Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Rechtsanwalt
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach den Bestimmungen des 'Gesetzes über die europäischen Rechtsanwälte (EuRAG)' auf Antrag als Kammermitglieder aufgenommen werden. Diese Rechtsanwälte treten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf, haben aber dieselben Rechte wie deutsche Rechtsanwälte. Sie werden ebenso wie deutsche Rechtsanwälte vereidigt und erhalten eine Aufnahmeurkunde. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Anwalt bei der zuständigen Stelle seines Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Für die Aufnahme in die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat ein europäischer Rechtsanwalt folgendes vorzulegen:- Aufnahmeantrag
- Lebenslauf in deutscher Sprache mit aktuellem Lichtbild
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem dortigen Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als drei Monate ist, nebst beglaubigter Übersetzung (entsprechend § 3 Abs. 2 EuRAG)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 6 EurAG, § 51 BRAO oder § § 7 Abs. 1 EuRAG (Original)
- ggf.: amtlich oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
Darüber hinaus besteht für Anwälte/sonstige Juristen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, sich auf Antrag bei der Rechtsanwaltskammer als (deutscher) Rechtsanwalt zulassen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller entweder mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewesen ist und seine Kenntnisse im deutschen Recht nachweist (§ 4 Nr.2 BRAO,§§ 11 ff. EuRAG (sogenannte Eingliederung)). Oder er muss den Nachweis erbringen, dass seine Berufsqualifikation die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anerkennung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind (§§ 16 ff. EuRAG) und kann dann die Anerkennung als Rechtsanwalt beantragen (§ 4 Nr.3 BRAO, § 16a Abs.5 EuRAG). Für die Zulassung im Rahmen der Eingliederung gibt es keine speziellen Antragsformulare der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Aufnahmeantrag (http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/uploads/file/Zulassung/Europ%C3%A4ische_Rechtsanw%C3%A4lte_SEPA-neu(1).pdf)
- Lebenslauf in deutscher Sprache mit aktuellem Lichtbild
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem dortigen Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als drei Monate ist, nebst beglaubigter Übersetzung (entsprechend § 3 Abs. 2 EuRAG)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 6 EurAG, § 51 BRAO oder § 7 Abs. 1 EuRAG (Original)
- ggf.: amtlich oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
Zu beachten
Der Aufnahmeantrag ist bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg ( http://www.rak-hamburg.de) zu stellen, wenn der Ort der deutschen Niederlassung Hamburg ist. Wichtigstes Dokument ist der Aufnahmeantrag ( http://www.rak-hamburg..de/uploads/file/Zulassung/Europ%C3%A4ische_Rechtsanw%C3%A4lte_SEPA-neu(1).pdf). -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 100,00 (Stand: 01.04.2019) -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
Der Rechtsanwalt ist nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der berufene unabhängige Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Insbesondere tritt er in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auf und vertritt dort die Interessen seines Mandanten. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO).
Jedermann hat das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. In manchen Fällen besteht die Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Anwaltszwang).
Als Rechtsanwalt auftreten darf nur derjenige, der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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Kontakt
BumperHanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88
20355 HamburgÖffentliche Verkehrsanbindung
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Suchbegriffe: Anwalt, Anwältin, BQRL57, Rechtsanwälte, RechtsanwältinStand der Information: 25.02.2021, Eintrag: 11415863