Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen

Im Bereich des Aufenthalts aus familiären Gründen werden für den Kinder- und Ehegattennachzug zu Deutschen, Ausländern und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen...

Im Bereich des Aufenthalts aus familiären Gründen werden für den Kinder- und Ehegattennachzug zu Deutschen, Ausländern und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, Nachzugsrechte gewährt.

Die Familie ist eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, zu der grundsätzlich der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder gehören. Der Familiennachzug dient dazu, diese familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen. Zum Zweck des Familiennachzugs wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dazu, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wie sie dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied gestattet ist. Im Familiennachzugsbereich wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingeräumt.

Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen beziehungsweise Ausländern entsprechend. Es muss sich allerdings um eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder um eine nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft handeln, die in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • die Pass- und Visumpflicht erfüllt wird,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden),
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • der  Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet ist.

Für den Nachzug von Ehegatten ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist zu unterscheiden:

  • Der Familiennachzug zu einem Deutschen setzt voraus, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Von der Notwendigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Familienmitglieds wird gegebenenfalls abgesehen.
  • Beim Familiennachzug zu einem Ausländer wird vorausgesetzt, dass
     - dieser im Bundesgebiet eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzt und
     - ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
    Darüber hinaus müssen weitere nachzugsspezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die zum Teil auch vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers abhängig sind.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass
    • Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen.
    • Bei deutschen Ehegatten / Lebenspartnern genügt auch der Personalausweis.
    • Für deutsche Kinder ist ein Kinderausweis vorzulegen.
  • 1 aktuelles biometrisches Foto von jedemausländischen Familienmitglied
  • Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde mit Apostille, wenn die Ehe / Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde; nur bei erstmaligem Antrag jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  • Geburtsurkunde für minderjährige Kinder; nur bei erstmaligem Antrag im Original und in Kopie.
  • Nachweis über das Sorgerecht.
    Ein Nachweis über das Sorgerecht ist immer dann vorzulegen, wenn
    • entweder der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt oder
    • ein minderjähriges ausländisches Kind die Aufenthaltserlaubnis beantragt und ein Elternteil nicht in Deutschland lebt.
      Nur bei erstmaligem Antrag im Original und in Kopie.
  • Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe in Original und Kopie (für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
  • Krankenversicherung.
    Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen (für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich).

Zu Beachten

Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für den gleichen Zeitraum wie die des im Bundesgebiet bereits lebenden Familienmitglieds erteilt.

Ausländern in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen wird in der Regel nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Auch jugendlichen Ausländern, die im Bundesgebiet aufgewachsen oder im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Fristen


  • Vorsprache vor Ablauf des erteilten Visums oder der erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Dauer


  • Aufenthaltserlaubnis in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt wird, empfiehlt sich die Vorsprache ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Visums oder der bisherigen Aufenthaltserlaubnis.

Gebühren


  • Abhängig von der Geltungsdauer.

    • Bis zu einem Jahr 100 EUR,

    • über ein Jahr 110 EUR.

    • Verlängerung bis zu 3 Monaten 96 EUR.

    • Verlängerung von mehr als 3 Monaten 93 EUR.



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