Kostenerstattung bei stationärer Unterbringung
Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers u.a. für Anstaltskosten ist in § 98 SGB XII geregelt.
Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung bei Anstaltsaufenthalt (bis zum 31.12.2004 § 103 BSHG) ist § 106 SGB XII. Die Norm ist zwar vom Wortlaut her umgestaltet worden, entspricht aber inhaltlich den bisherigen Regelungen des BSHG.
Kostenerstattung bei Familienpflege
Die bisherige Regelung zu Kostenerstattung bei Familienpflege (§ 104 BSHG) wird durch § 107 SGB XII wort– und inhaltsgleich ersetzt.
Erstattung bei Übertritt aus dem Ausland
Die Geltendmachung von Erstattungsleistungen bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 BSHG) ist in § 108 SGB XII geregelt. Der Inhalt und überwiegend auch der Wortlaut entsprechen den bisherigen Regelungen im BSHG.
Zu beachten ist jedoch, dass Erstattungsansprüche nach Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht mehr nur dann ausgeschlossen sind, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem Auslandsübertritt mit im Bundesgebiet geborenen Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt, sondern auch mit dem Lebenspartner.
Der Lebenspartner ist künftig ebenfalls mit einzubeziehen, wenn nach Abs. 3 bei nachträglichem Übertritt ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu bestimmen ist.
Bagatellgrenze
Die Vorschrift über die Bagatellgrenze (§ 111 BSHG ) findet sich nunmehr unverändert in § 110 SGB XII.
Verjährungsfrist
Mit § 111 SGB XII ist jetzt wieder eine eigenständige vierjährige Verjährungsfrist in das SGB XII aufgenommen worden, so dass § 113 SGB X künftig zwischen Sozialhilfeträgern nicht mehr gilt.
Verfahrensregelungen
Anmeldefristen ( § 111 SGB X ) und Rückerstattungsansprüche ( § 112 SGB X ) sind im SGB XII nicht geregelt, hier gelten die Regelungen des SGB X.
Zum 01.01.2005 ändern sich die bisherigen Erstattungsvorschriften wie folgt:
Die bisherige Regelung zur Kostenerstattung bei Umzug – § 107 BSHG - entfällt ersatzlos mit dem 31.12.2004.