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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2017: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Stationäre Kurzzeitpflege vom 08.06.2005 (Gz.: BVG G231/171.00-9). Stand 01.01.2016 bis 05.07.2017.

Infoline-Archiv 2017: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Hinweis: 
Die bis 31.12.2015 geltende Fassung dieser Konkretisierung ist im Infoline-Archiv 2015 abgelegt.
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1. Inhalt und Ziele

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Maße sichergestellt werden kann. Unterhalb der Pflegestufe 1 können Pflegebedürftige grundsätzlich keine Leistungen der Kurzzeitpflege beanspruchen, da in aller Regel davon auszugehen ist, dass der Bedarf im Rahmen der häuslichen Pflege im erforderlichen Maß sichergestellt werden kann.

Der Anspruch ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt und darf nach § 42 SGB XI die Höhe von Euro 1.612 nicht übersteigen. Auf die Dauer dieses Leistungsanspruches wird die Zeit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht angerechnet. Wird der Leistungsrahmen nach § 42 SGB XI von Euro 1.612 bereits vor Ablauf der vier Wochen ausgeschöpft, stehen den Pflegebedürftigen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen nach § 39 SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bis zu einem Betrag von Euro 1.612 zur Verfügung. In Fällen gem. § 42 (1) Nr. 2 SGB XI ist Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

2. Vorgaben

Mit dem neuen § 39c SGB V (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) wird ab dem 01.01.2016 ein vollständig neuer Leistungsanspruch in der GKV entsprechend der Leistung der sozialen Pflegeversicherung in dafür geeigneten Einrichtungen geschaffen werden.
Wie die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist der Anspruch auf vier Wochen im Kalenderjahr
begrenzt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden bis
zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag von derzeit 1.612 Euro als neue vorrangige Leistung des SGB V übernommen. 

Gemäß Anordnung des Senats über Zuständigkeiten im Sozialhilferecht vom 13. Juli 1999 (Amtl. Anz. S. 1961), zuletzt geändert durch Anordnung am 26. Juli 2004 (Amtl. Anz. S. 1553), sind die Bezirksämter zuständig für die Leistungsgewährung bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben und außerhalb Hamburgs eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

3. Verfahren

Bei sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit der Klienten können Sie ggf. die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten gewähren.

Alle Regelungen gelten analog auch für nicht pflegeversicherte Personen.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 08.06.2005 in Kraft.

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