ELStAM, Arbeitnehmer, Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 stehen die Pauschbeträge folgenden Personen zu:
1. Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 oder
2. Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 standen die Pauschbeträge folgenden Personen zu:
1. Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:
- Es besteht wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge oder
- die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.
2. Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Erforderliche Unterlagen
Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift (ggf. beider Ehegatten / Lebenspartner).- Schriftlich (per Brief): Schwerbehindertenausweis oder (bei einem Grad der Behinderung unter 50) Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid (Kopie genügt)
- Persönlich: Schwerbehindertenausweis oder (bei einem Grad der Behinderung unter 50) Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid (Original), Identitätspapier
- durch Bevollmächtigten: Schwerbehindertenausweis oder (bei einem Grad der Behinderung unter 50) Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid, Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftliche Vollmacht
Hinweise:
- Für das Formular s. Links. Die benötigten Anlagen (hier: mindestens Anlage "Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen") können dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzugefügt werden.
- Für die Übertragung des Kinderfreibetrags aufgrund mangelnden Unterhalts sind keine Belege notwendig.
- Der Vordruck 'Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' existiert nicht mehr. Bitte nun das Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit den Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungkosten nutzen (s. Links).
Zu beachten
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
Fristen
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats:
Beispiel: jährlicher Freibetrag 2.460 Euro
a) beantragt am 30.11.01 für das Jahr 02 => Jan. bis Dez. 02 jeweils 205 Euro,
b) beantragt am 15.06.02 für das Jahr 02 => Jul. bis Dez. 02 jeweils 410 Euro. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
1. Höhe der Freibeträge
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 betragen die Pauschbeträge pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von mindestens- 20 : 384 Euro
- 30 : 620 Euro
- 40 : 860 Euro
- 50 : 1.140 Euro
- 60 : 1.440 Euro
- 70 : 1.780 Euro
- 80 : 2.120 Euro
- 90 : 2.460 Euro
- 100: 2.840 Euro.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 betrugen die Pauschbeträge pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von
- 25 und 30: 310 Euro
- 35 und 40: 430 Euro
- 45 und 50: 570 Euro
- 55 und 60: 720 Euro
- 65 und 70: 890 Euro
- 75 und 80: 1.060 Euro
- 85 und 90: 1.230 Euro
- 95 und 100: 1.420 Euro
Blinde sowie dauernd hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro (bis 2020: 3.700 Euro) jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen Bl oder H gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachzuweisen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Gültigkeitsdauer:
Der Freibetrag wird solange gewährt, wie das Ausweisdokument gültig ist.
Der Freibetrag für behinderte Menschen muss neu beantragt werden, wenn:- der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist,
- die Voraussetzungen erstmalig vorliegen oder
- Veränderungen im Grad der Behinderung eingetreten sind.
3. Übertragung von Freibeträgen auf andere Personen:
- Steht der Pauschbetrag dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser bei dem Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
- Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
- Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
- Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe beim anderen Elternteil berücksichtigt und damit übertragen werden.
Die Pauschbeträge können auch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (Steuererklärung) geltend gemacht werden.
Ab Veranlagungszeitraum 2021 erhalten- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80,
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
- Menschen mit dem "aG", "Bl" oder "H"
eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale. Diese beträgt in den Fällen der Nr. 1: 900 Euro, in den Fällen der Nummer 2 und 3: 4.500 Euro
Rechtsgrundlagen