Seit 2017 regelt die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) den Umgang mit Abfällen von POP-haltigen Stoffen.
Für alle persistenten organischen Schadstoffe, die in § 2 der POP-Abfall-ÜberwV genannt sind, gelten die Anforderungen für die Entsorgung, die in dieser Verordnung festgelegt wurden.
Diese Abfälle sind getrennt zu sammeln und zu befördern (§ 3) sowie deren ordnungsgemäße Entsorgungswege und deren Verbleib mit den abfallrechtlichen Nachweisen der Nachweisverordnung nachzuweisen (§ 4) und zu registrieren (§ 5).
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD-haltiger Abfall bis zu einem Gehalt < 1.000 mg/kg unterliegt demnach nicht der neuen Verordnung, und ist somit als nicht gefährlicher und nicht nachweispflichtiger Abfall einzustufen.
HBCD-haltiger Abfall mit einem Gehalt ≥ 1.000 und < 30.000 mg/kg ist als nicht gefährlicher Abfall einzustufen, jedoch nachweispflichtig, im Sinne der neuen Verordnung.
HBCD-haltiger Abfall ab einem Gehalt ≥ 30.000 mg/kg ist als gefährlicher Abfall einzustufen.
Sind in einem zulässiger Weise angefallenen Abfallgemisch (z.B. Wärmedämmverbundsysteme) weniger als 25 Vol.% HBCD-haltiger Dämmstoff enthalten, kann davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert von 1.000 mg/kg unterschritten ist. In dem Fall unterfällt der Mischabfall nicht der POP-Abfall-ÜberwV.
Grundsätzlich sind HBCD-haltige Wärmedämmplatten, auf der Baustelle getrennt von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen zu sammeln, wenn die getrennte Sammlung technisch möglich (Ausnahmen bilden z.B. Verbundstoffe, die sich nicht auftrennen lassen, wie Wärmeverbundsysteme, XPS- oder EPS-Dämmstoffe mit PU-Kleber oder Bitumenanhaftungen) und wirtschaftlich zumutbar (Gegenbeispiel: zu geringe Menge, um einen eigenen Container oder big-bags zu bestellen und die Dämmstoffe getrennt zu entsorgen) ist.
Getrenntsammlungsgebot
Generell sind POP-haltige Abfälle, die in § 2 benannt sind, sicher aus dem Wertstoffkreislauf auszuschleusen. Dazu ist es grundsätzlich notwendig, sie getrennt zu sammeln. So wird gewährleistet, dass die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
Vermischungsverfahren
Abweichend von dem Getrenntsammlungsgebot kann eine Vermischung in einer „hierfür zugelassenen Anlage“ erfolgen (§ 3 Abs. 3), wenn sichergestellt ist, dass die nachfolgende Verwertung oder Beseitigung nach den dort genannten gesetzlichen Anforderungen erfolgt und das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht (z.B. zur Einstellung des Heizwertes).
Der dann zulässigerweise gezielt vermischte Abfall unterliegt, anders als die an den ursprünglichen Abfallanfallstellen zu beurteilenden gemischten Abfälle, den Nachweispflichten der Verordnung unabhängig davon, ob die Konzentrationsgrenzen der europäischen POP-Verordnung unter- oder überschritten sind (§ 2 Nr. 2). Diese Regelung wurde mit dem Ziel geschaffen, dass die zu überwachenden POP-haltigen Abfälle nicht durch gezieltes Verdünnen dem Anwendungsbereich der Nachweispflichten entzogen werden.
Um die Voraussetzung der „hierfür zugelassenen Anlage“ für das zulässige Vermischen zu erfüllen, kann es einer Anpassung der „Genehmigungslage“ der betreffenden Anlage unter Darlegung eines Prozedere, das den vorstehenden Anforderungen genügt, bedürfen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in denen bereits jetzt zulässigerweise mit Abfällen umgegangen wird, die künftig der neuen POP-Abfall-ÜberwV unterliegen (§ 2), wird es vor diesem Hintergrund in der Regel ausreichen, gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG eine Anlagenänderung anzuzeigen, auf die eine Freistellungserklärung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) ergehen kann. Je nach Genehmigungslage ist ggf. eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.
Nachweisverfahren
Der Entsorgungsweg der POP-haltigen Abfälle ist vom Erzeuger bis zur finalen Entsorgungsanlage lückenlos mit Hilfe des elektronischen Nachweisverfahrens zu dokumentieren. Dieses Verfahren bedarf der qualifizierten elektronischen Signatur der Beteiligten. Die Daten der Entsorgungsnachweise sowie die Begleitscheine werden über ein zentrales Kommunikationssystem übermittelt. Um an diesem elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen, müssen sich die Entsorgungsbeteiligten bei der Zentralen Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de) registrieren lassen (Näheres siehe auch www.hamburg.de/abfall-nachweisverfahren).
Mit Ausnahme vom § 9 Abs. 1 Nr. 4 NachwV gilt das Nachweisverfahren gem. Teil 2 und 4 der NachwV unverändert für die nicht gefährlichen POP-haltigen Abfälle. Für das Sammelentsorgungsnachweisverfahren, bei dem das eigentliche Nachweisverfahren erst beim Einsammler beginnt und der Erzeuger bei Abgabe der Abfälle lediglich einen Übernahmeschein in Papierform erhält und sich nicht am elektronischen Nachweisverfahren beteiligen muss, entfällt jedoch die Begrenzung für den einzelnen Abfallerzeuger auf eine am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge von 20 Tonnen je Abfallschlüssel pro Jahr.
Die Entsorgungsbeteiligten sind gehalten die entsprechenden Vorkehrungen zeitnah auf den Weg bringen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der POP-Abfall-ÜberwV für die in deren Anwendungsbereich fallenden POP-haltigen Abfälle als Lex specialis den allgemeinen Getrenntsammlungspflichten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgehen, nähere Informationen sind hierzu auch in der LAGA-Mitteilung 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ in Kapitel 3.1.1.2 zu finden.
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