Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen von Banken): Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird seit dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften...

Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen von Banken):

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird seit dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Automatisch bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Sparkassen etc.) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird regelmäßig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt.

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichteten das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) mit. Das KiStAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten ermitteln dann die für den Steuerpflichtigen zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.

Widerspruch gegen die Übermittlung der KiStAM (Sperrvermerk):

  • Sofern ein Steuerpflichtiger die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten, sondern von dem zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, kann der Übermittlung der KiStAM widersprochen werden(Sperrvermerk).
  • Die Sperrvermerkserklärung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einzureichen (siehe Links). Er ist auch in den Informations- und Annahmestellen der Finanzämter in Papierform erhältlich.
  • Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis auf Widerruf die Übermittlung der KiStAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden daraufhin keine Kirchensteuer abführen.
  • Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk zu informieren. Das Finanzamt wird dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
  • Da das Verfahren vom BZSt und nicht von den Finanzämtern betreut wird, steht für weitere Fragen das Steuerliche Info-Center des BZSt als zentrale Anlaufstelle zur Verfügung. Es ist telefonisch unter 0228 / 406 1240 erreichbar.

Weitere Informationen können dem Link zum BZSt entnommen werden.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 51a Absätze 2b bis 2e Einkommensteuergesetz

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