Schöffenwahlen
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- bei Amtsantritt (01.01.2019) zwischen 25 und 69 Jahre alt, für ehrenamtliche Verwaltungsrichter gilt keine Höchstaltersgrenze
- Die Meldeanschrift muss im jeweiligen Bezirksamtsbereich liegen (d.h. man kann nur beim zuständigen Bezirk vorgeschlagen werden)
- körperliche und geistige Eignung sowie kein Vermögensverfall (keine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit)
Zusätzliche Voraussetzung für Jugendschöffen:
- Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
(Diese Befähigung und Erfahrung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein. Es reicht bspw. schon aus, dass man auf eigene Kindererziehung verweisen kann oder ehrenamtlich bzw. beruflich mit Jugendlichen arbeitet)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Einverständniserklärung (kann per Fax, E-Mail oder Briefpost versendet werden)
Zu beachten
Die Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen und ehrenamtliche Verwaltungsrichter ist für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 in allen Bezirken abgeschlossen. Es werden daher aktuell keine Schöffen und ehrenamtliche Verwaltungsrichter mehr gesucht.Bestimmte Personengruppen dürfen aufgrund ihres Berufs, Status, ihrer Zugehörigkeit zu Parlamenten oder ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Verwaltung nicht zu Schöffen bzw. ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.
Amtierende Schöffinnen und Schöffen, die auch in der nächsten Amtszeit als Schöffin oder Schöffe tätig sein möchten, müssen sich erneut bewerben.
Fristen
Die nächste Schöffenwahl ist im Jahr 2023. Interessierte können sich laufend freiwillig melden. Erfahrungsgemäß sollte die Meldung bis spätestens 28.02.2023 erfolgen. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Bearbeitungsdauer
Über das Ergebnis der Wahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Ende November 2018 informiert.Gebühren
keine -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
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Einverständniserklärung Schöffen (PDF)
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Merkblatt für Schöffen
Links auf hamburg.de
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Wahljahr ist immer das Jahr VOR Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit.Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung beim Amts- bzw. Landgericht mit.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Jugendgericht.Ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter wirken bei Rechtsstreitigkeiten im Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht mit (zum Beispiel dem Ausländer- und Asylrecht, Schul-, Bau-, Beamten-, Ordnungs- und Gesundheitsrecht).
Es ist KEINE juristische Vorbildung für diese Ehrenämter erforderlich. Die Mitwirkung nicht juristisch ausgebildeter Bürgerinnen und Bürger ist gerade deshalb gefragt, weil diese ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihren Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte einbringen sollen.
Nur die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Anforderung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein.Diese Ehrenämter sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Amtszeit
Schöffen/innen, Jugendschöffen/innen und ehrenamtliche Verwaltungsrichter/innen werden für fünf Jahre berufen und sollen durch das Gericht nicht mehr als zwölf Sitzungstage pro Jahr eingesetzt werden. Die kommende Amtszeit ist vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023.Tätigkeit:
Für die Zeit der Gerichtsverhandlung sind die Schöffen/innen, Jugendschöffen/innen und ehrenamtliche Verwaltungsrichter/innen dem anwesenden Berufsrichter/in gleichgestellt und tragen gleichberechtigt die Verantwortung für die Entscheidungen.
Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen, zu denen sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat sie für die Zeit ihres Einsatzes freizustellen.
Für ihren Einsatz erhalten sie eine Entschädigung (u.a. für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.) Eine weitere Vergütung gibt es nicht.Rechtsgrundlagen
Gerichtsverfassungsgesetz,
Jugendgerichtsgesetz,
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 31 Bundesmeldegesetz