Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie immer, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei Neueinrichtung eines Betriebs, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines...

Eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie immer, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neueinrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind Sie meldepflichtig. 

Mit der Anmeldung eines Gewerbes ermöglichen Sie der zuständigen Behörde, die Gewerbeausübung zu überwachen und  statistische Daten zu erheben.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Meldepflichtig sind Sie:
   - wenn Sie ein Einzelgewerbe betreiben,
   - als geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. OHG, GbR),
   - als persönlich haftender Gesellschafter einer KG ,
   -  als Kommanditist einer KG, wenn Sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen sowie
   - als gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG)

Nicht meldepflichtig sind Sie unter anderem:
   - als Urproduzent (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
   - als Freiberufler (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
   -  wenn Sie Kinder betreuen oder erziehen,
   - als unterrichtende Person.

Benötigte Unterlagen

   - Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
   - Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass )
   - bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
   - Bei juristischen Personen, Personengesellschaften: Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter
   - Zustimmungserklärung Gesellschafter
   - Beiblatt Vertretungsberechtigte

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Die Vollmacht wird nur benötigt, wenn der oder die anzeigende Person keine vertretungsberechtigte Person des Gewerbebetriebes ist.

Zu Beachten

Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Eine persönliche Anmeldung des Gewerbes wird empfohlen, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können
Fügen Sie bei Anmeldung eines Gewerbes mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
Vor der Anmeldung eines Gewerbes eines Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Geschäfts ermächtigen und das zuständige Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) muss diese Ermächtigung genehmigen.
 
Von der Gewerbeanzeige erhalten unter anderem eine Mitteilung:

  • das zuständige Finanzamt
  • die Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • die Berufsgenossenschaft
  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

Diese Mitteilung ersetzt nicht eine besondere Meldepflicht; insbesondere ist bei Handwerksbetrieben noch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt/beinhaltet nicht die Anzeige gemäß § 14 GewO (Anzeigepflicht). Das Gewerbe muss daher gesondert beim zuständigen Bezirksamt An,-ab und umgemeldet werden.

Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Steuerliche Pflichten 
Im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes sind Sie nach § 138 AO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen. Den dafür vorgesehenen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Gewerbebetriebs oder der Betriebsstätte auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens nutzen Sie bitte das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de.Weitere Informationen erhalten Sie aus der beigefügten ELSTER-Anleitung, unter www.hamburg.de/fb/informationen-fuer-buerger oder von Ihrem zuständigen Finanzamt unter der Behördenrufnummer 115
 

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Die zuständige Stelle fordert Sie auf, die Gebühren zu begleichen.
Sie begleichen die Gebühren.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
 

Dauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Gewerbeanmeldung überwiegend innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bezirksamt und nach aktueller Lage. Insbesondere in den Bezirken mit einem hohen Gewerbeaufkommen kann es zu deutlichen Verzögerungen kommen.



 

Gebühren

20 EUR 

Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG oder andere) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20 EUR. Kosten für eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung betragen 10 EUR.

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