Ein entsprechendes Lohnsteuerabzugsmerkmal wird allerdings nur dann bereitgestellt, wenn der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von der Finanzverwaltung erhoben wird.
Es gibt in Hamburg fünf Religionsgemeinschaften, die die Kirchen-/Kultussteuer von den Finanzämtern verwalten lassen:
Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal informiert, ohne dass der Arbeitnehmer tätig werden muss.