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Schule und Hochschule Leistungen zur Teilhabe an Bildung

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Leistungen für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende mit Behinderung in Hamburg nach §§ 75 in Verbindung mit 112 SGB IX (ehemals "Studienhilfen") im Überblick.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach §§ 75 i.V.m. 112 SGB IX (ehem. Studienhilfen)

Wer ist für die Bewilligung von Leistungen zuständig?

Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX für Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen bzw. dem schulischen Teil einer Ausbildung (außer Internate) ist in Hamburg die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständig.

Anträge auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX für darüber hinausgehende schulische oder hochschulische (Erst-)Ausbildungen oder Weiterbildungen in einem Beruf sind beim zentralen Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass gegebenenfalls vorrangige Leistungen anderer Leistungsträger (zum Beispiel nach BAföG, SGB II, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB IX – Hauptfürsorgestelle/Kriegsopferfürsorge/Integrationsamt) ausgeschöpft sein müssen (§ 91 SGB IX).

Die Bewilligung der Leistungen ist einkommens- und vermögensabhängig. Grundlage für die Prüfung sind die Regelungen des neunten Kapitels im zweiten Teil SGB IX (§§ 135 - 140). Eine Ausnahme bilden dabei die Leistungen, die in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht (Internate) erbracht werden. Letztere sind nicht einkommens- und vermögensabhängig.

Wer kann Leistungen erhalten?

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen nach § 2 SGB IX, die zum Personenkreis des § 99 SGB IX gehören und die die Zugangsvoraussetzungen der gewünschten Schule oder Hochschule bzw. des gewünschten Ausbildungs- oder Studienganges nachgewiesenermaßen erfüllen. Die Aus- und Weiterbildung muss dabei einen Berufsabschluss anstreben, den die antragstellende Person aller Wahrscheinlichkeit nach auch erreichen und mit dem eine anschließende berufliche Tätigkeit aufgenommen werden kann. Bei einer Weiterbildung muss es darüber hinaus einen zeitlichen Zusammenhang zur Erstausbildung geben und die Weiterbildung ist in derselben Fachrichtung fortzuführen bzw. muss diese interdisziplinär ergänzen (bei Master-Studiengang).

Bei Anträgen anlässlich der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (oder vergleichbarer Nachweis) der Schule bzw. Hochschule,
  • Ausbildungs- bzw. Studienverlaufsplan,
  • Nachweise über den bisherigen schulischen und / oder beruflichen Werdegang und
  • ärztliche Nachweise, sofern diese für die Feststellung des Anspruchs notwendig sind.

Darüber hinaus ist die Stellungnahme einer mit der Situation von Auszubildenden bzw. Studierenden mit Behinderungen an der Schule bzw. Hochschule besonders vertrauten Stelle vorzulegen. Diese soll Angaben zur Art, dem Umfang und der Dauer des behinderungsbedingten Mehrbedarfes während der Ausbildung bzw. des Studiums enthalten. Als solche Stelle kommen beispielsweise die Beratungsstellen für Studierende mit Behinderungen oder die jeweiligen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen in Frage.

Die bewilligten Leistungen sind zweckgebunden und durch den Leistungsberechtigten bzw. die Leistungsberechtigte nur für Teilhabe an Bildung einzusetzen. Die Leistungen werden in der Regel als monatliche Zahlungen im Voraus auf die angegebene Kontoverbindung der leistungsberechtigten Person erbracht. Am Ende des Befürwortungszeitraumes erfolgt eine Abrechnung. Dafür müssen alle geeigneten Nachweise (beispielweise Rechnungen) bis spätestens 6 Wochen nach Ende des Befürwortungszeitraumes eingereicht werden. Nicht oder nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge sind zurückzufordern bzw. mit etwaigen Folgebewilligungen zu verrechnen. Für eine Folgebewilligung ist rechtzeitig vor Ablauf des Befürwortungszeitraumes (in der Regel ein Semester/Schuljahr) ein Folgeantrag zu stellen.

Die Art und der Umfang der Leistungen orientieren sich nach § 104 SGB IX an den Besonderheiten des Einzelfalles, beziehen sich aber immer nur auf die behinderungsbedingten Mehrbedarfe. Das heißt, dass Regelaufwendungen, die von allen Studierenden geleistet werden müssen (wie etwa Studiengebühren, übliche Fachliteratur, Gebühren für Studierendenwerke, Semesterfahrkarten oder Versicherungsbeiträge für Krankenversicherungen), nicht zu den behinderungsbedingten Mehrbedarfen gehören.

Neben den durch die individuellen Behinderungen entstehenden Bedarfen sind auch die Verhältnisse an der gewählten Schule oder Hochschule und die Anforderungen des Ausbildungs- oder Studienganges zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben gemäß dem Hochschulrahmengesetz die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.

Kommunikationsleistungen

Behinderungsbedingt erforderliche Kommunikationsleistungen (zum Beispiel durch Gebärdensprach- oder Schriftdolmetschende) sind Teil der Leistungen zur Teilhabe an Bildung und werden im Umfang des tatsächlichen Bedarfes bewilligt, soweit diese nicht von der Schule oder Hochschule zur Verfügung gestellt werden können.

Hilfsmittel

Leistungen zur Teilhabe an Bildung können auch die Versorgung mit Gegenständen und Hilfsmitteln umfassen, die ein Mensch mit Behinderungen zur erfolgreichen Teilnahme an Ausbildung oder Studium benötigt und von ihm selbst bedient werden können, soweit kein Anspruch gegen einen vorrangigen Rehabilitationsträger besteht (zum Beispiel nach dem SGB V).

Auslandsaufenthalte

Ist im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt notwendig oder geboten, können Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch im Ausland erbracht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Auslandsaufenthalt der Erreichung des Leistungszieles dient, die Ausbildungs- oder Studiendauer hierdurch nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen (§ 104 Abs. 5 SGB IX).

Pflegeleistungen

Fallen während der Ausbildungs- und Studientätigkeit Bedarfe im Bereich der Pflege oder der häuslichen Krankenpflege an, sind diese durch Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen zu decken (ggf. ergänzt durch Leistungen der Hilfe zur Pflege). Pflegeleistungen sind nicht Teil der Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Beförderungsleistungen

Beförderungsleistungen, die behinderungsbedingt für die Durchführung des Studiums erforderlich sind können Teil der Leistungen zur Teilhabe an Bildung sein. Dabei ist jeweils die kostengünstigste für den Menschen mit Behinderung zumutbare Regelung unter Einbeziehung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie unter Berücksichtigung eventueller Vergünstigungen (zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis, Semesterfahrkarte) zu wählen.

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