Meldung von Läusen in Schulen
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.Erforderliche Unterlagen
- Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
- Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend
Zu beachten
Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen.
Fristen
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
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Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Schulleitung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Schule besuchen. Dafür wird in der Regel kein ärztliches Attest verlangt.
Bearbeitungsdauer
Keine.Gebühren
Die Meldung über den Kopflausbefall Ihres Kindes ist gebührenfrei. -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links auf hamburg.de
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Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchbegriffe: Läuse in Schulen
Stand der Information: 25.02.2021