ELStAM, Arbeitnehmer, Änderung nach Trennung
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Dauerhafte (nicht nur vorübergehende) Trennung von Ehegatten oder LebenspartnernErforderliche Unterlagen
Formular 'Erklärung zum dauernden Getrenntleben' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift. Dieses kann wie folgt eingereicht werden:- Schriftlich (per Brief)
- Persönlich: mit Identitätspapier
- Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht
Hinweis:
Der Antrag braucht nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner unterschrieben zu werden.Zu beachten
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
Fristen
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Finanzamt ein dauerndes Getrenntleben unverzüglich mitzuteilen, sobald die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten sind. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine -
Formulare, Services & Links
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Allgemeine Informationen
Für die Zuweisung der Steuerklassen III, IV oder V ist entscheidend, dass die Ehegatten oder Lebenspartner am 1. Januar des Jahres nicht dauernd getrennt leben.
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe oder Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht.- Erfolgt die Trennung nach dem 1. Januar, so gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
- Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt oder auf IV und IV möglich.
- Erst ab dem 1. Januar des Folgejahrs werden die Ehegatten oder Lebenspartner in die Steuerklasse I oder, sofern beantragt, II eingereiht. Die Steuerklassen werden dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Wird eine Ehe geschieden oder eine Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes:
- Die Scheidung oder Aufhebung wird vom Standesamt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
- Haben die Ehegatten oder Lebenspartner bereits am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, gelten die o.a. Ausführungen zum dauernden Getrenntleben. Für das Folgejahr werden die die Steuerklasse I oder, sofern beantragt, II zugewiesen und dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
- Haben die Ehegatten oder Lebenspartner am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so behalten sie die Steuerklassen III, IV oder V. Es ist ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt oder auf IV und IV möglich. Für das Folgejahr werden die Steuerklassen I oder, sofern beantragt, II zugewiesen und dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Rechtsgrundlagen
Ermittlung der nächstgelegenen Einrichtung
Suchbegriffe: Änderung nach Scheidung, Ehescheidung-, Getrenntleben-, Scheidung, Steuerklasse ändern nach Scheidung
Stand der Information: 06.03.2021