ELStAM, Arbeitnehmer, Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer elektronisch mitgeteilt (Ausnahme: siehe Link zum Härtefallantrag). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Der...

Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer elektronisch mitgeteilt (Ausnahme: siehe Link zum Härtefallantrag). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr.
Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.
 

Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird grundsätzlich nur noch dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.

  • Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden.
  • Die fehlerhaften Daten werden vom Finanzamt zur Klärung und Korrektur an die Meldebehörde weitergegeben.
  • Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.
  • Die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht mehr die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt.
  • Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisch eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abzurufen sind.
  • Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.
  • Sollte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch diesen Arbeitgeber erfolgt sein, erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Nachricht von seinem Finanzamt. Hierüber hat er seinen Arbeitgeber zu informieren.

Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:

1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.

  • Ist eine IdNr. für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus. Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.

2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten, erhalten keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, sondern eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

  • Diese wird vom Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt.
  • Der Arbeitnehmer kann auch seinen Arbeitgeber mit der Antragstellung beauftragen.

3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Fehlerhafte (Personenstands-)Daten, die nicht sofort korrigiert werden können.

Benötigte Unterlagen

Formular 'Antrag auf Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift (ggf. beider Ehegatten / Lebenspartner). Dieses kann wie folgt eingereicht werden:

  • Schriftlich (per Brief): mit Unterlagen zum Nachweis der zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, z.B. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Kirchenein- oder austrittsbescheinigung (Kopie genügt)
  • Persönlich: mit Identitätspapier und Unterlagen zum Nachweis der zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, z.B. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Kirchenein- oder austrittsbescheinigung (im Original)
  • Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht sowie Unterlagen zum Nachweis der zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, z.B. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Kirchenein- oder -austrittsbescheinigung (im Original).

Hinweis: Sofern das Antragsformular von beiden Ehegatten/Lebenspartnern unterschrieben ist, braucht bei der persönlichen Antragstellung nur einer von beiden anwesend zu sein.

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Obdachlose Personen erhalten bei Bedarf eine Steueridentifikationsnummer durch die Informations- und Annahmestelle des Finanzamts Hamburg-Mitte. Diese ist auch zuständig für Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug, sofern die Personenstandsdaten fehlerhaft sind und nicht sofort geändert werden können.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes) sind weiterhin die Meldeämter verantwortlich.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Formulare, Services & Links

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