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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2014: Arbeitshilfe zu § 52 Abs. 4 SGB XII

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Stationäre Hospize vom 01.08.2013 (Az.: BGV/G221/126.00-3-25). Stand bis 31.01.2014.

Arbeitshilfe zu § 52 Abs. 4 SGB XII Stationäre Hospize

 

Bitte beachten Sie:
Die Arbeitshilfe und die Anlage zu § 52 Abs. 4 SGB XII wurden aktualisiert. Diese neuen Versionen treten am 01. August 2013 in Kraft. Die alte Version (gültig bis zum 31.07.2013) finden Sie im Infoline-Archiv 2013

 

1. Inhalt und Ziele

Eine stationäre und teilstationäre Hospizunterbringung richtet sich an Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren Erkrankung.

Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine palliative Pflege und Begleitung anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet, seine Selbstbestimmung achtet und aktive Sterbehilfe ausschließt. Kinderhospize sind auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Kindern mit lebenslimitierenden Erkrankungen und ihren Familien bereits ab Diagnosestellung ausgerichtet.

Ein stationäres Hospiz ist eine kleine eigenständige Einrichtung mit maximal 16 Plätzen. Im Rahmen der Versorgung werden im stationären Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung palliativmedizinische, palliativpflegerische, soziale, therapeutische, pädagogische (Kinderhospiz) und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht.

Im Zentrum steht somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle) die Linderung der mit dem  Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte.

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

2.1 Formelle VoraussetzungenHilfen zur Gesundheit werden nach dem Fünften Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB XII sind gemäß § 2 SGB XII nur subsidiär und können nur in Anspruch genommen werden, wenn, neben der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe, keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, die sich aus Ansprüchen gegenüber:

·         einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,

·         einem anderen Träger der Sozial- oder Jugendhilfe oder

·         einem Dritten, der sich mit einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorrangig zur Kostenübernahme verpflichtet hat,

ergeben können.

2.2 Persönliche Voraussetzungen

Die gesetzliche Grundlage für stationäre und teilstationäre Hospize ist der § 39a SGB V. Danach haben Betroffene Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine fortschreitende unheilbare Erkrankung liegt vor
  • es ist keine Krankenhausbehandlung erforderlich
  • eine pflegerische und medizinische Versorgung ist notwendig, die Schmerzen oder andere Krankheitssymptome lindert.
  • eine bedarfsgerechte Palliativversorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten kann nicht erbracht werden
  • die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung muss von der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt bestätigt und begründet werden.

Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Menschen vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen eine Verlegung aus einem Pflegeheim in ein Hospiz erfolgen soll, ist zu prüfen, ob die o.g. Kriterien erfüllt werden und warum eine angemessene Versorgung der oder des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist.

3. Tagessatz

Die Krankenkassen lassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger die Hospize zur Versorgung zu und schließen mit dem Träger des Hospizes eine Vergütungsvereinbarung über den Tagesbedarfssatz ab. Die Vereinbarungen gelten über den verabredeten Zeitraum hinaus weiter bis zum Abschluss eines neuen Vertrags.

Die tagesbezogenen Bedarfssätze der Einrichtungen sind in der Anlage (siehe auch Downloadbereich unten) aufgeführt.

Die Anlage wird von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz regelmäßig aktualisiert.

4. Bewilligungsverfahren

Für Leistungsberechtigte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,  wird § 264 SGB V vereinbarungsgemäß nicht angewandt.

Die Kosten sind aus der Krankenhilfe zu übernehmen.

Die Feststellung des Hilfebedarfs wird von den zuständigen bezirklichen Dienststellen getroffen.

5. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt am 01.08.2013 in Kraft.

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