Elterngeld - Bemessungsgrundlage
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Das Wichtigste vorab
Zu beachten
Grundlage für die Elterngeldberechnung ist ausschließlich das Einkommen aus nichtselbstständiger, freiberuflicher/selbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Dazu zählen nicht Einkünfte aus z.B. Vermietungen, Kapitalvermögen. (Ausnahme: Personen, die unter die Reichensteuer fallen, siehe auch Elterngeld Einkommensgrenze). -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
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Elterngeld - Merkblatt zur Corona-Pandemie, PDF, barrierefrei, 2 Seiten
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Formular: Antrag auf Elterngeld für Geburten ab dem 01.07.2015 - barrierefrei, PDF, 441 KB, 4 Seiten
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Formular: Elterngeld - Bescheinigung A - der Krankenkasse / Dienststelle über Mutterschaftsbezüge
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Formular: Elterngeld - Bescheinigung B - Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers, barrierefrei, PDF
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Formular: Elterngeld - Bescheinigung zur Corona-Pandemie, PDF, barrierefrei, 2 Seiten
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Formular: Elterngeld - Erklärung zum Einkommen ab 01.07.2015 - barrierefrei, PDF, 649 KB, 2 Seiten
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Formular: Erklärung für Selbstständige - barrierefrei, PDF, 160 KB, 2 Seiten
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Informationsblatt über die notwendigen Unterlagen (Elterngeld) - barrierefrei, PDF, 130 KB, 1 Seite
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
Arbeitnehmer: Bemessungsgrundlage für Elterngeld richtet sich grundsätzlich nach den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Ausnahmen: 1.Einkommensverlust durch schwangerschaftsbedingte Erkrankung, dadurch Verschiebung des Zeitraums möglich; 2.Elterngeld für ältere Kinder.Selbständige und Freiberufler
(gilt auch wenn diese gleichzeitig nichtselbständig tätig sind):
Für Geburten ab 01.01.2013: Sobald in den maßgeblichen 12 Monaten vor Geburt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, gilt ausschließlich das Kalenderjahr vor Geburt als Bemessungsgrundlage für alle Einkünfte und nicht mehr der ggf. abweichende Veranlagungszeitraum. Dies gilt auch, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr oder gleichzeitig eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind (gleichgestellt sind die Einkommen aus Ländern der EU, EWR sowie der Schweiz), werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchbegriffe: Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler
Stand der Information: 19.01.2021