Gewerbe, Anmeldung (Bezirksamt)
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
- Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personengesellschaften z.B. GmbH, AG, eingetragener Kaufmann, Unternehmergesellschaft)
- Verträge (z.B. über die KG oder GmbH)
- Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten)
- Notarvertrag mit Nachweis über die Veranlassung zur Eintragung ins Handelsregister
- Sollte die Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt sein, bzw. der Auszug noch nicht vorliegen, wird der Notarvertrag mit Nachweis über die Veranlassung zur Eintragung im Handelsregister benötigt.
Zu beachten
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.
Ausnahmen sind sogenannte- freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater),
- Urproduktion (z.B. Land- u. Forstwirtschaft),
- persönliche Dienstleistungen höherer Art und
- bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Die Anmeldung kann durch persönliche Vorsprache oder schriftlich per Post, E-Mail oder Fax mittels Formblatt (siehe: Weitere Informationen - Downloads) erfolgen (im letzteren Fall bitte Kopien der unter erforderliche Unterlagen aufgeführten Dokumente beifügen). Eine persönliche Anmeldung wird empfohlen, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. Die Anmeldung eines Gewerbes kann auch durch eine nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person erfolgen.Von der Gewerbeanzeige erhalten unter anderem eine Mitteilung:
- das zuständige Finanzamt,
- die Handelskammer bzw. die Handwerkskammer,
- die Berufsgenossenschaft,
- das staatliche Amt für Arbeitsschutz.
Diese Mitteilung ersetzt nicht eine besondere Meldepflicht; insbesondere ist bei Handwerksbetrieben noch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt/beinhaltet nicht die Anzeige gemäß § 14 GewO (Anzeigepflicht). Das Gewerbe muss daher gesondert beim zuständigen Bezirksamt An,-ab und umgemeldet werden.
Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Steuerliche Pflichten
Im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes sind Sie nach § 138 AO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen. Den dafür vorgesehenen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Gewerbebetriebs oder der Betriebsstätte auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens nutzen Sie bitte das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de.Weitere Informationen erhalten Sie aus der beigefügten ELSTER-Anleitung, unter www.hamburg.de/fb/informationen-fuer-buerger oder von Ihrem zuständigen Finanzamt unter der Behördenrufnummer 115.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“.
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Die Vollmacht wird nur benötigt, wenn der oder die anzeigende Person keine vertretungsberechtigte Person des Gewerbebetriebes ist.
Bei persönlicher Vorsprache: sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: bis zu zwei Wochen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und die Berufsgenossenschaft weiter. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: bis zu zwei Wochen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.Gebühren
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr von 20 EUR erhoben.Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG etc.) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20,-. Kosten für eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung betragen 10 EUR. -
Formulare, Services & Links
Online-Services
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Gewerbeanzeige Online
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Formular: Beiblatt weitere Gesellschafter- mit englischer Anleitung, PDF, 453 KB, 1 Seite
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Formular: Beiblatt weitere Gesellschafter, PDF, 453 KB, 1 Seite
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Formular: Beiblatt weitere Tätigkeiten - mit englischer Anleitung, PDF, 678 KB, 2 Seiten
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Formular: Beiblatt weitere Tätigkeiten, PDF, 438 KB, 1 Seite
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Formular: Betriebsbeschreibung Arbeitsstätten, PDF, 59 KB, 4 Seiten
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Formular: Gewerbeanmeldung - mit englischer Anleitung, PDF, 540 KB, 1 Seite
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Formular: Gewerbeanmeldung, PDF, 1003 KB, 2 Seiten - barrierefrei
Formulare und Downloads
Links im Behördenfinder
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Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende müssen den Beginn ihres Betriebes anzeigen.Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung