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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu §§ 61-66 SGB XII

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Gewährung der häuslichen Pflege - Anlage 1: Erbringung von Leistungen durch private Hilfspersonen im Rahmen der Pflegestufe -0-. Stand bis 17.03.2015.

Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu §§ 61-66 SGB XII

   

Inhaltsverzeichnis

1. Leistungsberechtigung
2. Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 65 (1) SGB XII
3. Leistungen nach § 65 (1) SGB XII

4. Sozialbericht / Dokumentation im Fall
5. Bewilligung
6. Nachweise
7. Verfahrenshinweise
8. Regelhafte Überprüfung des Einzelfalls 

    

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1. Leistungsberechtigung

Leistungen nach Ziffer 3 kommen nur in Betracht, wenn die Feststellung einer Pflegestufe von der Pflegekasse bzw. der zuständigen bezirklichen Stelle (GS oder GA) abgelehnt wurde, weil nur ein geringer Pflegeaufwand unterhalb der Pflegestufe I  erforderlich ist. Sind nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich, ist die Arbeitshilfe zu §§ 27 Abs. 3 und 70 SGB XII Hauswirtschaftliche Hilfen anzuwenden. 

2. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 65 (1) SGB XII

Im Rahmen des § 2 SGB XII ist nach Selbsthilfemöglichkeiten zu suchen.

2.1
Falls Angehörige innerhalb der Bedarfsgemeinschaft oder i.S. des § 36 SGB XII im gleichen Haushalt leben, die zur Leistung fähig wären, ist eine Leistungsgewährung für die Erbringung von Leistungen Dritter nicht möglich. Dies trifft nicht auf pflegerische Leistungen zu, wenn Zumutbarkeitsgründe geltend gemacht werden.

2.2
Im Sinne des SGB XII unterhaltspflichtige Verwandte können nicht als bezahlte Hilfspersonen engagiert werden. Auf diesen Personenkreis ist lediglich Ziff. 3.1. (Aufwendungsersatz) anzuwenden.

2.3
Es ist zu prüfen, ob nahe stehende Personen oder Nachbarn die Hilfe als Hilfsperson unentgeltlich leisten können und wollen.

2.4
Eine Geldleistung ist nur möglich, wenn ein Sozialbericht nach Ziffer 4 vorliegt.

3. Leistungen nach § 65 (1) SGB XII

3.1 Aufwendungsersatz

Die glaubhaft gemachten Aufwendungen für eine Hilfsperson nach Ziff. 3 z.B. für Fahrgeld und Bekleidungsmehraufwand werden anerkannt. Es handelt sich hierbei nicht um einen so genannten Minijob. Eine Anmeldung bei der Landesunfallkasse ist in diesen Fällen erforderlich.

3.2 Beihilfe

Je nach Hilfeumfang kann die Höhe der Beihilfe bis zu 230,- € monatlich betragen.

Es handelt sich um einen so genannten Minijob. Diese Geldleistung ist Einkommen i.S. von § 82 SGB XII.

Als Berechnungsgrundlage (kein Stundensatz!) für die Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Beihilfe ist zur Vereinheitlichung pro zu leistender Stunde ein Betrag in Höhe von mindestens 8,50 € anzusetzen.

Der Betrag ist Basis für die abzuführenden 13,7% inkl. Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See.

Besonders zu beachten sind die gesetzlichen Regelungen zu den sog. Minijobs in Privathaushalten.

  • Die Broschüre der Knappschaft-Bahn-See „Minijobs in Privathaushalten“,
  • Informationsschreiben des Grundsicherungs- und Sozialamtes (Anlage 1)

enthalten wichtige Hinweise und sind dem Hilfeempfänger samt weiterer Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Anlagen setzen sich zusammen aus dem:

Die angemessenen Kosten für eine Ersatzkraft bei Urlaubsabwesenheit oder Krankheit der Hilfskraft sind nach den gesetzlichen Mindestbestimmungen (siehe Muster Arbeitsvertrag) zu übernehmen, soweit hierfür keine oder nur teilweise Leistungen der Knappschaft-Bahn-See erbracht werden.

Weitere Kosten wie z.B. Überstundenzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgelder werden nicht berücksichtigt.

3.3 Ambulante Dienste

Ist keine Selbsthilfe im Sinne der vorgehenden Abschnitte möglich, ist die Hilfe durch zugelassene ambulante Pflegedienste zu leisten .

4. Sozialbericht / Dokumentation im Fall

Die Hilfe besteht in der grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung des Hilfebedürftigen.

Die abschließende Beratung i. S. von Ziffer 3.2. und Entgegennahme der erforderlichen Unterlage (Anlage 5) erfolgt durch die zuständige bezirklichen Stelle (GS oder GA). Es ist ein Sozialbericht in Prosa im Fall unter der Rubrik „Text“  anzulegen.

Der Sozialbericht enthält obligatorisch Angaben darüber, ob ein Aufwendungsersatz und/oder eine Geldleistung zu gewähren ist. Falls ja, sind Angaben zu den Tätigkeiten, die von der Hilfsperson ausgeführt werden müssen und zur Höhe des Aufwendungsersatzes/der Geldleistung und zur Stundenzahl zu machen. Außerdem muss der Sozialbericht Aussagen zur Person der Hilfsperson (Name, Anschrift, Geburtsdatum) enthalten. Das Identitätspapier/Personalausweis ist einzusehen, aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Kopie zur Akte zu nehmen. Die Angaben zur Hilfsperson sind in den anliegenden Vordruck (Anlage 5) aufzunehmen und von der Hilfsperson zu unterschreiben.

Die Weiterleitung der Unterlagen durch die zuständige bezirklichen Stelle (GS oder GA) an die LUK bei Aufwendungsersatz bzw. an die Knappschaft-Bahn-See ist in dem Sozialbericht zu bestätigen.

5.  Bewilligung

Die Bewilligung ist längstens für ein Jahr auszusprechen. Im Rahmen einer Weiterbewilligung sind auch die Angaben zur Hilfsperson zu überprüfen. Über die Hamburgweite Suchfunktion in Prosa ist sicherzustellen, dass die Hilfsperson keine Sozialhilfeleistungen bezieht bzw. bei Sozialhilfebezug Einkommen nach diesen Regelungen bei der Sozialhilfe der Hilfsperson angerechnet wird. Werden die Angaben zur Hilfsperson verweigert, ist der Antrag abzulehnen. 

6. Nachweise

Nachweise über die Weitergabe der Geldleistung an die Hilfspersonen (Quittung mit Unterschrift) sowie die Bezahlung von Beiträgen zur Landesunfallkasse bei Aufwendungsersatz und an die Minijob-Zentrale sind regelmäßig und vollständig zu erbringen. Die Quittungen sind 5 Jahre aufzubewahren.

Ein Wechsel der Hilfsperson ist unaufgefordert mitzuteilen und wie unter Ziff. 4 beschrieben zu dokumentieren.

7. Verfahrensweise

  • Die Angaben zur Hilfsperson sind in den anliegenden Vordruck (Erklärung des Beschäftigten, Anlage 5) aufzunehmen und von der Hilfsperson zu unterschreiben.
  • Der Vordruck ist in der roten Aktensonderheftung abzulegen.
  • Die eingereichten Quittungen sind vor Rechnungsanweisung mit der Unterschrift der Hilfsperson in der Erklärung des Beschäftigten auf Übereinstimmung abzugleichen.
  • Der Sonderheftung sind weiterhin eine Kopie des Haushaltschecks (Anlage 3) und die Kopie der Anmeldung bei der LUK beizufügen.
  • Der Haushaltscheck wird an die Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der LUK an die LUK gesandt. Eine entsprechende Bestätigung erfolgt im Sozialbericht s.o..
  • Der Arbeitsvertrag verbleibt beim Hilfeempfänger. Die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsrecht obliegt nicht dem Sozialhilfeträger.
  • Der Bewilligungsbescheid weist die Beihilfegewährung ohne Angaben zum Stundenumfang aus. Ein Stundenumfang ist vom Hilfeempfänger im Arbeitsvertrag, nicht aber im Haushaltscheck anzugeben.

8. Regelhafte Überprüfung des Einzelfalls

Nach Erst- oder Weiterbewilligung erfolgt immer eine Überprüfung nach 12 Monaten durch die  zuständige bezirkliche Stelle (GS oder GA).

Ausnahmen:

  • Bei Erst- oder Weiterbewilligung nach Krankenhaus-/Rehaaufenthalt ist die Bewilligung zu befristen. Eine erneute Überprüfung erfolgt spätestens nach 6 Monaten.
  • Einzelfälle, bei denen definitiv feststeht, dass keine Besserung des Zustandes eintreten wird. Dieses ist dann in dem Bericht von der zuständigen bezirklichen Stelle (GS oder GA) deutlich zu machen.

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