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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2018: Konkretisierung zu § 8 AsylbLG

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Leistungen bei Verpflichtung Dritter. Bis 31.08.2018.

Infoline-Archiv 2018: Konkretisierung zu § 8 AsylbLG

 

Berechtigt für diese Hilfe ist nicht der Ausländer, sondern der Bürge, der für die Ausländerin bzw. den Ausländer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 84 Ausländergesetz abgegeben hat.

Für die Zahlbarmachung dieser Leistung genügt die Erfassung von:

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Bescheid- und Zahlungsempfänger

Mit diesen Angaben kann die Leistung berechnet und verfügt werden. Die Leistungen gemäß § 8 (2) des AsylbLG werden aus dem Titel 4700.681.20 "Laufende Hilfe zum Leben nach dem AsylbLG" gebucht.

Sie müssen einen Vermerk mit den Personalien des Bürgen anlegen. Neben diesen Daten müssen Sie auch die Daten der Ausländerin bzw. des Ausländers erheben. Als notwendige Daten werden der Name, Vorname und das Geburtsdatum festgelegt. Eine Doppelfallprüfung auf die Ausländerin bzw. den Ausländer und die Erstellung eines Leistungsbescheides ist zurzeit technisch noch nicht möglich.

Quelle: Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999

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