoline-Archiv 2014: Konkretisierung zu § 27 Abs. 3 SGB XII

    

1. Ziele

Die Ziele ergeben sich aus Ziffer 1 der Globalrichtlinie. Mit den in der Konkretisierung genannten Leistungen soll ein Verbleiben in der Häuslichkeit mit Hilfen durch nicht professionell tätige Personen ermöglicht werden.

Die Arbeitshilfe zu den §§ 27 Abs. 3 und 70 SGB XII ist zu beachten. Besonderes Augenmerk ist auf die Vorrangigkeit von Leistungen der Pflegekassen bei Zuerkennung einer Pflegestufe, der gesetzlichen Krankenkassen (Krankenhausvermeidungspflege § 37 SGB V), und bei Familien mit Kindern (Haushilfe nach § 38 SGB V oder § 20 SGB VIII) zu richten.

2. Abgrenzung § 27 (3) SGB XII / § 70 SGB XII

Die in der Globalrichtlinie zu §§ 27 Abs. 3 und  70 SGB XII beschriebenen Abgrenzungskriterien sind zu beachten. 

3. Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen nach § 27 (3) SGB XII   

Im Rahmen des § 2 SGB XII ist nach Selbsthilfemöglichkeiten zu suchen.

3.1
Falls Angehörige innerhalb der Bedarfsgemeinschaft oder i.S. des § 36 SGB XII im gleichen Haushalt leben, die zur Leistung fähig wären, ist eine Hilfe nach § 27 (3) SGB XII grundsätzlich nicht möglich.

3.2
Im Sinne des SGB XII unterhaltspflichtige Verwandte können nicht als bezahlte Hilfspersonen engagiert werden. Auf diesen Personenkreis ist lediglich Ziff. 4.1. anzuwenden.

3.3
Es ist zu prüfen, ob nahe stehende Personen oder Nachbarn die Hilfe als Hilfsperson unentgeltlich leisten können und wollen.

3.4 
Eine Geldleistung ist nur möglich, wenn ein Sozialbericht nach Ziffer 5 vorliegt.

4. Hilfen nach § 27 (3) SGB XII

4.1 Aufwendungsersatz

Die glaubhaft gemachten Aufwendungen für eine Hilfsperson nach Ziff. 3.3 z.B. für Fahrgeld und Bekleidungsmehraufwand werden anerkannt. Es handelt sich hierbei nicht um einen so genannten Minijob. Eine Anmeldung bei der Landesunfallkasse ist in diesen Fällen erforderlich.

4.2 Beihilfe

Je nach Hilfeumfang kann die Höhe der Beihilfe bis zu 200,- € monatlich betragen.

Es handelt sich um einen so genannten Minijob. Diese Geldleistung ist Einkommen i.S. von § 82 SGB XII.

Als Berechnungsgrundlage (kein Stundensatz !) für die Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Geldleistung ist zur Vereinheitlichung pro zu leistender Stunde ein Betrag in Höhe von bis zu 7,50 € anzusetzen.

Der Betrag ist Basis für die abzuführenden 13,3% (ab 01.01.2006: 13,7% inkl. Unfallversicherung) an die Knappschaft-Bahn-See.

Besonders zu beachten sind die gesetzlichen Regelungen zu den sog. Minijobs in Privathaushalten.

enthalten wichtige Hinweise und sind dem Hilfeempfänger samt weiterer Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Anlagen setzen sich zusammen aus dem:

Die angemessenen Kosten für eine Ersatzkraft bei Urlaubsabwesenheit oder Krankheit der Hilfskraft sind nach den gesetzlichen Mindestbestimmungen (siehe Muster Arbeitsvertrag) zu übernehmen, soweit hierfür keine oder nur teilweise Leistungen der Knappschaft-Bahn-See erbracht werden.

Weitere Kosten wie z.B. Überstundenzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgelder werden nicht berücksichtigt,

4.3 Ambulante Dienste

Ist keine Selbsthilfe i.S. der vorgehenden Abschnitte möglich, ist die Hilfe in der Regel durch anerkannte ambulante Pflegedienste zu leisten (siehe Globalrichtlinie). Ambulante Pflegedienste müssen über eine Vereinbarung nach den §§ 75 ff SGB XII mit der BSF verfügen.

5. Sozialbericht / Dokumentation im Fall

Die abschließende Beratung i.S. von Ziff.4.2. und Entgegennahme der erforderlichen Unterlagen (Anlage 5) erfolgt durch den entsprechenden Fachdienst Seniorenberatung oder durch die Sozialarbeiter der Gesundheitsämter.

Von der Seniorenberatung ist der Sozialbericht in Prosa im Fall unter der Rubrik „Text“  anzulegen.

Ist eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes / Gesundheits- und Umweltamtes Basis für die Bewilligung, ist von der Sachbearbeitung ein entsprechender Text anzulegen.

Der Sozialbericht   enthält obligatorisch Angaben darüber, ob ein Aufwendungsersatz und/oder eine Geldleistung zu gewähren ist. Falls ja, sind Angaben zu den Tätigkeiten, die von der Hilfsperson ausgeführt werden müssen und zur Höhe des Aufwendungsersatzes/der Geldleistung und zur Stundenzahl zu machen. Außerdem muss der Sozialbericht Aussagen zur Person der Hilfsperson (Name, Anschrift, Geburtsdatum) enthalten. Das Identitätspapier/Personalausweis ist einzusehen, aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Kopie zur Akte zu nehmen. Die Angaben zur Hilfsperson sind in den anliegenden Vordruck (Anlage 5) aufzunehmen und von der Hilfsperson zu unterschreiben.

Die Weiterleitung der Unterlagen durch die Bezirkliche Seniorenberatung bzw. die Gesundheitsämter an die LUK (bei Aufwendungsersatz) bzw. an die Knappschaft-Bahn-See ist in dem Sozialbericht zu bestätigen.

Die Hilfe kann in folgenden Bereichen erforderlich sein:

  • Reinigen der Wohnung inkl. Abwasch

  • Treppenhausreinigung

  • Wäscheversorgung

  • Einkauf

  • Zubereitung von Nahrung. Für die warme Mahlzeit ist grundsätzlich vorrangig der Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen (s.a. Konkretisierung zu § 70 SGB XII „Zubereitung warme Mahlzeiten“).

  • Beheizen der Wohnung

  • Hilfen beim Schriftverkehr und bei Behördengängen

  • Gartenarbeit (z.B. bei dauerbewohnten Kleingärten oder bei unabänderbaren Verpflichtungen aus Mietverträgen

  • Schneeräumung

6. Bewilligung

Die Bewilligung ist längstens für ein Jahr auszusprechen. Im Rahmen einer Weiterbewilligung sind auch die Angaben zur Hilfsperson zu überprüfen. Über die Hamburgweite Suchfunktion in Prosa ist sicherzustellen, dass die Hilfsperson keine Sozialhilfeleistungen bezieht bzw. bei Sozialhilfebezug Einkommen nach dieser Konkretisierung bei der Sozialhilfe der Hilfsperson angerechnet wird. Werden die Angaben zur Hilfsperson verweigert, ist der Antrag abzulehnen.

7. Nachweise

Nachweise über die Weitergabe der Geldleistung an die Hilfspersonen (Quittung mit Unterschrift) sowie die Bezahlung von Beiträgen an die Landesunfallkasse bei Aufwendungsersatz und an die Minijob-Zentrale sind regelmäßig und vollständig zu erbringen. Die Quittungen sind 5 Jahre aufzubewahren.

Ein Wechsel der Hilfsperson ist unaufgefordert mitzuteilen und wie unter Ziff. 5 beschrieben zu dokumentieren.

8. Verfahrensweise

  • Die Angaben zur Hilfsperson sind in den anliegenden Vordruck (Erklärung des Beschäftigten, (Anlage 5) aufzunehmen und von der Hilfsperson zu unterschreiben.

  • Der Vordruck ist in der roten Aktensonderheftung abzulegen.

  • Die eingereichten Quittungen sind vor Rechnungsanweisung mit der Unterschrift der Hilfsperson in der Erklärung des Beschäftigten auf Übereinstimmung abzugleichen.

  • Der Sonderheftung sind weiterhin eine Kopie des Haushaltschecks (Anlage 3) und die Kopie der Anmeldung bei der LUK (Anlage 4) beizufügen.

  • Der Haushaltscheck wird an die Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der LUK an die LUK gesandt. Eine entsprechende Bestätigung erfolgt im Sozialbericht s.o..

  • Der Arbeitsvertrag verbleibt beim Hilfeempfänger. Die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsrecht obliegt nicht dem Sozialhilfeträger.

  • Der Bewilligungsbescheid weist die Beihilfegewährung ohne Angaben zum Stundenumfang aus. Ein Stundenumfang ist vom Hilfeempfänger im Arbeitsvertrag, nicht aber im Haushaltscheck anzugeben.

Die Konkretisierung ist auch auf Altfälle anzuwenden.

9. Regelhafte Überprüfung des Einzelfalls

Nach Erst- oder Weiterbewilligung erfolgt immer eine Überprüfung nach 12 Monaten durch die entsprechenden Fachdienste.

Ausnahmen:

  • Bei Erst- oder Weiterbewilligung nach Krankenhaus-/Rehaaufenthalt ist die Bewilligung zu befristen. Eine erneute Überprüfung erfolgt spätestens nach 6 Monaten.

  • Einzelfälle, bei denen definitiv feststeht, dass keine Besserung des Zustandes eintreten wird. Dieses ist dann in dem Bericht der Fachdienste (Bezirkliche Seniorenberatung bzw. Gesundheitsamt) deutlich zu machen.

10. Inkrafttreten

Diese Konkretisierung tritt am 4.05.2006 in Kraft.

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