Grundlagen für Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen
Mit der neuen Hamburgischen Bauordnung (HBauO) wird bei Bauvorhaben nach
- verfahrensfreien Vorhaben (§ 60 HBauO),
- vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) und
- Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) unterschieden.
Für ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist seit dem 01.04.2006 ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Anlage Abwasserbeseitigung und gegebenenfalls den erforderlichen Unterlagen für die Abwasserbeseitigung nach Bauvorlagenverordnung) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (im Gebiet der Hafencity bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet bei HPA Hamburg Port Authority).
Diese Genehmigung umfasst dann auch, soweit erforderlich, u.a. die Genehmigung eines Sielanschlusses, die Genehmigung für die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage oder die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer.
Die dafür erforderlichen Unterlagen sind künftig bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zusammen mit den Unterlagen für den baurechtlichen Teil beim Bezirksamt (bzw. HPA oder BSU) einzureichen.
Inhaltsverzeichnis
Für Fragen zum Ablauf des Verfahrens wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Bezirksamt (bzw. HPA oder BSW), in der Broschüre "Hamburgische Bauordnung 2006" (s.u.) finden Sie weitere Informationen zur Bauordnung, zu den Zuständigkeiten sowie den Ansprechpartnern u.a. der Bauaufsicht in den Bezirken.
Für Fragen in Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sowie für Fachfragen zu wasser-/ abwasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Behörde für Umwelt und Energie wenden.
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen, Baulasten
Ein Grundstück darf nach § 4 Hamburgische Bauordnung (HBauO) nur bebaut werden, wenn es erschlossen ist oder die Erschließung durch eine Baulast gesichert ist. Bebaute Grundstücke sind unmittelbar (ohne Baulast) durch eine eigene unterirdische Leitung oder über ein anderes Grundstück (mit Baulast, mehr Informationen...) durch eine eigene bzw. gemeinsame unterirdische Leitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.
KapitelübersichtZusätzlich ggf. erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen
Für die Erteilung/Änderung von wasser-/abwasserrechtlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen, die nicht im Zusammenhang mit Verfahren nach §62 HBauO stehen, gelten die folgenden Zuständigkeiten:
- Sielanschluss an die öffentliche Abwasseranlage:
Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage an eine öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Misch-, oder Regenwassersiel) angeschlossen werden, bedarf der Anschluss und die Herstellung eines neuen oder zusätzlichen Sielanschlusses einer Genehmigung nach § 7 HmbAbwG.
Für alle Grundstücke erteilt diese Genehmigung dieHamburg Wasser
Billhorner Deich 2, 20539 Hamburg
Telefon: 040 / 7888 82 -114 / -116,
sielanschluss@hamburgwasser.de
Sielkataster, Leitungspläne:
040 / 7888 82 112,
anlageninfo@hamburgwasser.de - Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
Die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Misch-, oder Regenwassersiel, auch Kanalisation genannt) bedarf einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG. Mehr .... - Einleitung in ein Gewässer
Für eine Einleitung in Oberflächengewässer oder das Grundwasser und die Entnahme von Wasser daraus ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Mehr ...
Gebühren
Für Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen oder die Bildung einer Baulast ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
KapitelübersichtSielabgaben (Hamburg Wasser)
Zu den Sielabgaben gehören die Sielbau-/Sielanschlussbeiträge und die Sielbenutzungsgebühren. Darüber hinaus werden für besondere Leistungen die tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
Mehr Informationen von Hamburg Wasser zu Sielbau- / Sielanschlussbeiträgen
Mehr Informationen von Hamburg Wasser zu Sielbenutzungsgebühren