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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2016: Konkretisierung zu § 27b SGB XII

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Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen vom 01.12.2006 (Gz.: SI 213/112.23-1). Stand 01.01.2016 bis 31.12.2016.

Konkretisierung zu § 27b SGB XII


geändert zum 01.01.2016: geänderte Barbeträge
geändert zum 01.01.2015: geänderte Barbeträge
geändert zum 01.01.2014: geänderte Barbeträge
geändert zum 01.03.2013: geänderte Barbeträge nach dem AsylbLG (Abschnitt 5.)


1. Ziele

Sicherstellung der Hilfen zum Lebensunterhalt für Bewohner stationärer Einrichtungen, die nicht unmittelbar von den Einrichtungen erbracht werden.

2. Barbeträge zur persönlichen Verfügung

2.1 Anspruchsberechtigte

Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung haben nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen, die in einer stationären Einrichtung leben.

Mit der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II durch das SGB II - Fortentwicklungsgesetz vom 25.7.2006 sind in einer stationären Einrichtung Untergebrachte von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern auch nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, kommt eine Barbetragszahlung nach § 27b SGB XII in Betracht.

Die Ausnahmen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II betreffen Personen, die

  • voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht sind oder

  • in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

2.2 Zweck des Barbetrages

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung zählt zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Er dient insbesondere der Deckung folgender Bedarfe:

  • Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Fahrgeld für den öffentlichen Personennahverkehr,

  • Körperpflege, soweit dies über den von der Einrichtung zu erbringenden hygienischen Sachaufwand hinaus geht,

  • Reinigung der Kleidung und Schuhe, Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert,

  • Zuzahlungen nach § 61 SGB V.

Ein Barbetrag ist nicht zu gewähren,

  • für Hilfebeziehende in teilstationären Einrichtungen (z.B. Werkstätten für Behinderte, Tageskliniken) sowie in Wohnheimen, in denen sie bei Hilfebedürftigkeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erhalten (§ 27b SGB XII),

  • wenn dem Hilfebedürftigen für den Zeitraum eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 SGB XII wegen einer nur vorübergehenden Unterbringung in der Einrichtung belassen wird,

  • für volljährige Hilfebeziehenden, für die während einer vorübergehenden Unterbringung bzw. im Aufnahmemonat nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII keine häusliche Ersparnis verlangt wird,

  • für Empfänger von Blindengeld nach dem Blindengeldgesetz / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Dies gilt nicht für die einmalige Erhöhung des Barbetrages in Form der Sonderzahlung einer Weihnachtsbeihilfe.

2.3 Höhe der Leistung

Stand 01.01.2016

1. Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an

Grundbetrag

109,08 Euro/mtl.

3,65 Euro/tgl.

2. Kinder und Jugendliche

vom Beginn des Lebensjahres

bis zur Vollendung des Lebensjahres

%-Satz

ergibt gerundeten PROSA-Wert = Vorgabe für Euro/monatlich

Euro/tgl.

5.

6.

1,73%

7,00

0,25

7.

8.

2,59%

10,50

0,35

9.

10.

3,45%

13,90

0,45

11.

12.

5,67%

22,90

0,75

13.

14.

8,66%

35,00

1,15

15.

16.

12,99%

52,50

1,75

dto. bei Berufs- oder Schulausbildung

17,28%

69,80

2,35

17.

18.

17,28%

69,80

2,35

dto. bei Berufs- oder Schulausbildung

21,65%

87,50

2,90

3. Besitzstandsregelung § 133a SGB XII

Zusätzlicher Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG: 5 % des Einkommens

höchstens jedoch 15 % des Regelsatzes

HV (296,00 Euro/mtl.)

44,40

1,50

Berechnung für Minderjährige erfolgte anhand der bisherigen Systematik des BSHG.

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2.4 Abgrenzung zu Leistungen nach dem LAG

Auf den Barbetrag sind gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsgrundlagen anzurechnen (z.B. die nach § 292 LAG nicht in Anspruch genommenen Teile der Kriegsschadensrente bis zur Höhe des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 LAG).

3. Besondere Leistungen zum Weihnachtsfest

Leistungsberechtigte, die am 1.12.2006 Anspruch auf einen Barbetrag haben oder bei denen eine entsprechende Leistung vom Einkommen frei gelassen wird, wird im Dezember 2006 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 36,- € für besondere Bedarfe zum Weihnachtsfest gewährt (§ 133 b SGB XII). Ab 2007 wird statt dieser einmaligen Leistung der Barbetrag von bisher 26 auf künftig 27 Prozent erhöht.

4. Barbetrag für Untersuchungshäftlinge mit Anspruch auf Leistungen des SGB XII

Grundsatz

Mittellose Untersuchungshäftlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Taschengeld, sofern sie vor dem Haftantritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatten. Dies gilt auch für Häftlinge, die vor der Untersuchungshaft Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II erfüllen.

Leistungshöhe

Der Barbetrag nach dem SGB XII für Untersuchungshäftlinge beträgt für volljährige U-Häftlinge 8,6 Prozent des Eckregelsatzes, auf- oder abgerundet auf volle 5 Cent.

Davon ausgehend ergeben sich für die Altersstufen folgende Barbeträge:

ab Vollendung des 14. Lebensjahrab 01.01.2016: 34,70 (= Grundbetrag, 8,6 % d. RB 1)

ab 01.01.2015: 34,30 (= Grundbetrag, 8,6% d. RS HV)


5. Höhe der Barbeträge nach dem AsylbLG

Wenn die Voraussetzungen von § 27b SGB XII vorliegen, gelten diese Vorschrift und ihre Barbeträge entsprechend für Leistungsempfänger des AsylbLG.

6. Familienfeiern

Jugendliche in vollstationären Einrichtungen erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung einer Konfirmations- oder Erstkommunionsfeier und für erforderliche Bekleidung einen Pauschalbetrag von 137,-- €. Vollstationär betreute Personen, die eine Ehe schließen wollen, erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung der Feier einen Pauschalbetrag von 77,-- € je Person in vollstationärer Betreuung. In der Pauschale sind die Kosten für Trauringe enthalten. Gesonderte Bekleidungskosten sind nicht zu übernehmen.

7. Bekleidung in Einrichtungen

a) Vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.

Bei Neuaufnahmen wird die Pauschale erstmals 6 Monate nach Einzug gezahlt, da davon auszugehen ist, dass bei Einzug genügend Kleidung vorhanden ist.

b) Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe zur Pflege
Auf Antrag werden Bewohnern von Pflegeheimen Hilfen für konkret benötigte Bekleidung nach § 27b SGB XII gewährt.

c) Stationäre Einrichtungen der Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.

8. Umzugskosten / Renovierungskosten

Bezieht eine bislang vollstationär betreute Person eine eigene Wohnung und will selbst erworbene Einrichtungsgegenstände aus der Einrichtung mit in die Wohnung nehmen, sind notwendige und angemessene Umzugskosten auf Antrag zu übernehmen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Wohnungseinrichtungspauschale zu kürzen ist (siehe Erstausstattung für die Wohnung).

Renovierungskosten sind grundsätzlich beim Erstbezug nicht zu übernehmen, da es Aufgabe des Vermieters ist, eine bezugsfertige Wohnung zu übergeben. Sollte im Einzelfall nur eine renovierungsbedürftige Wohnung zur Verfügung stehen, sind auf Antrag notwendige Kosten für die erstmalige Renovierung in angemessenem Umfang zu übernehmen.

9. Inkrafttreten

Die Konkretisierung tritt am 1.12.2006 in Kraft.

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