Beschränkte Steuerpflicht, Gemeinnützigkeit, Zuständigkeit nach Steuernummer
Zuständig für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschä...
Zuständig für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist das Finanzamt Hamburg-Nord.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
- Gemeinnützigkeit
- keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland
- inländische Einkünfte
Benötigte Unterlagen
- Satzung o. ä.
- Steuererklärungen sowie dazugehörige Unterlagen und Nachweise
- Gewinnermittlung (Buchführung)
Fristen
Für die Frist zur Abgabe der Steuererklärung siehe Link.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
beschränkte Steuerpflicht: § 2 Körperschaftsteuergesetz
Gemeinnützigkeit: § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz
Zuständigkeit: Abschnitt XII Absatz 1 Nummer 3 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Finanzamtsnummer 17 Umsatzsteuervoranmeldung beschränkte Steuerpflicht Gemeinnützigkeit nach Steuernummer Sonderzuständigkeit beschränkte Steuerpflicht/ Gemeinnützigkeit UVV - Beschränkte Steuerpflicht/Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit nach Steuernummer
Letzte Aktualisierung: 18.03.2024