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Kein Anspruch auf Wohngeld bei der Gewährung von Transferleistungen

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vom 09.09.2009 (Gz.: SI 2331/112.81-1-6)

Kein Anspruch auf Wohngeld bei der Gewährung von Transferleistungen

1. Vorbemerkung

Nach § 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind mit Wirkung vom 1.1.2005 an grundsätzlich alle Transferleistungsempfänger vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Die Einzelheiten sind im Folgenden dargestellt. 

2. Grundsatz

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat, wer u.a.

  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII,
  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II, auch in den Fällen der §§ 25 und 22 Abs.7 SGB II,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem AsylbLG

erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind, und zwar auch unter Ausschluss der bei der Bedarfsermittlung berücksichtigten weiteren Personen (§ 7 WoGG). 

3. Ausnahmen

Kann der sozialhilferechtliche Bedarf für Leistungen nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII durch den Bezug von Wohngeld gedeckt werden, ist vorrangig der Anspruch auf Wohngeld geltend zu machen. Wenn der sozialhilferechtliche Bedarf nicht vollständig durch den Bezug von Wohngeld gedeckt werden kann, gibt es ein Wahlrecht. Es kann entweder nur die Sozialhilfe nach SGB XII oder nur das Wohngeld in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Beratung nach § 11 SGB XII soll darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen mit der jeweiligen Leistungsart verbunden sind.

Eine weitere Ausnahme gilt für Menschen, die in einer stationären Unterkunft leben. Können sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (z.B. Renten) decken und sind sie nur auf ergänzende Hilfe nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII angewiesen, erhalten sie Wohngeld.

Ebenfalls wohngeldberechtigt sind Personen, die Leistungen nach dem SGB XII ausschließlich als Darlehen erhalten.

Ein Anspruch auf Wohngeld kann außerdem bei sogenannten Mischhaushalten bestehen. Das sind Haushalte, in denen neben Transferleistungsempfängern Familienmitglieder leben, die keine Transferleistungen erhalten und damit nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. In diesem Fall  kann der eine Teil der Haushaltsangehörigen Transferleistungen und der andere Teil Wohngeld erhalten.

4.  Antragsberechtigung

Für das Wohngeld sind nur die Mieter antragsberechtigt. Sofern ein Wohngeldberechtigter nicht Mieter ist, ist der Antrag auf Wohngeld von dem nicht wohngeldberechtigten Mieter zu stellen (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 WoGG). Das dann an den Transferleistungs-empfänger gezahlte Wohngeld wird nach § 1 Abs. 4 WoGG nicht als Einkommen bei der Transferleistung berücksichtigt.

5. Beispiel aus der Praxis

Herr und Frau A. sind Mieter und bewohnen zusammen mit Frau Z., der Mutter von Frau A., eine Wohnung. Als Einkommen bezieht Herr A. Arbeitslosengeld II (nach SGB II) und Frau A. erhält Sozialgeld. Frau Z. hat als eigenes Einkommen eine Witwenrente.

Dann gilt Folgendes:

  • Herr und Frau A. haben keinen eigenen Wohngeldanspruch, da die Wohnkosten anteilig in die Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes einfließen.
  • Frau Z. erhält keine Transferleistungen. Ihre anteiligen Wohnkosten werden bei dem Arbeitslosengeld II für Herrn A. und bei dem Sozialgeld für Frau A. nicht berücksichtigt. Deshalb kann für Frau Z. ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Dabei werden nur ihr Einkommen und ihre anteilige Miete berücksichtigt.
  • Wohngeld kann nur von einem Mieter bzw. einer Mieterin beantragt werden. Weil Frau Z. nicht Mieterin ist, kann in diesem Falle Herr A. als Mieter und Haushaltsvorstand den Wohngeldantrag stellen.

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