Handelskammer Hamburg

Gewerbeanmeldungen, Handelskammer Hamburg

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen Gewerbetreibende der Anzeigepflicht. Gewerbeanmeldungen sind zwingend vorgeschrieben. Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung...

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen Gewerbetreibende der Anzeigepflicht. Gewerbeanmeldungen sind zwingend vorgeschrieben. Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt. Ausnahmen sind sogenannte freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater), Urproduktion (z.B. Land- u. Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Soll ein Vertreter die Gewerbeanmeldung vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich ausweisen können.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung, Verträge (z.B. über die KG oder GmbH), Auszüge aus dem Handelsregister, ggfs. Handwerkskarte.

Zu Beachten

Bitte wenden Sie sich an das Team Bescheinigungen in der Handelskammer. Gewerbeanmeldungen werden auch im Bezirksamt des Betriebssitzes und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Bitte erfragen Sie die Gebührenhöhe telefonisch.

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Adresse und Kontakt

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Telefonnummer

+49 40 36138-138

Infos zur Einrichtung

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