Steuerklasse Änderung bei Eheschließung beantragen

Sie wollen die bei Heirat automatisch erteilte Steuerklassenkombination IV/IV nicht beibehalten? Dann können Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Steuerklassenänderung stellen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte sind

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, was bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.
  • Nicht dauernd getrennt lebend.
  • Die Übermittlung der Eheschließung vom Standesamt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt in der Regel automatisch. Die Steuerklassen werden auf IV/IV gesetzt.

Benötigte Unterlagen

Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift beider Ehegatten (s. Links).
 

Wird die Ehe im Inland geschlossen, erübrigt sich die Vorlage von weiteren Unterlagen.

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient grundsätzlich die ordnungsgemäß ausgestellte ausländische Heiratsurkunde. Beim Standesamt des Wohnsitzes kann beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (siehe Link).
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschen und nach den jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde die Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Fristen

Der automatische Wechsel zur Steuerklasse IV für beide Ehegatten wird ab dem Tag der Eheschließung wirksam. Dies gilt nicht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist.

Ein etwaiger Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV muss für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr spätestens bis zum 1.11. des laufenden Jahres gestellt werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Möchten Sie die bei Heirat automatisch vergebene Steuerklasse IV nicht beibehalten, können Sie und Ihre Ehegttin bzw. Ihr Ehegatte einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Hierzu können Sie die Plattform ELSTER nutzen.

Dauer

Der automatische Wechsel zur Steuerklasse IV für beide Ehegatten wird ab dem Tag der Eheschließung wirksam.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist.

 

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Beschreibung der Leistung

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
 
Erfüllen Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV, können Sie auch die Bildung der Steuerklasse III bei dem einen und der Steuerklasse V bei dem anderen Ehegatten beantragen.
 
Des Weiteren können Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.
(s. weiterführende Informationen)
 
Soll Ihr Arbeitgeber und/oder der Arbeitgeber Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten nicht über den geänderten Familienstand informiert werden, können Sie und/oder Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse stellen. Dieses wäre die Steuerklasse I.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie und/oder Ihre Ehegattin und Ihr Ehegatte Ihren Arbeitgeber für den Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sperren lassen.
 
Die Sperrung des Arbeitgeberabrufs müssen Sie und/oder Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weitergehende Informationen).
 
Wenn Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren lassen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu versteuern.


Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
 
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
 
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

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