ELStAM, Arbeitnehmer, Steuerklasse II (Alleinerziehende)
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Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
Arbeitnehmer/in ist alleinerziehend und zu seinem/ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm/ihr ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm/ihr mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Alleinstehend sind Arbeitnehmer/innen dann, wenn- sie während des gesamten Kalenderjahres nicht verheiratet/verpartnert sind,
- sie verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Kalenderjahr dauernd getrennt sind,
- sie verwitwet sind.
Erforderliche Unterlagen
Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift. Dieses kann wie folgt eingereicht werden:- Schriftlich (per Brief)
- Persönlich: mit Identitätspapier
- Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht
Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das Finanzamt.
Hinweis:
- Für das Formular s. Links. Die benötigten Anlagen (hier: mindestens Anlage "Kinder") können dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzugefügt werden.
- Der bis 2017 benutzbare Vordruck 'Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' wurde in den neuen 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' integriert. Der alte Vordruck kann nicht mehr verwendet werden.
Zu beachten
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
Fristen
Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats zugeteilt, in dem erstmals die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen. -
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Keine -
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links im Internet
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Allgemeine Informationen
Steuerklasse II gilt für ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer/innen, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.- Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.
- Lebt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der/die Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm/ihr kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.
- Der Entlastungsbetrag beträgt für das erste Kind 4.008 Euro (bis 2019: 1.908 Euro). Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro je Kind. In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag nur für ein Kind, also mit 4.008 Euro (bis 2019: 1.908 Euro), berücksichtigt - auch wenn der/die Alleinerziehende mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich ist, überstimmt. Deshalb ist der Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind gesondert beim Finanzamt zu beantragen.
- Gültigkeitsdauer: Die Steuerklasse II bleibt solange wirksam, bis die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen und der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilt.
- Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. Sollten die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weiterhin vorliegen, ist ein erneuter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Auch in diesem Fall kann die Gewährung der Steuerklasse II mehrjährig erfolgen, d.h. solange die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorliegen.
- Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht die Steuerklasse II nicht zu. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Ermittlung der nächstgelegenen Einrichtung
Suchbegriffe: Alleinerziehende Steuerklasse II, Steuerklasse 2 (Alleinerziehende), Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Stand der Information: 05.03.2021