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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2014: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Umzugskosten vom 1.1.2005. Gültig bis 31.03.2014.

Infoline-Archiv 2014: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII



1. Inhalt

Sofern der Umzug des Klienten aus der eigenen Häuslichkeit in das Pflegeheim, bei einem Wechsel des Pflegeheims oder bei Auszug des Klienten durch Angehörige bzw. dem Klienten nahestehende Personen übernommen wird, bewilligen Sie im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten bzw. lassen den entsprechenden Betrag vom Einkommen frei.

Muss der Umzug von einem gewerblichen Dienstleistungsunternehmen durchgeführt werden, bewilligen Sie die angemessenen Kosten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen bzw. lassen den entsprechenden Betrag vom Einkommen frei. Veranlassen Sie den Klienten, seinen Bevollmächtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter (Betreuer), Ihnen drei Kostenvoranschläge zu unterbreiten und entscheiden Sie sich für den günstigsten Anbieter.

2. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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