Beschränkte Steuerpflicht, Körperschaftsteuer, Zuständigkeit nach Namen

Zuständig für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Finanzamt Hamburg-Nord. Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren...

Zuständig für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Finanzamt Hamburg-Nord.
Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren Ort der Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, aber inländische Einkünfte erzielt.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
  • keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland
  • inländische Einkünfte

Benötigte Unterlagen

  • Steuererklärungen sowie dazugehörige Unterlagen und Nachweise
  • Gewinnermittlung (Buchführung)
  • Gesellschaftsvertrag
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (einmalig)

Zu Beachten

Nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist Hamburg nur für die Länder Schweden und Irland zuständig. Die Zuständigkeit für das übrige Ausland verteilt sich auf andere Finanzämter in Deutschland (siehe Link).

Fristen

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung siehe Link.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Keine

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