Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber dem zuständigen Standesamt.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Zu beachten
Der Kirchenaustritt kann nicht dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Hierfür ist das Standesamt zuständig.
Fristen
Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam, z.B. Kirchenaustritt am 15. Februar - steuerliche Wirksamkeit ab 1. März.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine. Hinweis: Der beim Standesamt zu erklärende Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig.
Beim Austritt aus einer Religionsgemeinschaft informiert das Standesamt das Meldeamt. Dieses übermittelt das Datum des Austritts an die Datenbank der Finanzverwaltung. Der Wegfall des Kirchensteuermerkmals wird zeitlich zutreffend in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abgebildet.