Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist erforderlich, um u....

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist erforderlich, um u. a. bei Mehrfamilienhäusern Eigentumswohnungen zu verkaufen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch notwendig.
Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/ Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Schriftlicher Antrag der Grundeigentümer, Aufteilungspläne (2fach).
Es gibt dafür kein Formular, ein selbst formulierter, schritlicher Antrag ist ausreichend. 

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag der Grundeigentümer
  • Aufteilungspläne (2fach)
  • Bereits vorliegende/r Mitteilung/Bescheid

Es gibt dafür kein Formular, ein selbst formulierter, schriftlicher Antrag ist ausreichend. 
 

Zu Beachten

Es findet keine telefonische Beratung mehr statt. Seit Änderung der Baugebührenordnung ist die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren kostenpflichtig.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

33,42 EUR je Nutzungseinheit neu, 133,69 EUR je Nutzungseinheit Bestand, 8,32 EUR je Garagenstellplatz, mindestens jedoch je Antrag 66,84 EUR. Bei Überprüfung durch Ortsbesichtigung zusätzlich bis zu 400,-- EUR

Formulare, Services & Links

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