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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu § 31 Abs. 2 SGB XII

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Eigenanteil (Az. 112.21-6-1). In Kraft bis 31.12.2015.

Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu § 31 Abs. 2 SGB XII

Personen, die nicht im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII stehen, können ebenfalls Anträge auf Gewährung von Leistungen für die in  § 31 Absatz 1 SGB XII abschließend genannten Bedarfe stellen.

Leistungen nach § 31 SGB XII können Hilfeempfängern nach dem SGB II nicht gewährt werden. 

Bei der Anwendung des § 31 Absatz 2 Satz 2 SGB XII müssen Sie grundsätzlich den Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 19 Absatz 1 SGB XII, welches den Bedarf für Hilfe zum Lebensunterhalt dieser Bedarfsgemeinschaft übersteigt, im Monat Ihrer Entscheidung und in den folgenden 6 Monaten verlangen (insgesamt 7 Monate). Veränderungen des Bedarfes und des Einkommens nach der Entscheidung und im Heranziehungs- bzw. Bewilligungszeitraum dürfen Sie nicht berücksichtigen.

Ob Sie einen geringeren Einsatz des Einkommens verlangen, entscheiden Sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Dies ist insbesondere dann möglich, soweit das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn Hilfebeziehende unabweisbare Belastungen zu tragen haben.

Muss eine Vorleistung des Eigenanteils - ggf. bis zur vollen Höhe des Bedarfes - erfolgen, verfahren Sie nach § 19 Absatz 5 SGB XII. Ergibt sich, dass sich die Einnahmen in den berücksichtigten Monaten mindern oder entfallen, ermäßigen Sie den monatlichen Tilgungsbetrag entsprechend, wodurch sich der Tilgungszeitraum verlängert. An der Höhe der Forderung (Vorleistung) ändert sich dadurch nichts.

Soweit Vorleistungen nach § 11 Abs. 2 BSHG erbracht wurden, sind die monatlichen Tilgungsbeträge auch über den 31.12.2004 zu erbringen. Bei einer sich anschließenden Entscheidung über Leistungen nach § 31 SGB XII ab dem 1.1.2005 können diese Tilgungsbeträge für die verbleibenden Monate eigenanteilsmindernd berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind einmalige Bedarfe nicht zu gewähren, wenn das zu berücksichtigende Einkommen einen Betrag übersteigt, der sich aus 150 % der maßgeblichen Regelsätze zuzüglich der gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Zuschlägen für die Sammelheizung zusammensetzt. Bei Hilfen für die Erstausstattung der Wohnung (ohne Elektrogeräte) erhöht sich der Satz von 150 % auf 200 %.

Berechnungsbeispiel:

Wie wird nach § 31 Absatz 2 Satz 2 SGB XII das Einkommen berechnet, das als Eigenanteil aufgebracht werden muss?

Gemäß § 21 Absatz 2 BSHG wurde bis zum 31.12.2004 für einen Zeitraum von sieben Monaten das Einkommen angerechnet, das oberhalb der Sozialhilfesätze zur Verfügung stand.

Beispiel: Einzelperson

Bedarf

Einkommen

Eigenanteil

296 Euro Regelsatz                                  

318 Euro Miete

40 Euro Heizung

654 Euro

720 Euro Rente

7 x (720 – 654) =

462 Euro

Nach dem SGB XII wird ab dem 1.1.2005 die Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der weitestgehend pauschalierten einmaligen Leistungen erbracht, was den Eigenanteil bei ergänzenden einmaligen Leistungen nach § 31 Absatz 2 SGB XII reduziert.

Bedarf

Einkommen

Eigenanteil

345 Euro Regelsatz  (inkl. Pauschale für einmalige Bedarfe)                               

318 Euro Miete

40 Euro Heizung

703 Euro

720 Euro Rente

7 x (720 – 703) =

119 Euro

Hierdurch verbleiben auch den Personen, die nicht im laufenden Hilfebezug stehen, die Geldmittel, um die nach SGB XII pauschalierten Bedarfe aus dem eigenen Einkommen zu decken. 

Eigenanteil bei der Gewährung einmaliger Leistungen in Einrichtungen

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst nach § 35 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag.

Bei Bewohnern von Einrichtungen, deren Einkommen über dem Sozialhilfebedarf (i.d.R. Heimkosten zuzüglich Barbetrag) liegt, ist nach § 35 Abs.2 in Verbindung mit § 31 SGB XII der vollständige Einsatz des übersteigenden Einkommens des Monats zu verlangen, in dem ein Antrag auf Leistungen gestellt wurde.

Bedarf

Einkommen

Eigenanteil

1.836,- Euro Hilfe zur Pflege, stationär (Stufe I)

89,70 Euro Barbetrag

1.925,70 Euro

2000,- Euro Rente

1.925,70 Euro

200,- Euro Bekleidung

2.000 – 1.925,70 =

74,30 Euro

Die einmalige Leistung nach § 35 SGB XII beträgt 125,70 €.

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