Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu § 34 Abs. 7 S. 2 SGB XII, § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II und zu § 6 b BKGG

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Bedarfe für Bildung und Teilhabe - Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der soziokulturellen Teilhabe vom 01.08.2013 (Gz. SI 214 / 112.21-8-13). In Kraft bis 31.01.2015.

Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu § 34 Abs. 7 S. 2 SGB XII, § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II und zu § 6 b BKGG

1. Inhalt und Ziele

Alternativ zu Mitgliedsbeiträgen, Aufwendungen für Ferienfreizeiten u. ä. nach § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII bzw. § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II besteht die Möglichkeit, den Betrag in Höhe von maximal 10 Euro monatlich für Ausrüstungsgegenstände oder andere Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilhabeaktivitäten einzusetzen.

2. Leistungsberechtigte

Es müssen die Voraussetzungen für den Anspruch auf soziokulturelle Teilhabe vorliegen. Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • SGB II: Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II
  • Sozialhilfe: Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Anspruch auf Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG
  • Kinderzuschlag: Der Haushalt, in dem das Kind lebt, muss für mindestens ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten
  • Wohngeld: bei Bezug von Wohngeld müssen folgende Voraussetzungen alternativ gegeben sein.

Entweder: Die Person, die Anspruch auf Kindergeld für das Kind hat, und das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, sind beim Wohngeld als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigten.

Oder: Die Person, die Anspruch auf Kindergeld für das Kind hat, gilt nur deshalb nach dem Wohngeldgesetz nicht als berücksichtigungsfähiges Mitglied, weil sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht, aber das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied.

3. Definition der Leistung

  • Der Teilhabebetrag von zehn Euro monatlich darf nicht bereits für eine andere Teilhabeleistung, z. B. Mitgliedsbeitrag in einem Verein, eingesetzt worden sein.

Die Leistung für die Ausrüstungsgegenstände besteht alternativ zu den Leistungen des § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII bzw. § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II (Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Kultur, Musik und Freizeiten).

  • Es muss sich um den Erwerb oder die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen für soziokulturelle Teilhabe handeln.

Voraussetzung ist also, dass das Kind bzw. der Jugendliche bei einem Leistungsanbieter an einer gemeinschaftlichen Aktivität im Zusammenhang mit Leistungen der soziokulturellen Teilhabe teilnimmt, also Anbieter aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Ferienfreizeiten.

  • Der Bedarf an einem Ausrüstungsgegenstand muss in unmittelbarem Zusammenhang zu der Aktivität stehen, an der das Kind bzw. der Jugendliche teilnimmt.
  • Es muss sich um Ausstattungsgegenstände handeln, die nicht typischerweise regelmäßig aus dem Regelsatz beschafft werden, also nicht zum Alltagsbedarf gehören.

Bei Sportschuhen ist in der Regel davon auszugehen, dass diese zum Alltagsbedarf gehören. Handelt es sich demgegenüber um spezielle Schuhe oder Bekleidung für die jeweilige Aktivität, Instrumente oder Materialien, für deren Anschaffung die sportliche oder kulturelle Aktivität bzw. die Ferienfreizeit ursächlich ist, ist eine Finanzierung im Rahmen von Bildung und Teilhabe möglich.

  • Die Leistung zum Erwerb oder zur Ausleihe der Ausrüstungsgegenstände ist auf maximal 10 Euro monatlich beschränkt.

Grundsätzlich werden Kosten in Höhe von bis zu 10 Euro im Monat übernommen. Es ist auch möglich, diesen Betrag - wie auch bei Ferienfreizeiten - für Ausrüstungsgegenstände anzusparen und als Gesamtbetrag von bis zu 120 Euro einzusetzen, sofern der Bewilligungszeitraum nicht kürzer ist.

Auch wenn zwar Teilhabeleistungen schon in Anspruch genommen worden sind, jedoch für die Teilnahme an einem Angebot nach § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII bzw. § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II Restbeträge zur Verfügung stehen, können diese für den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen genutzt werden.

4. Verfahrensbeschreibung

Es ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Das Formular befindet sich unten im Downloadbereich. Die Leistungsberechtigten legen das Formular dem Leistungsanbieter vor, damit dieser bestätigt, dass der angegebene Ausrüstungsgegenstand zur Teilnahme an einem jeweiligen Angebot erforderlich ist und die anfallenden Kosten beziffert.

Der Antrag ist an die zum Bezirksamt Eimsbüttel gehörende Abrechnungsstelle für die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu senden. Die Antragsteller senden das ausgefüllte Formular an folgende Adresse:

 

Fachamt Grundsicherung und Soziales
Bildung und Teilhabe – Abrechnungsstelle
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg

 

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, wird der bewilligte Betrag auf das angegebene Konto überwiesen. Auf einen Nachweis im Hinblick auf den Kauf des beantragten Ausrüstungsgegenstandes wird aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch