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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2016: Konkretisierung zu § 82 SGB XII

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Begriff des Einkommens vom 02.06.2005 (Gz.: SI 226/111.20-3-1-5). Stand 10.11.2015 bis 16.02.2016.

Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens

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geändert am 10.11.2015: Aktualisierung Ziffer 2.6.9
geändert am 21.08.2013: NEU Ziffer 3.7.4
geändert am 08.04.2013: NEU Ziffer 2.6.19a Anrechnung von Einkünften aus dem Bundesfreiwilligendienst
geändert am 01.01.2013: Ziffer 3.4.2 Aktualisierung der Jahresangaben
geändert am 18.09.2012: Ziffer 1.1 Nichtanrechenbarkeit von Darlehen unter bestimmten Umständen

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Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss (Eingang der Zahlung) auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).

§ 82 SGB XII gilt nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. Solche Forderungen sind als Vermögen nach § 90 zu behandeln.

 

1. Allgemeines

1.1 Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Randziffer (Rz.) 1.2), die den in § 19, Abs. 1 bis 3 sowie § 94
genannten Personen zufließen und über die sie verfügen können. Bei der Zusammenrechnung der Einkünfte darf ein Verlust bei einer Einkommensart nicht von den Einkünften einer anderen Einkunftsart abgesetzt werden. Zum Einkommen gehören auch abgetretene, gepfändete und verpfändete Einkünfte (Absetzungsmöglichkeiten vgl. Rz. 3.8), ferner Ansprüche, die noch rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs realisiert werden können. Darlehen, die dem Empfänger zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs zufließen, gehören nicht zum Einkommen, wenn die Darlehensaufnahme wegen nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Leistung des TrSH zur Abwehr der Notlage erforderlich war; dies gilt, soweit zuvor die entsprechende Leistung beantragt worden war.

1.1.1 Der bei einer anderen Sozialleistung (z.B. Ausbildungsförderung nach dem SGB III) angerechnete Unterhaltsbeitrag der Unterhaltsverpflichteten ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Eltern den Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht leisten und auch entsprechende Vorausleistungen (z.B. nach § 36 BAföG) nicht gezahlt werden.

1.2 Einkünfte sind - mit Ausnahme der unter Rz. 1.4 aufgeführten Zuflüsse - alle Einnahmen nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren. Dabei bleiben fiktive Werte des Steuerrechts (z.B. Abschreibung, Pauschbeträge für Werbungskosten) unberücksichtigt. Zu Grunde zu legen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Sachbezüge, Wertpapiere) ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Die Ermittlung der Einkünfte ist in der Verordnung zu § 82 geregelt: Die Rz. 3 bis 6 geben hierzu ergänzende und erläuternde Hinweise.

1.3 Zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens sind die in § 82 Abs. 2 aufgeführten Belastungen abzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4) in der Regel schon bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt worden sind. Nur dieses bereinigte (Netto-)Einkommen ist für die Feststellung der Leistungsberechtigung und der Bedarfsberechnung von Bedeutung. Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf das "Einkommen nach § 82 SGB XII" Bezug genommen wird, handelt es sich immer um das anrechnungsfähige Einkommen.

1.4 Sachbezüge

Sachbezüge sind in der Regel nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der jeweils geltenden Fassung  zu bewerten, und zwar unabhängig davon, welche Werte vertraglich festgesetzt worden sind. Wird jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt in nicht vollstationärer Unterbringung geleistet, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 82 ein Sachbezug nur mit dem dafür im Regelsatz enthaltenen Bedarf (vgl. Konkretisierung zu § 28 SGB XII) anzusetzen.

1.5 "Kleine Vorteile", wie z. B. verbilligter Warenbezug auf der Arbeitsstelle, steuerfreie Essengeldzuschüsse usw. sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dafür keine Regelung zur „häuslichen Ersparnis“ besteht (vgl. auch Konkretisierung zu §§ 85–89, Rz. 5.2.3, zur häuslichen Ersparnis in teilstationären und stationären Einrichtungen).

2. Einkommensarten

2.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 6 der VO zu § 82 SGB XII)

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter: Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Hierzu rechnen auch Vergütungen, die in den Hamburger Werkstätten für behinderte Menschen im Produktionsbereich gezahlt werden. Abweichend vom Einkommenssteuerrecht gehören dagegen Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den "anderen Einkünften" im Sinne von § 8 der VO zu § 82.

2.1.1 Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 82 für Familienangehörige des Betriebsinhabers anzusetzende Vergütung ist nach den einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Ggf. sollte hierzu eine Auskunft der Handwerks- bzw. Handelskammer erbeten werden.

2.1.2 Für nahe Angehörige des Betriebsinhabers ist eine Vergütung insoweit nicht anzusetzen, als der Betrieb diese Ausgaben nachweislich nicht tragen kann oder aus anderen anzuerkennenden Gründen nicht leistet, z. B. weil der Angehörige nur beschränkt leistungsfähig ist.

2.1.3 Absetzungen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
2.1.3.1 Die Frage, ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unzumutbar i. S. von § 3 Abs. 6 Nr. 2 der VO zu § 82 ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind sowohl die persönlichen Verhältnisse (z. B. körperliche Behinderung) als auch objektive Umstände (z. B. besonders ungünstige Verkehrsverbindungen) zu berücksichtigen.

2.1.3.2 Dient die Einkommensermittlung der Prüfung, ob ein Unterhaltsbeitrag nach § 94 SGB XII festzusetzen ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Unterhaltspflichtigen die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zuzumuten ist.

2.1.3.3 Der Pauschbetrag für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 in Höhe von 5,20 Euro monatlich ist immer anzuerkennen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

2.1.3.4 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nur im Rahmen von § 3 Abs. 7 der VO zu § 82 vom Arbeitseinkommen abzusetzen. Das gilt auch dann, wenn vom Arbeitgeber wegen der doppelten Haushaltsführung höhere Beträge gewährt werden.

2.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen (§§ 4-6 der VO zu § 82)
2.2.1 Bei der Ermittlung von Einkünften nach den §§ 4 und 6 der VO zu § 82 ist grundsätzlich von den im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und den geleisteten notwendigen Ausgaben auszugehen. Durch Vergleich mit den Ergebnissen vorhergehender Jahre ist zu klären, ob eine Änderung des bisherigen Ergebnisses (z. B. auf Grund saisonbedingter Schwankungen) zu erwarten ist.

2.2.2 Sofern es sich nicht um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII handelt, kann abweichend von Rz. 4.1 vom Ergebnis des Vorjahrs ausgegangen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wesentliche Änderungen nicht eingetreten sind.

2.2.3 Ist damit zu rechnen, dass die im Berechnungsjahr tatsächlich erzielten Einkünfte höher sind als das nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 zugrunde gelegte Einkommen, sind Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach Kapitel 5-9 SGB XII nach § 19 Abs. 5 zu gewähren. Im Bescheid ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Nach Ermittlung des tatsächlichen Einkommens hat der Hilfesuchende ggf. die Aufwendungen (evtl. teilweise) zu erstatten.

2.2.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zum Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Zinseinkünfte aus geschütztem oder ungeschütztem Vermögen handelt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie erfolgt keine Anrechung, soweit bei diesen Einkünften eine Höhe von 25,- € pro Jahr nicht erreicht werden. Beim erhöhten Schonbetrag (für Personen ab 60 Jahren, voll Erwerbsgeminderte sowie Empfänger von Leistungen der Kapitel 5–9 SGB XII, vgl. VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9) gilt dies für Beträge von bis zu 50,- € pro Jahr.

2.3 Vermietung und Verpachtung sowie selbst genutztes Wohneigentum (§ 7 der VO zu § 82)
2.3.1 Einkünfte

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (nach  § 7 der VO zu § 82) gehören insbesondere solche aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke, Wohnungen) und aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z. B. Erbbaurecht, Urheberrecht). Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Leistungen, die einen Auslagenersatz darstellen (z. B. Stromkosten, Verpflegungskosten – nach § 7 Abs.2 der VO zu § 82).

2.3.2 Absetzungen von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
2.3.2.1 Schuldzinsen

Schuldzinsen können nur abgesetzt werden, soweit das aufgenommene Kapital dem Kauf, der Errichtung, Verbesserung oder Instandhaltung des Gebäudes gedient hat (nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der VO zu § 82). Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück mit der Schuld belastet ist. Sonstige dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen, Leibrenten) sind zu berücksichtigen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

2.3.2.2 Tilgungsbeiträge

Tilgungsbeträge gehören im allgemeinen nicht zu den notwendigen Ausgaben i. S. von § 7 Abs.2 der VO zu § 82. Sie können jedoch dann anerkannt werden, wenn eine Aussetzung der Tilgung nicht möglich ist und für die Tilgungsleistungen keine sonstigen Mittel (z. B. aus geschütztem Barvermögen oder aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen) zur Verfügung stehen. Auf die Möglichkeit, bei der Gewährung von Leistungen nach Kapitel 5 – 9 sowie bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger Tilgungsbeträge als besondere Belastungen anzuerkennen wird hingewiesen (vgl. Konkretisierungen zu §§ 85 – 89).

2.3.2.3 Öffentliche Abgaben

Bei den nach § 7 Abs.2 Nr.2 der VO zu § 82 zu berücksichtigenden Beträgen handelt es sich insbesondere um Grundsteuer, Wassergeld, Sielbenutzungsgebühren, Kosten der öffentlichen Müllabfuhr sowie um Versicherungsbeiträge, die für das Gebäude zu entrichten sind (Feuer- und Haftpflichtversicherung). Die genannten Ausgaben können nur dann von den Einnahmen abgesetzt werden, wenn der Vermieter sie selbst zu tragen hat. Dagegen sind Zahlungen, die der Mieter selbst zu entrichten hat, nicht abzusetzen.

2.3.2.4 Sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung

Zu den sonstigen Aufwendungen zur Bewirtschaftung im Sinne von § 7 Abs.2 Nr. 5 der VO zu § 82 gehören insbesondere die Kosten für die Verwaltung des Grundstücks (z. B. Entgelte für den Hausverwalter, Beiträge zum Grundeigentümerverein), Flur- und Außenbeleuchtung, Schornsteinreinigung und Schneeräumung, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlage, Wartungs- und Betriebskosten maschineller Anlagen (z. B. Fahrstuhl). Rz. 2.3.2.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.3.2.5 Erhaltungsaufwand und sonstige Bewirtschaftungskosten

Die Pauschbeträge für den Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs.2 Satz 2) und sonstige Bewirtschaftungskosten (§ 7 Abs.2 Nr.5) sind dann anzuerkennen, wenn keine höheren tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen werden. Ob in den vergangenen Jahren Aufwendungen in Höhe des berücksichtigten Pauschbetrages entstanden sind, ist unerheblich. Als Jahres-Roheinnahmen sind die der Ermittlung der Mieteinkünfte zugrunde gelegten Mieteinnahmen anzusetzen.

2.3.3 Selbst genutztes Wohneigentum
2.3.3.1 Erhaltungsaufwand nur bei konkretem Nachweis

Bei selbst genutzten Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen können für den Erhaltungsaufwand grundsätzlich Pauschbeträge in Höhe von 100,- € pro Jahr abgesetzt werden, wenn das Objekt mindestens 5 Jahre alt ist. Hingegen sind nur die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu berücksichtigen für den Erhaltungsaufwand, der über diesen Betrag hinaus geht oder der früher anfällt sowie für Bewirtschaftungskosten.

2.3.3.2 Aufteilung nach Verhältnis der Wohnflächen

Für selbst genutzte Teile des Wohneigentums ist die Aufteilung der Ausgaben nach dem Verhältnis der Wohnflächen vorzunehmen (nach § 7 Abs. 3 der VO zu § 82). Dabei sind als vom Vermieter selbst genutzte Teile auch die von ihm vermieteten Zimmer und möblierten Wohnungen anzusehen, da die daraus zu berücksichtigenden Einkünfte nach § 7 Abs. 4 der VO zu § 82 gesondert berechnet werden.

2.3.3.3 Roheinnahmen

Roheinnahmen sind die vom Mieter bzw. Untermieter an den Hauseigentümer bzw. Vermieter zu entrichtenden Gesamtentgelte (i. S. von § 7 Abs.4 der VO zu § 82). Nicht zu den Roheinnahmen gehören Beträge, die nach dem tatsächlichen Verbrauch gefordert werden (z. B. Stromkosten bei eigenem Zähler).

2.3.3.4 Heizungskosten bei Untermiete

Bei der Berechnung der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährenden Heizungskosten werden die untervermieteten Wohnflächen nicht abgesetzt (vgl. Konkretisierung zu § 29 SGB XII). Somit  sind die vom Untermieter gezahlten Heizungskosten in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. d. h. nicht mit dem in § 7 Abs. 4 der VO zu § 82 genannten Vomhundertsatz.

2.4 Andere Einkünfte (§ 8 der VO zu § 82)
2.4.1 Zu den anderen Einkünften gehören alle Einkünfte, die nicht unter die §§ 3 -7 der VO zu § 82 fallen; das sind u. a.:

2.4.1.1 Einkünfte i. S. von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge sowie Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen),

2.4.1.2 "sonstige Einkünfte" nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (z. B. Renten, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften),

2.4.1.3 Unterhaltsleistungen von Verwandten.

2.4.2 Die anderen Einkünfte sind nicht mit dem steuerlichen Ertragswert, sondern mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen.

2.4.3 Wegen der Behandlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Bundeskindergeldgesetz) sowie Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen wird auf die Konkretisierung zu Kindergeld nach § 82 SGB XII verwiesen.

2.5 Auch zum Einkommen zählen
2.5.1 Elterngeld

Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 10 BEEG). Diese Einkünfte sind ab 1.1.2011 voll anzurechnen. (Ausnahme: Zahlungen von Elterngeld als  Elterngeldfreibetrag, der  im Elterngeldbescheid als solcher ausgewiesen ist;  vgl. Ziff. 2.6.8)

2.5.2 Trinkgelder

In bestimmten Berufsgruppen - z.B. Friseur, Taxifahrer, Kellner- werden regelmäßig Trinkgelder vereinnahmt. Bei Hilfeempfängern, die einer Ganztagesbeschäftigung in solchen Berufen nachgehen, werden in der Regel Einkünfte aus Trinkgeldern in Höhe von monatlich 100 € zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist dieser Betrag als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.

2.5.3 Unfallrente und Verletztengeld nach SGB VII

Die Unfallrente nach § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB) und das Verletztengeld nach § 45 SGB VII sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Auch eine Freilassung als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII scheidet aus.

2.5.4 Überbrückungsgeld, Hausgeld und Eigengeld Haftentlassener

Während des Haftaufenthaltes erhält der Gefangene für seine Arbeit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Hieraus erhält er ein Hausgeld (§ 47 StVollzG) zur freien Verfügung. Ein Teil des Arbeitsentgelts wird dem Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) zugeführt. Bezüge, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, werden dem Eigengeld gutgeschrieben (§ 52 StVollzG). Da das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt nach Haftentlassung sichern soll, ist es auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen.  Während der Haft nicht verbrauchtes Hausgeld und Eigengeld ist Vermögen, analog zur Regelung der nicht verbrauchten Einkünfte (s.u. Rz. 4.3.).

2.5.5 Teile des Tagespflegegelds (Jugendhilfe) für Tageseltern

Anrechnung auf die Sozialhilfe

Anzurechnen auf die Sozialhilfe ist der Bestandteil „Erziehungsgeld“ (nach Bereinigung um den 20%igen Zuschuss zur Altersvorsorge) aus dem Tagespflegegeld entsprechend der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XII für Freibeträge auf Einkommen aus eigener Tätigkeit.

Berechnungsbeispiel:

Tagespflegegeld gesamt: 312,-€ (Stufe 2, für 1 Kind mit 31-40 Stunden pro Woche),
davon Pflegegeld: 132,- € (anrechnungsfrei),
davon Erziehungsgeld: 180,-€ (gesamt);

Erziehungsgeld bereinigt um 20%igen Altersvorsorgeanteil: 144,-€;
davon bleiben anrechnungsfrei 30% (43,20€),

einzusetzen sind 70% (100,80€). 

Info Tagespflegegeld: Zweck der Leistung

2.5.6 Einkünfte aus der Erstattung von Betriebskostenguthaben

2.5.6.1 Einkünfte aus Rückerstattungen sind kein Einkommen (und bleiben anrechnungsfrei), wenn die Vorauszahlungen aus dem Regelsatz erbracht wurden (nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, z.B. für Stromkosten).

2.5.6.2 Andere Rückerstattungen (insbesondere aus Heizkostenabrechnungen) sind als Einkommen anzurechnen, wenn es sich dabei um eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse handelt. 

Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine wesentliche Änderung des Einkommens vor, wenn sie ca. 5 % der bewilligten Leistung eines Monats überschreitet.

Ist die Anrechnung für den Monat des Zuflusses nicht möglich (z.B. bei Leistungen der Grundsicherung nach Kap. 4 gem. § 44 Abs. 1 SGB XII), so soll der Leistungsbescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und der Erstattungsbetrag nach § 50 SGB X zurückgefordert werden (Textbaustein für einen kombinierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid).

Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann auf eine Rückforderung verzichtet werden, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zum Erstattungsbetrag steht. Zur Orientierung eignet sich hier die Betragsgrenze von 25 € im Einzelfall, die auch als Wertgrenze einer  Niederschlagung zur Anwendung kommt.

2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind
2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.

Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap. 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. 5–9 ggf. abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Personen in Einrichtungen nach Kapitel 6 und  7, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten (vgl. dazu auch Konkretisierungen zu § 35 SGB XII).

2.6.1a (-gestrichen-),

2.6.2 Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Anwendungsgesetze,

Personenkreis

Rechtsgrundlage

Kriegsopfer

Bundesversorgungsgesetz [BVG]

Opfer von Gewalttaten

Opferentschädigungsgesetz [OEG]

Impfgeschädigte

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen [IFSG]

Bundeswehrangehörige

Soldatenversorgungsgesetz [SVG]

Zivildienstleistende

Zivildienstgesetz [ZDG]

Opfer von rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG]

Betroffene nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Beitrittsgebiet),
deren Angehörige und Hinterbliebene

Häftlingshilfegesetz [HHG]

Info: Vorrang der Kriegs- und Zivilopferfürsorge - Ansprüche in bestimmten Fällen

2.6.3 Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

2.6.4 zweckbestimmte Leistungen und Schmerzensgelder, soweit sie nach § 83 unberücksichtigt bleiben (vgl. Konkretisierung zu § 83 SGB XII),

2.6.5 Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege oder anderer, die nach § 84 außer Betracht bleiben (vgl. Konkretisierung zu § 84 SGB XII),

2.6.6 Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit die Gewährung von Sozialhilfe von deren Verbrauch oder Verwertung nicht abhängig gemacht werden darf (§ 292 LAG),

2.6.7 Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (nach §§ 294ff SGB VI),

2.6.8 Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 10 BEEG) als Elterngeldfreibetrag für Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes  erwerbstätig waren. Das in solchen Fällen gezahlte Elterngeld entspricht dem Einkommen vor der Geburt. Dieser Elterngeldfreibetrag bleibt  bis zur Höhe des früheren Verdiensts,  höchstens jedoch  bis zu  insgesamt 300 Euro im Monat anrechnungsfrei.  Einzusetzen  sind  übersteigende Beträge, die nicht zum Elterngeldfreibetrag gehören, sowie die über 300 Euro im Monat hinausgehenden Beträge (zum anzurechnenden Elterngeld vgl. auch Ziff. 2.5.1.),

2.6.9 Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen,

2.6.10 Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens",

2.6.11 Leistungen nach dem Gesetz über die einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz),

2.6.12 Entschädigungen nach dem ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz,

2.6.13 Stiftungsleistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe durch Blutprodukte für HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz),

2.6.14 Versicherungs- und Schadensersatzleistungen für Verluste an geschützten Vermögenswerten, wenn die Leistungen für Ersatzbeschaffungen verwendet werden sollen,

2.6.15 festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen),

2.6.16 Zuwendungen, die eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält und deren Einsatz eine besondere Härte darstellen würde (vgl. Rz. 3.4 der Konkretisierung § 84 SGB XII),

2.6.17 Jubiläumszuwendungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gelten als Zuwendung gem. § 84 Abs. 1 SGB XII.

2.6.18 Anrechnungsfrei als zweckbestimmte Leistung bleiben Leistungen nach dem Gesetz zur "Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG-Renten).

2.6.19 Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 200 Euro im Monat. Dies sind insbesondere pauschale Abgeltungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, sowie für nebenberufliche Pflegetätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und für Zahlungen, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Übersteigt die gezahlte Aufwandsentschädigung den genannten monatlichen Betrag, ist der übersteigende Teil nach § 82 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 anzurechnen, soweit nicht entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden (Fahrtkosten, Materialien o.ä.).

2.6.19a Für Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst gilt vorstehende Regelung nach Ziffer 2.6.19 entsprechend. Verpflegung, die im Rahmen der Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst gewährt wird, ist wie die von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anzurechnen.

2.6.20  Grundsätzlich sind Rentenzahlungen aus Russland auf die Hilfeleistung anzurechnen. Dies betrifft insbesondere Altersrenten.
Ausgenommen von der Anrechnung sind Rentenbestandteile, soweit sie ausdrücklich als Entschädigungsanteile ausgewiesen sind. Dies können bei Renten aus Russland und den anderen GUS-Staaten beispielsweise sein:

  • Kriegsinvalidenrenten,
  • Militärinvalidenrenten,
  • Renten für Überlebende der Leningrader Blockade (auch entsprechende Sonderzuschläge, sog. „DEMO“),
  • Entschädigungen für Nationalsozialistisches Unrecht und ähnliche Leistungen, die für die Folgen der Kriegshandlungen im II. Weltkrieg gezahlt werden, wie zum Beispiel
    - Kesselzulagen für die Überlebenden der Kesselschlacht um Stalingrad (sog. „DEMO“),
    - Zulagen für minderjährige Zwangsarbeiter und andere minderjährige NS-Opfer,
    - Zulagen für volljährige Häftlinge nationalsozialistischer Konzentrationslager, Gefängnisse und Ghettos.

3. Absetzungen vom Einkommen

3.1 Absetzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 12 der VO zu § 82)

3.1.1 Bei den auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern handelt es sich insbesondere um Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuern.

3.1.2 Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung umfassen gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie vom Leistungsempfänger selbst zu tragen sind (§ 82 Abs. 2 Nr.2 SGB XII). Zu den Pflichtbeiträgen gehören auch die krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge im Sinne des § 242 SGB V, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von freiwillig GKV-Versicherten sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Rentenantrag, soweit sie nicht vom Träger der Sozialhilfe  gemäß § 32 SGB XII übernommen werden.

Nicht zu den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung gehören die Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig in der GKV Versicherten sowie die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung; diese fallen ggf. unter § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.

3.2 Absetzung von Beiträgen für öffentliche oder private Versicherungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 12 der VO zu § 82)
3.2.1 Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzusetzen, wenn sie

  • auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden oder

  • nach Grund (vgl. Rz. 3.2.1.1 und 3.3) und Höhe (vgl. Rz. 3.2.1.2) angemessen sind.

Da sich der Begriff des Einkommens nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auf Einkünfte jeglicher Art bezieht, kann eine Absetzung beispielsweise auch vom  Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen erfolgen.

3.2.1.1 Beiträge sind dem Grunde nach angemessen für
3.2.1.1.1 eine Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Arbeitshilfe zu § 32 SGB XII,

3.2.1.1.2 freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine andere ausreichende Alterssicherung (z. B. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehaltsansprüche) vorhanden ist,

3.2.1.1.3 Haftpflicht-, Hausrat, Einbruch-Diebstahl, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und ähnliche Versicherungen, soweit die Beiträge nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden sind. Soweit Beiträge für eine Hausratversicherung dem Grunde nach gemäß § 82 SGB XII vom Einkommen (z.B. auch Kindergeld und Wohngeld) abzusetzen sind, kann eine Versicherungssumme von 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Richtwert für die Prüfung der Angemessenheit des Vertrages gelten. Die Absetzung der Beiträge einer Hausratversicherung ist begrenzt auf die Dauer des Wohnens in der jeweils vorhandenen Wohnung. Im Falle eines Umzugs ist die Angemessenheit einer Hausratversicherung erneut zu überprüfen.

3.2.1.1.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, sofern nicht ein Pauschbetrag nach § 3 Abs.6 Nr.2 der VO zu § 82 SG XII vom Einkommen abgesetzt wird.

3.2.1.1.5 Beiträge für eine Sterbegeld-Versicherung können abgesetzt werden, wenn diese vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde und sie dem Grunde nach anerkennungsfähig ist. Zu den Kriterien der Anerkennungsfähigkeit (Höhe der Beiträge, Höhe der Versicherungsleistung u.a.) vgl.Konkretisierung zu § 33 SGB XII, Übernahme der Beiträge zu einer Sterbeversicherung.

3.2.1.2 Der Höhe nach angemessen sind in der Regel Beiträge
3.2.1.2.1 für eine Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Arbeitshilfe zu § 32 SGB XII,

3.2.1.2.2 für eine freiwillige Rentenversicherung bis zu der Höhe, in der bei gleichen Einkommensverhältnissen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären,

3.2.1.2.3 für die übrigen Versicherungen insgesamt bis zu 10 v. H. der Monatseinkünfte. Ggf. sind hier Jahresbeträge zu beachten – insbesondere dann, wenn für die Versicherungsbeiträge eine monatliche Zahlungsweise nicht möglich ist.

3.2.2 Grundsätzlich ist die Absetzung vom Einkommen dann vorzunehmen, wenn die Beitragszahlung anfällt. Nach Möglichkeit ist auf monatliche Zahlungsweise hinzuwirken und der entsprechende Betrag regelmäßig monatlich vom Einkommen abzusetzen.

3.2.3 Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in Mischfällen SGB II / SGB XII

Versicherungsbeiträge werden in "Mischfällen" bei Leistungsbezug nach SGB II / SGB XII vorrangig bei der Person berücksichtigt, die Leistungen nach SGB II erhält. Soweit Versicherungsbeiträge im SGB II nach Grund und Höhe anerkannt, jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden (z.B. mangels ausreichenden Einkommens; z.B. wenn die Beträge höher sind als die Pauschale nach § 6 ALG II-V zum SGB II), kann der noch nicht abgesetzte Differenzbetrag bei dem Partner geltend gemacht werden, der Leistungen nach dem SGB XII erhält.

3.3 Besonderheiten bei laufenden Leistungen nach Kapitel 3 und Kapitel 4 SGB XII
3.3.1 Sofern die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 32 SGB XII geprüft wird, sind die Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bei  der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nicht vom Einkommen abzusetzen, weil es auf den Bedarf zur Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen ankommt und daher diese Belastung nicht bereits vorweg durch Absetzung vom Einkommen berücksichtigt werden kann.

Die in Rz. 3.2.1.1.2 genannten Versicherungen können nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie nach den fachlichen Vorgaben zu 33 SGB XII und den dazu ergangenen Regelungen zu berücksichtigen wären.

3.3.2 Beiträge zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. Rz. 3.2.1.1.4) können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

3.4 Absetzung von Beiträgen für staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 82 Abs. 2 Nr. 3, Halbsatz 2 SGB XII)
3.4.1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (auch bekannt als „Riester-Rente“) sind abzusetzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3, Halbsatz 2 SGB XII – Altersvorsorgebeiträge) , soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach (§ 86 EStG) nicht überschreiten.

3.4.2 Der Mindesteigenbeitrag ist der vom Zulagenberechtigten zu zahlende Eigenanteil am Gesamtbeitrag, der notwendig ist, um Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben. Die Höhe des Mindesteigenbeitrages hängt von der Höhe des maßgeblichen Vorjahreseinkommens, dem Familienstand und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ab. Er berechnet sich aus der Differenz des maßgeblichen Einkommens und dem Zulagenanspruch. Durch die Zulagen (Grund- und Kinderzulagen), auf die ein Anspruch besteht (welche jedoch erst nach Ablauf des Anspruchsjahres auf Antrag gegenüber der zuständigen Stelle an den Berechtigten gezahlt werden), verringert sich der zu leistende Mindesteigenbeitrag. Für die zu erbringenden Einzahlungen ist die Bezugsgröße 4 v.H. des Jahres-Brutto-Einkommens aus dem vorherigen abgelaufenen Kalenderjahr, um die förderfähigen Beträge auszuschöpfen.

Berechnungsbeispiel:

Ehepaar mit zwei Kindern von über 3 Jahren, für die Kindergeldberechtigung besteht; die Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen der Eltern im Jahr 2012 mit angenommenen 24.000 €. Erwerbstätig war in 2012 nur einer der Ehepartner; der einkommenslose Ehepartner ist mittelbar über den anderen Ehepartner förderberechtigt.

Förderungsberechtigter Betrag, der im Laufe des Jahres 2013 einzuzahlen ist (4 Prozent des Vorjahreseinkommens): 960 €

abzüglich Zulage Ehefrau:- 154 €
abzüglich Zulage Ehemann:- 154 €
abzüglich Zulage erstes Kind:- 185 €
abzüglich Zulage zweites Kind:- 185 €

Zu leistender Mindesteigenbeitrag ab 2013 in diesem Beispielfall somit: 282 € (Jahresbetrag), entsprechend 23,50 € monatlich.

Um die Höhe dieses Eigenbeitrages verringert sich das anrechnungsfähige Einkommen, sofern die Zahlungen tatsächlich im Rahmen eines entsprechenden Vertrages geleistet werden. Ein Unterschreiten des Mindesteigenbetrages führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zulage.
Um die volle Zulage zu erhalten, müssen ab 2012 alle Riester-Sparer (auch der ansonsten nicht erwerbstätige Ehepartner) immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr (also fünf Euro pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen. Abweichend vom obigen Beispiel beträgt die Zulage für Kinder ab dem Geburtsjahr 2008 je 300 € pro Jahr.

3.5 Absetzung notwendiger Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)
3.5.1 Notwendig sind solche Ausgaben, ohne die die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann (insbesondere z.B. Fahrkosten, Arbeitsmittel – vgl. Rz. 2.1.3.3, Pauschbetrag für Arbeitsmittel).

3.5.2 Kinderbetreuung bei Erwerbstätigkeit

Sofern im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit eine Kinderbetreuung erforderlich ist, sind die notwendigen Ausgaben (das sind Gebühren für ein Kindertagesheim oder sonstige Betreuungskosten in vergleichbarer Höhe) dementsprechend abzusetzen. Dies betrifft insbesondere Alleinerziehende, kann jedoch im Einzelfall auch gelten, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

3.6 Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX (§ 82 Abs. 2 Nr. 5)

Arbeitsförderungsgeld  und Erhöhungsbeträge der Arbeitsentgelts im Sinne von (§ 43 Satz 4 des SGB IX) sind vom Einkommen abzusetzen.

3.7 Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 82 Abs. 3)

3.7.1  Grundlage für die Ermittlung des Absetzungsbetrags nach Absatz 3 ist das unbereinigte Einkommen (das Brutto-Einkommen).

3.7.2 Geht ein Leistungsberechtigter der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einer Tätigkeit nach, aus der ein Einkommen erzielt wird, so sind 30 vom Hundert des erzielten Einkommens abzusetzen. Es können jedoch höchstens 50 vom Hundert des Eckregelsatzes abgesetzt werden; darüber hinausgehendes Einkommen ist voll einzusetzen.

3.7.3 Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des Entgelts abzusetzen, das diesen Betrag übersteigt.

3.7.4 Für den erwerbstätigen Partner einer Person, die Leistungen nach dem SGB XII erhält und deren Partner ohne SGB II-Bezug (d.h. außerhalb der Hilfesysteme) ist, ist bei der Einkommensberechnung der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII angemessen zu erhöhen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind insbesondere die Freibetragsregelungen des SGB II zu berücksichtigen. In der Regel werden danach für Partner, die keine Transferleistungen erhalten, Freibeträge in Anlehnung an die Freibeträge nach dem SGB II vertretbar sein.

3.8 Absetzung von abgetretenen oder gepfändeten Einkommensteilen

So weit Teile des Einkommens abgetreten, gepfändet oder verpfändet und aus diesem Grund im Bedarfszeitraum nicht verfügbar sind, sind sie vom Einkommen abzusetzen. Dabei hat die nachfragende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auf die Aussetzung der Abtretung/Pfändung hinzuwirken.

4. Zeitliche Zuordnung der Einkünfte

4.1 Grundsatz der Anrechung (Zuflusstheorie)

Grundsätzlich sind die laufenden Einkünfte mit Ausnahme der Sonderregelungen der §§ 4 – 8 der VO zu § 82 und der Rz. 4.2 dem Bedarfszeitraum zuzurechnen, in dem sie zufließen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des physischen Zuflusses der Mittel, also z.B. der tatsächliche Geldeingang auf dem Konto des Leistungsberechtigten (sog. Zuflusstheorie - Urteil des BVerwG vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03). 

Bei der HzL ist der Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat, für den die Hilfe zu berechnen ist. Nur innerhalb dieses Zeitraumes zufließendes Einkommen ist bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Einkommen erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt. Nach der Zuflusstheorie gehören nicht verbrauchte Einkünfte nach Ablauf des Bedarfsmonats nicht mehr zum Einkommen, sondern sind unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.3. ggf. als einzusetzendes Vermögen zu behandeln.

In der Praxis wirkt sich die Zuflusstheorie auf laufende Fälle nicht aus. Bei Zugängen in die Sozialhilfe ist in Höhe des für diesen Monat zu erwartenden Einkommens grundsätzlich keine Sozialhilfe zu zahlen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf im Umfang der erwarteten Einkünfte gedeckt ist.

Entsteht in der Zeit bis zum Zufluss des Einkommens dadurch ein sozialhilferechtlicher Bedarf,  weil der Hilfeberechtigte mittellos ist oder zu Beginn des Zeitraums notwendige Bedarfe (z.B. Mietezahlungen) ganz oder teilweise - auch nicht durch Selbsthilfe - decken kann, ist mit überbrückender Hilfe zum Lebensunterhalt einzutreten.

Handelt es sich nur um eine vorübergehende Notlage, bzw. ist erkennbar, dass nach dem Zufluss des Einkommens keine weitere Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, sind bei der Gewährung der Überbrückungsleistungen die Vorgaben nach § 38 SGB XII (Darlehen bei vorübergehender Notlage) zu beachten.

4.2 Ausnahmen – zeitliche Verteilung bei einmaligen und jährlich wiederkehrenden Einkünften

Einmalige Einkünfte und Sonderzuwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Eintritt des Bedarfs zugeflossen sind.

4.2.1 Einmalige und jährlich wiederkehrende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - ausgenommen Sonderzuwendungen nach Rz. 4.2.2  - sind bei Leistungen in nicht vollstationärer Unterbringung in der Regel bei Leistungen der Sozialhilfe mit je einem Drittel im Monat des Zuflusses und den beiden folgenden Monaten zu berücksichtigen. Sofern die Leistungen für den Zuflussmonat bereits festgesetzt sind, sind die Einkünfte  in den folgenden drei Monaten zu berücksichtigen. Bei Leistungen, die in stationären Einrichtungen gewährt werden und bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger sind diese Einkünfte auf 12 Monate zu verteilen.

4.2.2 Von den Sonderzuwendungen im öffentlichen Dienst und den Weihnachtsgratifikationen außerhalb des öffentlichen Dienstes (dazu gehören auch Beträge bis zu einem Monatsgehalt, die in den Monaten November oder Dezember zusätzlich gezahlt werden) ist ein Betrag in Höhe von 25 Prozent von dieser Sonderzuwendung/Weihnachtsgratifikation anrechnungsfrei zu lassen. Der verbleibende anzurechnende Betrag ist mit je einem Drittel im Monat des Zuflusses und in den beiden folgenden Monaten zu berücksichtigen. Sofern die Leistungen für den Zuflussmonat bereits festgesetzt sind, sind die Einkünfte  in den folgenden drei Monaten zu berücksichtigen. Bei Hilfen nach Kapitel 5 – 9 des Gesetzes kann auch eine Aufteilung auf den Monat des Zuflusses und die folgenden 11 Monate erfolgen, wenn dies den Verhältnissen besser gerecht wird.
4.2.2.1 Von den regelmäßig wiederkehrenden Sonderzahlungen, die von den Werkstätten für behinderte Menschen an die dort Beschäftigten im Zeitraum 15.11. bis 15.12. des jeweiligen Jahres gezahlt werden, werden 50 Prozent als Einkommen berücksichtigt.

4.2.2.2 Die Rz 4.2.1.und 4.2.2  sind ist nicht anzuwenden, soweit im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (vgl. § 3 Abs. 3 der VO zu § 82).

4.3 Einkommen wird durch Zeitablauf zu Vermögen

Nicht verbrauchte Einkünfte wachsen nach Ablauf des Anrechungszeitraums dem Vermögen zu und unterliegen den für den Einsatz des Vermögens geltenden Bestimmungen (vgl. Konkretisierung zu § 90 SGB XII).

5. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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