Einkommensteuererklärung, Abgabefrist, Fristverlängerung

Abgabefrist: Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer kann (durch Abgabe der Steuererklärung) rückwirkend grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt gestellt werden. Die Frist beginnt mit...

Abgabefrist:
Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer kann (durch Abgabe der Steuererklärung) rückwirkend grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Wichtig: Als Abgabetermin für Steuerpflichtige, die gesetzlich verpflichtet sind, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben, ist davon abweichend der 31. Juli des folgenden Kalenderjahres vorgesehen.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2019, Abgabefrist 31.07.2020   

Sofern Steuererklärungen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt werden, sind sie spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs abzugeben.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2018, Abgabefrist 29.02.2020
Dies gilt nicht, soweit die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.

Fristverlängerung:
Falls die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden kann, ist ein Antrag auf Fristverlängerung möglich. Dieser ist an das zuständige Finanzamt zu richten und hat eine Begründung für die Fristverlängerung sowie den voraussichtlichen Abgabetermin zu enthalten. Es empfiehlt sich, eine sogenannte stillschweigende Fristverlängerung zu beantragen. Dann erteilt das Finanzamt nur eine Antwort, wenn es diesen Antrag ablehnen sollte.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Sie wollen (bzw. müssen) eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Benötigte Unterlagen

Für die Fristverlängerung: Formloser Antrag mit Angabe der Steuernummer.

Zu Beachten

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 folgendermaßen verlängert:

Für den Besteuerungszeitraum 2020 gelten folgende Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige: 1.11.2021
  • Beratene Steuerpflichtige: 31.8.2022

Für den Besteuerungszeitraum 2021 gelten folgende Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige: 1.11.2022
  • Beratene Steuerpflichtige: 31.8.2023

Für den Besteuerungszeitraum 2022 gelten folgende Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.10.2023
  • Beratene Steuerpflichtige: 31.7.2024

Für den Besteuerungszeitraum 2023 gelten folgende Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.9.2024
  • Beratene Steuerpflichtige: 2.6.2025

Für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten folgende Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige: 31.7.2025
  • Beratene Steuerpflichtige: 30.4.2026

Für den Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die gesetzlichen Abgabefristen:

  • Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO): 31.7.2026
  • Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Absatz 3 AO): 1.3.2027

Die Steuererklärungen für Jahre bis einschließlich 2017 mussten noch bis zum 31.05. bzw. bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden.

Für Informationen über die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer siehe Links.
Neben der Informations- und Annahmestelle des zuständigen Finanzamts können auch die Informations- und Annahmestellen der übrigen Hamburger Finanzämter aufgesucht werden. Im nicht zuständigen Finanzamt besteht keine Verfahrenseinsicht und Anfragen zum konkreten Steuerfall können nicht beantwortet werden.

Fristen

Es gibt keine weiteren Fristen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist ab, sofern Sie hierzu verpflichtet sind. Reichen Sie einen begründeten Fristverlängerungsantrag fristgerecht vor Ablauf der Frist ein.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. 

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf


  • Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 149 AO

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