Beschränkte Steuerpflicht, Körperschaftsteuer, Zuständigkeit nach Namen
Zuständig für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Finanzamt Hamburg-Nord. Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren...
Zuständig für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Finanzamt Hamburg-Nord.
Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren Ort der Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, aber inländische Einkünfte erzielt.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
- keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland
- inländische Einkünfte
Benötigte Unterlagen
- Steuererklärungen sowie dazugehörige Unterlagen und Nachweise
- Gewinnermittlung (Buchführung)
- Gesellschaftsvertrag
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (einmalig)
Zu Beachten
Nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist Hamburg nur für die Länder Schweden und Irland zuständig. Die Zuständigkeit für das übrige Ausland verteilt sich auf andere Finanzämter in Deutschland (siehe Link).
Fristen
Fristen für die Abgabe der Steuererklärung siehe Link.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
- Beschränkte Steuerpflicht: § 2 Körperschaftsteuergesetz
- Zuständigkeit:
- § 20 Absätze 3 und 4 Abgabenordnung
- Abschnitt XII Absatz 1 Nummer 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Finanzamt 17 Körperschaftsteuer beschränkt Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Körperschaftsteuer beschränkt Kein Wohnsitz im Inland Körperschaftsteuer beschränkt beschränkt steuerpflichtige ausländische Unternehmen beschränkt steuerpflichtige Unternehmen ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung im Inland Umsatzsteuervoranmeldung beschränkte Steuerpflicht Körperschaftsteuer Sonderzuständigkeit beschränkte Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) Abzugsteuer für Bauleistungen bei ausländischen Unternehmen mit Sitz im Ausland - Beschränkte Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) nach Namen Bauabzugssteuer bei ausländischen Unternehmen mit Sitz im Ausland - Beschränkte Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) nach Namen Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen bei Unternehmen mit Sitz im Ausland - Beschränkte Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) nach Namen Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz in Schweden oder Irland - Beschränkte Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) schwedisches Unternehmen irisches Unternehmen
Letzte Aktualisierung: 18.03.2024