Geburtsurkunden International
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Antragsteller muss über 16 Jahre alt sein.Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: Personalausweise oder Reisepässe, wenn vorhanden alte Geburtsurkunde, ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses - Datenschutz.
- Personenstandsurkunde, die das Verwandtschaftsverhältnis klärt/nachweist; sofern der Antragsteller nicht mit dem Urkundeninhaber übereinstimmt.
Abholung auch mit Vorlage einer Vollmacht möglich. Der erforderliche Ausweis des Vollmachtgebers sowie die Vollmacht können auch als Kopie / Scan vorgelegt werden. Verwandte in gerader Linie (Vater/Mutter oder Tochter/Sohn oder Ehegatten/Lebenspartner) erhalten die Urkunde auch ohne Vollmacht.
Zu beachten
Keine telefonischen Bestellungen! Geburtsurkunden können schriftlich (Briefpost, E-Mail, Fax) oder persönlich beantragt werden.Sollte Ihnen der Ort des standesamtlich eingetragenen Ereignisses nicht mehr bekannt sein, so wenden Sie sich bitte schriftlich an das Generalregister der hamburgischen Standesämter. Dort kann festgestellt werden, welches Standesamt den Personenstandsfall beurkundet hat.
Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Sterbefall), die ab 2009 in einem Hamburger Standesamt beurkundet wurden, können weitere Urkunden in allen Hamburger Standesämtern ausgestellt werden.
Diese Urkunden, die von einem anderen als dem beurkundenden Standesamt ausgestellt werden, sind mit dem Zusatz versehen - Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes -.
Wichtiger Hinweis!: Mit diesem Zusatz werden Urkunden im Ausland nicht anerkannt, z.B. Geburtsurkunden für die Einreise in die USA. Sie müssen vom originär zuständigen Standesamt ausgestellt werden. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache wird die Urkunde sofort ausgehändigt.Gebühren
14,50 EUR, jede weitere im gleichen Bearbeitungsgang 6 EUR. Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei. -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
Zuständig für die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist das Standesamt des Ereignisortes (Geburtsstandesamt).Rechtsgrundlagen
§ 61 PStG Abs. 1, S. 3 - Mindestalter für Antragstellung