Steuerklasse Änderung nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners

Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, werden Sie grundsätzlich in die Steuerklasse III im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr eingereiht.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.

Benötigte Unterlagen

  • Keine für die Steuerklasse III
  • Für die Steuerklasse II "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung"

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin zu erhalten.
 
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann.

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Beschreibung der Leistung

Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt.
 
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
 
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
 
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
 
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
 
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017
können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
 
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
 
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

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